Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 16.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 08.05.03

Eing. Dat. 08.05.03

 

Nr. 501

 



Planfeststellungsverfahren bei Flughafenerweiterungen
Antrag FDP vom 08.05.2003, DS I (A) 501

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert, bei Planfeststellungsverfahren zu kapazitätssteigernden Flughafenerweiterungen grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass die angestrebte Kapazität als Obergrenze in der Planfeststellung festgeschrieben wird.

Begründung:

Der Sinn von Planfeststellungsverfahren ist unter anderem die Abwägung der möglichen Belastungen für Anwohner. Eine solche Abwägung ist aber nur sachgerecht möglich, wenn die Belastungen adäquat erfasst und prognostiziert werden.

 

Bei laufenden Planfeststellungsverfahren zur neuen Landebahn Nordwest beispielsweise erfolgt die Abwägung aufgrund bestimmter Prognosen über das angestrebte Verkehrsaufkommen. Lässt sich aber die Kapazität darüber hinaus steigern - und Experten sehen die technische Möglichkeit -, kann niemand dem Flughafen verwehren, dies im Bedarfsfall auch zu tun. Die erfolgte Abwägung der Belastungen ist dann - Jahre später - nichts mehr wert.

 

Diese Sorge ist nicht konstruiert, sondern ergibt sich aus der Realität. Bei der Abwägung im Rahmen der letzten partikularen Planfeststellung zur Flughafenerweiterung - bei der Startbahn 18 West - konnte niemand vom derzeitigen Verkehrsaufkommen ausgehen. Und das jüngste Urteil durch den VGH verneint die Notwendigkeit von neuen Planfeststellungsverfahren für kapazitätssteigernde Umbauten und Optimierungen. Deshalb sollte bei Planfeststellungsverfahren für Flughafenerweiterungen von vornherein auf Höchstgrenzen hingewirkt werden.

 

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