Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2003

 

 

 

Keine Erhöhung von Sondernutzungsgebühren für Einzelhändler
Antrag FDP vom 17.04.2003, DS I (A) 491
Änderungsantrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FWG vom 21.05.2003,
DS I (A) 491/1

Beschlusslage:

DS I (A) 491/1
Die Stv.-Versammlung beschließt wie folgt:

Der Magistrat wird aufgefordert,

- eine überarbeitete Fassung der Satzung über Sondernutzungen und Nutzungen
  nach bürgerlichem Recht (Sondernutzungssatzung) zu erstellen und der
  Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,

- im Rahmen dieser Überarbeitung in der Satzung das Verhältnis von zu
  entrichtenden Gebühren und dafür zu erbringenden Leistungen detailliert
  darzustellen.

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 491/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Magistrat wird aufgefordert,

- eine überarbeitete Fassung der Satzung über Sondernutzungen und Nutzungen
  nach bürgerlichem Recht (Sondernutzungssatzung) zu erstellen und der
  Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,

- im Rahmen dieser Überarbeitung in der Satzung das Verhältnis von zu
  entrichtenden Gebühren und dafür zu erbringenden Leistungen detailliert
  darzustellen.



DS I (A) 491 Punkt 1
Durch Annahme der DS I (A) 491/1entfällt die Abstimmung über nachfolgenden
Punkt 1:

1. Der Magistrat wird aufgefordert, dieses Jahr keine Erhöhungen von Sonder-
    nutzungsgebühren für die Nutzung öffentlichen Raumes durch Einzelhändler
    vorzunehmen bzw. bereits erfolgte Erhöhungen zurückzunehmen.




DS I (A) 491 Punkt 2
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit nachfolgenden Punkt 2 ab:

2. Der Magistrat möge prüfen und berichten, wie sich Offenbach als „Stadt der
    günstigen Gebühren“ für den ansiedlungswilligen Einzelhandel profilieren und
    nach außen präsentieren kann.


 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a.M., den 23.05.2003

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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