Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 17.05.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.05.2003

Eing. Dat. 22.05.2003

 

Nr.: 504

 

Dez.: I (Amt 30)

 

Nachtflugverbotsklage etc.;
hier: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02. April 2003
Antrag Magistratsvorlage Nr. 136/03 vom 21.05.2003, DS I (A) 504

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Stadt Offenbach am Main erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    der Revision in den vom Gericht zusammengefassten Verfahren. (Nacht­
    flugverbot / Lärmkontigentierung / vorläufige Betriebserlaubnis / Nachtschutz­
    gebiet).

2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 14.000 Euro stehen unter der Haus­
    haltsstelle 02300.65530 (= Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main Flughafen)
    im Haushaltsjahr 2003 und Folgejahre zur Verfügung.

Begründung:

Mit Urteilsverkündung vom 02. April 2003 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof

- wie bekannt - die in einem Verfahren zusammengefassten Klagepositionen der
Stadt Offenbach am Main

  • Nachtflugverbot
  • Lärmkontigentierung
  • vorläufige Betriebserlaubnis
  • Nachtschutzgebiet

abgewiesen.

 

Das schriftlich begründete Urteil ist noch nicht ergangen. Die Rechtsmittelfrist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde läuft - formal - erst ab Zustellung dieses Urteils an die Stadt.

Gleichwohl wird schon jetzt um eine Grundsatz-Beschlussfassung gebeten, um mög­liche terminliche Schwierigkeiten zwischen dem Beginn und Ende dieser prozessua-len Frist und einem Sitzungstermin der Stadtverordnetenversammlung innerhalb die­ses Zeitraumes auszuschließen.

Dieses Urteil wird nach Zustellung dem Magistrat und der Stadtverordnetenver­sammlung vorgelegt werden.

In der Sache selbst wird in Abstimmung mit unserem Prozessvertreter, Herrn RA Dr. Geulen, die Nichtzulassungsbeschwerde - vorbehaltlich weiterer Ergänzungen nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils - im wesentlichen auf folgende Gründe gestützt, wie sie sich aus dem Inhalt des beigefügten Schreibens unseres Prozess­bevollmächtigten vom 12. Mai 2003 ergeben:

-    vgl. Anlage -

Die Kernthese des Urteils zu Lasten der Stadt, dass der Planfeststellungsbeschluss von 1971 (Startbahn - West) den gesamten weiteren Ausbau des Flughafens und die damit einhergehenden Kapazitätssteigerungen umfasst, kann schon im Grundsatz nicht hingenommen werden und bedarf in jedem Fall - unabhängig von der Detailbegründung - einer Klärung auf höchstrichterlicher Ebene.

Anlage

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.