Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 13.11.2003
Eing. Dat. 09.10.2003
Nr. 570
Dez.: I (20)
Haushaltssatzung und Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr 2004
Antrag Magistratsvorlage Nr. 308/03 vom 8.10.2003, DS I (A) 570
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
a) die Haushaltssatzung 2004 wird beschlossen und damit der Haushaltsplan 2004
und der Stellenplan für das Jahr 2004 festgesetzt.
b) das beigefügte Investitionsprogramm 2004 für die Jahre 2004 bis 2007 wird
beschlossen und von der mittelfristigen Finanzplanung Kenntnis genommen
Begründung:
Nach § 97 Abs. 3 HGO ist die Haushaltssatzung von der Stadtverordnetenversammlung nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen zu beschließen. Der Beschluss über die Haushaltssatzung schließt die Festsetzung der Einzelpläne des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes und des Stellenplanes, die Bestandteile des Haushaltsplanes sind (§ 94 HGO i.V. mit § 2 GemHVO), ein.
Einzelbeschlüsse zum Haushalts- und Stellenplan müssen dem Satzungsbeschluss vorausgehen, um in der Haushaltssatzung ihren Niederschlag zu finden und um Rechtskraft zu erlangen.
Das Investitionsprogramm ist nach § 101 HGO als Grundlage für die Finanzplanung zu beschließen.
Im Übrigen wird zur Begründung auf die beigefügten Unterlagen verwiesen.