Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 25.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2003

  1. Wirtschaftsplan 2004 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen (EP 8)
    Antrag Magistratsvorlage Nr. 386/03 vom 26.11.2003, DS I (A) 591
    Az: 000-0002-01/0248#0346/2003

    Beschlusslage:

     

    Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

    1.            Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am
                Main (ESO)- Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2004,
                der im

    1.1       Erfolgsplan
               bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 42.171 und den Erträgen in
              Höhe von T€ 42.066 mit einem
    negativen Betriebsergebnis von
              T€ 105 und einem daraus resultierenden bilanziellen Jahresverlust von
              T€ 105 abschließt und im

    1.2       Vermögensplan
             
    bei Einnahmen in Höhe von T€ 4.093, Kreditaufnahme von
             T€ 3.380, Kredittilgung von
    T€ 890, Auflösung empfangener
              Ertragszuschüsse
    von T€ 450, einem Jahresverlust von T€ 105 und
              Investitionen von T€ 6.058 ausgeglichen abschließt
    und außerdem
             Verpflichtungsermächtigungen in
    Höhe von T€ 1.230 umfasst, wird
              mit der

    1.3      Finanzplanung

             
    gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

    2.        Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr
              2004 im Rahmen des
    Vermögenshaushaltes aufgenommen werden
               dürfen,
    wird auf T€ 3.380 festgesetzt.

    3.       
    Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2004 zur
              rechtzeitigen Tätigung von
    Ausgaben in Anspruch genommen
             werden dürfen,
    wird auf T€ 2.556 festgesetzt.


Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a.M., den 12.12.2003

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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