Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.05.2003

Eing. Dat. 22.05.2003

 

Nr.: 504

 

Dez.: I (Amt 30)

 

Nachtflugverbotsklage etc.;
hier: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02. April 2003
Antrag Magistratsvorlage Nr. 136/03 vom 21.05.2003, DS I (A) 504

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Stadt Offenbach am Main erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    der Revision in den vom Gericht zusammengefassten Verfahren. (Nacht­
    flugverbot / Lärmkontigentierung / vorläufige Betriebserlaubnis / Nachtschutz­
    gebiet).

2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 14.000 Euro stehen unter der Haus­
    haltsstelle 02300.65530 (= Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main Flughafen)
    im Haushaltsjahr 2003 und Folgejahre zur Verfügung.

Begründung:

Mit Urteilsverkündung vom 02. April 2003 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof

- wie bekannt - die in einem Verfahren zusammengefassten Klagepositionen der
Stadt Offenbach am Main

  • Nachtflugverbot
  • Lärmkontigentierung
  • vorläufige Betriebserlaubnis
  • Nachtschutzgebiet

abgewiesen.

 

Das schriftlich begründete Urteil ist noch nicht ergangen. Die Rechtsmittelfrist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde läuft - formal - erst ab Zustellung dieses Urteils an die Stadt.

Gleichwohl wird schon jetzt um eine Grundsatz-Beschlussfassung gebeten, um mög­liche terminliche Schwierigkeiten zwischen dem Beginn und Ende dieser prozessua-len Frist und einem Sitzungstermin der Stadtverordnetenversammlung innerhalb die­ses Zeitraumes auszuschließen.

Dieses Urteil wird nach Zustellung dem Magistrat und der Stadtverordnetenver­sammlung vorgelegt werden.

In der Sache selbst wird in Abstimmung mit unserem Prozessvertreter, Herrn RA Dr. Geulen, die Nichtzulassungsbeschwerde - vorbehaltlich weiterer Ergänzungen nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils - im wesentlichen auf folgende Gründe gestützt, wie sie sich aus dem Inhalt des beigefügten Schreibens unseres Prozess­bevollmächtigten vom 12. Mai 2003 ergeben:

-    vgl. Anlage -

Die Kernthese des Urteils zu Lasten der Stadt, dass der Planfeststellungsbeschluss von 1971 (Startbahn - West) den gesamten weiteren Ausbau des Flughafens und die damit einhergehenden Kapazitätssteigerungen umfasst, kann schon im Grundsatz nicht hingenommen werden und bedarf in jedem Fall - unabhängig von der Detailbegründung - einer Klärung auf höchstrichterlicher Ebene.

Anlage