Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.09.2002

Eing. Dat. 02.09.2002

Nr.  385

 

Dez.:I (Amt 30)

Normenkontrollklage gegen Landesentwicklungsplan Hessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2000;
hier: Beschwerde gegen
Nichtzulassung der Revision im Verfahren Regionalplan Südhessen 2000
Antrag Mag. Vorlage Nr. 281/02 vom 18.09.2002, I (A) 385


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1.
Die Stadt Offenbach am Main erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    der Revision im Verfahren Regionalplan Südhessen 2000

2.
Die erforderlichen Mittel in Höhe von maximal 3.000,00 € stehen unter der
    Haushaltsstelle 02300.65530 (= Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main Flughafen) im
    Haushaltsjahr 2002
und Folgejahre zur Verfügung.

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 13.12.2001 - Drucksachen l (A) 218 -beschlossen, gegen den Landesentwicklungsplan 2000 und den Regionalplan Süd­hessen 2000 Normenkontrollklagen vor dem Hessischen VGH in Kassel zu erheben. Auf die dortige - umfängliche - Begründung wird verwiesen. Mit Urteil vom 16. Au­gust 2002 hat der Hessische VGH - wie bekannt - der Klage hinsichtlich des Lan­desentwicklungsplans in vollem Umfange stattgegeben; hinsichtlich des Regional­planes aber die Statthaftigkeit der städtischen Normenkontrollklage verneint und gleichzeitig die Revision ausgeschlossen - dazu vgl. Anlage 1 - Urteil des Hessi­schen VGH vom 16.08.2002 (4 N 3272/01) -.

Das tragende Argument des Hessischen VGH läuft darauf hinaus, dass der Regio­
nalplan Südhessen 2000 keine Rechtsvorschrift-im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darstellt (Bl. 11 ff der Anlage 1) und damit der stadtseits eingereichte Nor-menkontrollantrag unzulässig, nämlich nicht statthaft sei.

Diese Rechtsfrage ist letztinstanzlich noch nicht geklärt. Der Hessische VGH spricht in diesem Zusammenhang selbst davon (vgl. Urteil, Bl. 11 unten), dass “der rechtli­che Charakter von Regionalplänen allgemein nach wie vor umstritten (sei)".

In Übereinstimmung mit dem städtischen Prozessvertreter - Herrn RA Dr Reiner Geulen - ist somit diese - offene - Rechtsangelegenheit zur revisionsrechtlichen Überprüfung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es handelt sich insofern bei der Klärung des Normcharakters auch um Bundesrecht, so dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine solche Entscheidung auch gegeben ist.

Da das Urteil am 3. September 2002 unserem Prozessvertreter zugestellt worden ist, ist wegen der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine Entscheidung der Stadtverordne­tenversammlung in der Sitzung am 19.09.2002 aus Fristgründen unumgänglich.

Die Kostenschätzung von 3.000,00 € beruht auf Angaben unseres Prozessvertreters, Herrn RA Dr. Geulen.

Der Entwurf des Beschwerdeantrages von Herrn RA Dr. Geulen ist als Anlage 2 bei­gefügt.
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Anlagen: 1 - Urteil Hess. VGH vom 16.08.2002
               2 – Antragsentwurf