Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.12.2002

Eing. Dat. 19.12.2002

 

Nr. 441

 

Dez.: I (Klinikum Offenbach)

 

Änderung der Betriebssatzung des Klinikums Offenbach am Main in der Fassung vom 19.12.2001
Antrag Magistratsvorlage Nr. 413/02 vom 18.12.2002, DS I (A) 441

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

§ 10 ads. 1 der Betriebssatzung des Klinikums Offenbach in der Fassung vom 19.12.2001, wird wie folgt ergänzt:

§10 Betriebsleitung

1. Der Magistrat bestellt zur Leitung des Klinikums Offenbach a.M., für die Dauer von längstens 5 Jahren eine Betriebsleitung im Sinne des § 2 EigBGes, die aus folgenden, gleichberechtigten Mitgliedern besteht:

a)          Ärztliche/r Direktor/in

b)          Verwaltungsdirektor/in

c)           Pflegedienstdirektor/in

Der Magistrat bestellt für jedes Mitglied für die gleiche Zeit eine(n) Stellvertreter(in). Eine erneute Bestellung ist möglich

 

Der/die unter b) genannte/n Verwaltungsdirek­tor/in und/oder sein/ihr Stellvertreter/in kann auch mit einer von einem mit der Geschäftsbesorgung des Klinikums beauftragten im Krankenhausbe­reich qualifizierten Unternehmen benannten Per­son besetzt werden.

 

Begründung

Entsprechend der Beschlussfassung der Betriebskommission vom 11. Dezember 2002 über die Mög­lichkeit einer ..Geschäftsbesorgung zur Verwaltungsleitung" (Vorlage 2002.07.03 der Sitzung der Be-triebskommission vom 26. Juni 2002), wird § 10 Abs. 1 der Betriebssatzung vom 19.12.2001 entspre­chend ergänzt.

Damit besteht nach Abstimmung mit der Hessischen Landesregierung und Information des Regie-rungsprasidiums Darmstadt die Möglichkeit, die Stelle des Verwaltungsdirektors auch von einer Person wahrnehmen zu lassen, die von einem von der Stadt mit der Geschäftsbesorgung für das Klinikum beauftragten Unternehmen benannt wird.

Die Geschäftsbesorgung wurde mit dem Personalrat erörtert und hat dessen Zustimmung gefunden.

Gemäß § 5 EigBGes, in der Fassung vom 9. Juni 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen l, Seite 154ff), ist die Betriebsleitung verpflichtet die Satzungsänderung über die Betriebskommission, den Ma­gistrat und die Gemeindevertretung beschließen zu lassen.

Da die Betriebskommission erst am 11. Dezember 2002 über die Satzungsänderung befinden konnte, wird diese Vorlage heute im Nachtrag vorgelegt.

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