Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 20.09.2007
Eing. Dat. 20.09.2007
Nr. 207
Dez.: I (Amt 60)
Ausbau Geh- und Radweg Daimlerstraße zwischen Bieberer Straße und
Lämmerspieler Weg
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 e) der Straßenbeitragssatzung der
Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 312/07 vom 19.09.2007, DS I (A) 207
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt
beschließt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl.I,
S. 54), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 e) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird - für den Ausbau des Geh- und Radweges Daimlerstraße zwischen Bieberer Straße und Lämmerspieler Weg - diese Teileinrichtung auf der westlichen Seite der Daimlerstraße als „gemeinsamer Rad- und Gehweg ohne Trennlinie“, der sowohl dem Anliegerverkehr als auch dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, eingestuft. Daher trägt die Stadt 40 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.
Begründung:
Der Ausbau des Geh- und Radweges löst für die Anlieger der Daimlerstraße gem.
§ 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.
Der Geh- und Radweg der Daimlerstraße dient sowohl der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihm verbundenen Grundstücke, als auch dem innerörtlichen Durchgangsverkehr.
Die Satzung legt für gemeinsame Rad- und Gehwege ohne Trennlinie einen städtischen Anteil in Höhe von 40% fest. Daher ist der Geh- und Radweg in der Daimlerstraße gem. § 5 Abs. 1 e) StrBS entsprechend einzustufen.
Zu diesem Projekt liegt bereits folgender Beschluss vor:
Projektbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.07.2006 (DS I (A) 30)
Finanzielle Auswirkungen:
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€ (gerundet) |
Gesamtkosten der Maßnahme |
190.000,-- |
./. nicht beitragsfähige Kosten |
9.700,-- |
= beitragsfähige Kosten |
180.300,-- |
./. Stadtanteil 40 % gem. § 5 Abs. 1 e) StrBS |
72.100,-- |
= Umlagefähige Kosten |
108.200,-- |
./. städtische Grundstücke + Eckgrundstücksvergünstigungen |
65.700,-- |
= Rückflüsse |
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Zuschüsse nach FAG |
84.400,-- |
Kreditmarktmittel |
63.100,-- |