Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 20.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2003

 

Neue Straßenbeleuchtung in der Senefelderstraße von Marienstraße bis Starkenburgring
hier: Projekt- und Einstufungsbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 122/03 vom 07.05.2003, DS I (A) 499

Beschlusslage:

Die Stv.-Versammlung beschließt bei Stimmenthaltung der FDP wie folgt:

1.
Der Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Senefelderstraße von Marienstraße bis
    Starkenburgring, nach dem von der Energieversorgung Offenbach AG abgegebenen und
   
vom Revisionsamt geprüften Angebot, abschließend mit 146.000,-- EUR (einschl. Planungs­
    kosten), wird zugestimmt.

2. Die Beauftragung (Planung und Baudurch
führung) erfolgt gemäß Vertrag vom 07.04.1992
    an die Energieversorgung Offenbach AG (EVO).

3.
Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei der Haushaltsstelle 67000.96400 "Ern.
    Bei
Senefelderstraße von Marienstraße bis Starkenburgring" wie folgt bereitgestellt:

Haushaltsausgabereste 2002:   117.600,- EUR
Haushaltsplan 2003:                     28.400.- EUR

Gesamt:                                     146.000.- EUR

4.
Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe von
   
7.903,93 EUR sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.

5.
Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:

Straßenbeiträge:            ca.     74.900,- EUR

Kreditmarktmittel:           ca.     71.100.- EUR

Gesamt:                              146.000.- EUR

6.Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom
  
17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S.
   434),
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f) Nr. 3 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach
   am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau
der Straßenbeleuchtung die Fahrbahn der
  
Senefelder Straße von der Marienstraße bis Starkenburgring als überwiegend dem
    innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend, der Gehweg im vorgenannten Abschnitt als
    überwiegend dem Anliegerverkehr dienend
eingestuft. Daher trägt die Stadt 40 % der
   
beitragsfähigen Herstellungskosten.


 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a.M., den 23.05.2003

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.