Synopse Abfallgebührensatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl.1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 I S. 2); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl I. S. 542), § 4 Abs. 6 und § 9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. S. 173); geändert durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I S. 588) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes -KrW-/ AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I, S.2705), geändert durch Gesetz vom 03.05.2000 (BGBl. I. S. 633), der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung-VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.08.2000 (BGBl. I. S. 1344) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 1. 11. 2001 folgende
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Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 352); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 542), § 4 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. S. 173); geändert durch Gesetz vom 05.11.2002 (GVBl. I S. 659) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I. S. 2785) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) und § 24 der Abfallsatzung, zuletzt geändert am 01.01.2004, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am ___________ folgende |
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1. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Offenbach am Main |
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Neufassung der Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Offenbach am Main |
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beschlossen. |
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beschlossen. |
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I n h a l t s ü b e r s i c h t |
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I n h a l t s ü b e r s i c h t |
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§ 1 Gegenstand |
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§ 1 Gegenstand |
§ 2 Gebührenmaßstab |
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§ 2 Gebührenmaßstab |
§ 3 Gebührenpflichtige/- schuldner |
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§ 3 Gebührenpflichtige/- schuldner |
§ 4 Allgemeine Gebühr |
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§ 4 Allgemeine Gebühr |
§ 5 Sondergebühren |
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§ 5 Sondergebühren |
§ 6 Eigentumswechsel |
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§ 6 Eigentumswechsel |
§ 7 Beginn, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht |
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§ 7 Beginn, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht |
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren |
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§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren |
§ 9 Auskunfts- und Duldungspflicht |
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§ 9 Auskunfts- und Duldungspflicht |
§ 10 Inkrafttreten |
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§ 10 Inkrafttreten |
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Erster Abschnitt |
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Erster Abschnitt |
Anwendungsbereich |
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Anwendungsbereich |
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§ 1 |
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§ 1 |
Gegenstand |
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Gegenstand |
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Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, mit denen die Kosten des ESO gedeckt werden. |
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Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, mit denen die Kosten des ESO gedeckt werden. |
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Zweiter Abschnitt |
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Zweiter Abschnitt |
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung |
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Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung |
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§ 2 |
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§ 2 |
Gebührenmaßstab |
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Gebührenmaßstab |
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(1) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen für den Restmüll. |
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(1) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen für den Restmüll. |
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(2) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen des ESO für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 b) bis f) AbfS aufgeführten Abfälle, abgegolten. |
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(2) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen des ESO für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 b) bis f) AbfS aufgeführten Abfälle, abgegolten. |
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(3) Gebührenmaßstab für die Anlieferung beim Recyclinghof des ESO ist das angelieferte Volumen. |
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(3) Gebührenmaßstab für die Anlieferung beim Recyclinghof des ESO ist das angelieferte Volumen. |
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(4) Fallen Abfälle nach Abs. 2 über das übliche Maß hinaus an, so werden diese der Verwertung zugeführt und die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. |
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(4) Fallen Abfälle nach Abs. 2 über das übliche Maß hinaus an, so werden diese der Verwertung zugeführt und die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. |
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(5) Gebührenmaßstab für die Berechnung der Gebühren nach § 3 Abs. 4 ist die angelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Waage der jeweiligen Entsorgungsanlage. Die Berechnung erfolgt in DM pro Gewichtstonne (DM/t). Sofern bei Kleinanlieferern (Handwagen, Pkw, Kombi, Kleinbusse, Anhänger usw.) eine Berechnung der Gebühren nach dem Gewicht untunlich oder unmöglich wäre, wird die Gebühr nach dem Volumen der angelieferten Abfälle berechnet. Kann aus betrieblichen oder sonstigen Gründen eine Berechnung nach dem Gewicht nicht erfolgen, so wird die Gebühr nach dem Volumen der Abfälle festgesetzt. Das Volumen wird vom Betriebspersonal der Entsorgungsanlage festgesetzt. |
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(5) Gebührenmaßstab für die Berechnung der Gebühren nach § 3 Abs. 4 ist die angelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Waage der jeweiligen Entsorgungsanlage. Die Berechnung erfolgt in € pro Gewichtstonne (€/t). Sofern bei Kleinanlieferern (Handwagen, Pkw, Kombi, Kleinbusse, Anhänger usw.) eine Berechnung der Gebühren nach dem Gewicht untunlich oder unmöglich wäre, wird die Gebühr nach dem Volumen der angelieferten Abfälle berechnet. Kann aus betrieblichen oder sonstigen Gründen eine Berechnung nach dem Gewicht nicht erfolgen, so wird die Gebühr nach dem Volumen der Abfälle festgesetzt. Das Volumen wird vom Betriebspersonal der Entsorgungsanlage festgesetzt. |
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§ 3 |
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§ 3 |
Gebührenpflichtige/- schuldner |
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Gebührenpflichtige/- schuldner |
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(1) Gebührenpflichtig sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer, die Auftraggeber gemäß § 16 Abs. 5 der AbfS, die Verursacher gemäß § 16 Abs. 6 der AbfS sowie die Auftraggeber von Sonderentleerungen. Ihnen stehen die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
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(1) Gebührenpflichtig sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer, die Auftraggeber gemäß § 16 Abs. 5 der Abfallsatzung, die Verursacher gemäß § 16 Abs. 6 der Abfallsatzung, die Auftraggeber von Sonderentleerungen sowie die Nutzer einer Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung. Ihnen stehen die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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(2) Bei Wohnungseigentümern und Wohnungserbbauberechtigten werden die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft in einem einheitlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Adressat des einheitlichen Gebührenbescheides ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums und Erbbaurechts als Vertreter der Gebührenschuldner. |
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(2) Bei Wohnungseigentümern und Wohnungserbbauberechtigten werden die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft in einem einheitlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Adressat des einheitlichen Gebührenbescheides ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums und Erbbaurechts als Vertreter der Gebührenschuldner. |
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(3) Die Stadt kann nach billigem Ermessen – angefallene Gebühren ganz oder teilweise bei jedem der gesamtschuldnerisch haftenden Gebührenpflichtigen geltend machen. Etwaige Ausgleichsansprüche zwischen den Gebührenpflichtigen bleiben hiervon unberührt. |
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(3) Die Stadt kann nach billigem Ermessen – angefallene Gebühren ganz oder teilweise bei jedem der gesamtschuldnerisch haftenden Gebührenpflichtigen geltend machen. Etwaige Ausgleichsansprüche zwischen den Gebührenpflichtigen bleiben hiervon unberührt. |
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(4) Gebührenpflichtig für alle sonstigen bei den in § 9 Abs. 1 Buchstabe c) der AbfS genannten Abfallentsorgungsanlagen angelieferten und von der Entsorgung nicht ausgeschlossenen Abfälle ist der Anlieferer. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anlieferung. Die Gebühr ist sofort fällig. |
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(4) Gebührenpflichtig für alle sonstigen bei den in § 9 Abs. 1 Buchstabe c) der AbfS genannten Abfallentsorgungsanlagen angelieferten und von der Entsorgung nicht ausgeschlossenen Abfälle ist der Anlieferer. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anlieferung. Die Gebühr ist sofort fällig. |
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§ 4 |
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§ 4 |
Allgemeine Gebühr |
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Allgemeine Gebühr |
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(1) Die allgemeine Gebühr wird als Jahresgebühr nach der Größe und Anzahl der Abfallgefäße und der Häufigkeit ihrer Entleerung erhoben. |
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(1) Die allgemeine Gebühr wird als Jahresgebühr nach der Größe und Anzahl der Abfallgefäße und der Häufigkeit ihrer Entleerung erhoben. |
(2) Die Jahresgebühr im Umleerverfahren/Absetzverfahren beträgt ab dem 01.01.2001 für Restmüllbehälter : |
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(2) Die Jahresgebühr im Umleerverfahren/Absetzverfahren beträgt ab dem 01.01.2004 für Restmüllbehälter : |
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a) 80 l Restmüllbehälter DM 480,00 |
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a) 80 l Restmüllbehälter € 245,40 |
120 l Restmüllbehälter DM 720,00 |
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120 l Restmüllbehälter € 368,16 |
240 l Restmüllbehälter DM 1.440,00 |
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240 l Restmüllbehälter € 736,32 |
770 l Restmüllbehälter DM 4.620,00 |
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770 l Restmüllbehälter € 2.362,20 |
1.100 l Restmüllbehälter DM 6.600,00 |
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1.100 l Restmüllbehälter € 3.374,52 |
2.500 l Restmüllbehälter DM 15.000,00 |
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2.500 l Restmüllbehälter € 7.669,32 |
4.000 l Restmüllbehälter DM 24.000,00 |
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4.000 l Restmüllbehälter € 12.271,96 |
5.000 l Restmüllbehälter DM 30.000,00 |
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5.000 l Restmüllbehälter € 15.338,76 |
bei wöchentlicher Entleerung im Vollservice, |
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bei wöchentlicher Entleerung im Vollservice, |
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80 l Restmüllbehälter DM 451,20 |
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80 l Restmüllbehälter € 230,64 |
120 l Restmüllbehälter DM 676,80 |
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120 l Restmüllbehälter € 346,08 |
240 l Restmüllbehälter DM 1.353,60 |
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240 l Restmüllbehälter € 692,04 |
770 l Restmüllbehälter DM 4.342,80 |
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770 l Restmüllbehälter € 2.220,48 |
1.100 l Restmüllbehälter DM 6.204,00 |
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1.100 l Restmüllbehälter € 3.172,08 |
bei wöchentlicher Entleerung im Teilservice, |
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bei wöchentlicher Entleerung im Teilservice, |
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b) 80 l Restmüllbehälter DM 240,00 |
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b) 80 l Restmüllbehälter € 122,76 |
120 l Restmüllbehälter DM 360,00 |
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120 l Restmüllbehälter € 184,08 |
240 l Restmüllbehälter DM 720,00 |
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240 l Restmüllbehälter € 368,16 |
770 l Restmüllbehälter DM 2.310,00 |
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770 l Restmüllbehälter € 1.181,04 |
1.100 l Restmüllbehälter DM 3.300,00 |
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1.100 l Restmüllbehälter € 1.687,32 |
2.500 l Restmüllbehälter DM 7.500,00 |
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2.500 l Restmüllbehälter € 3.834,72 |
4.000 l Restmüllbehälter DM 12.000,00 |
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4.000 l Restmüllbehälter € 6.135,48 |
5.000 l Restmüllbehälter DM 15.000,00 |
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5.000 l Restmüllbehälter € 7.669,32 |
bei 14-tägiger Entleerung im Vollservice, |
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bei 14-tägiger Entleerung im Vollservice, |
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80 l Restmüllbehälter DM 220,80 |
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80 l Restmüllbehälter € 112,92 |
120 l Restmüllbehälter DM 331,20 |
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120 l Restmüllbehälter € 169,32 |
240 l Restmüllbehälter DM 662,40 |
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240 l Restmüllbehälter € 338,64 |
770 l Restmüllbehälter DM 2.125,20 |
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770 l Restmüllbehälter € 1.086,60 |
1.100 l Restmüllbehälter DM 3.036,00 |
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1.100 l Restmüllbehälter € 1.552,32 |
bei 14-tägiger Entleerung im Teilservice, |
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bei 14-tägiger Entleerung im Teilservice, |
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Die Mindestgebühr nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AbfS beträgt pro Entleerung mindestens 1/52 der Jahresgebühr eines wöchentlich geleerten Behälters gleichen Volumens. |
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Die Mindestgebühr nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AbfS beträgt pro Entleerung mindestens 1/52 der Jahresgebühr eines wöchentlich geleerten Behälters gleichen Volumens. |
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Bei Neuaufstellung oder Umtausch von Restmüllbehältern ist die 80 l Tonne die kleinste Behältergröße. |
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Bei Neuaufstellung oder Umtausch von Restmüllbehältern ist die 80 l Tonne die kleinste Behältergröße. |
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Für die in § 7 Abs. 2 g) AbfS genannten Behälter wird für jede Entleerung im Absetzverfahren eine zusätzliche Gebühr von DM 147,00 erhoben. |
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Für die in § 7 Abs. 2 g) AbfS genannten Behälter wird für jede Entleerung im Absetzverfahren eine zusätzliche Gebühr von € 75,16 erhoben. |
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(3) Wird die Abfallbeseitigung nur für einen Teil des Jahres in Anspruch genommen, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat der Inanspruchnahme 1/12 der Jahresgebühr. |
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(3) Wird die Abfallbeseitigung nur für einen Teil des Jahres in Anspruch genommen, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat der Inanspruchnahme 1/12 der Jahresgebühr. |
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(4) Wird eine Verpressung gem. § 14 Abs. 12 ff der AbfS vorgenommen, wird die jährliche Gebühr je Restmüllbehälter oberhalb 240 l mit einem Faktor von 1,5 multipliziert; dabei darf das Verdichtungsverhältnis nachweislich das 2,2 fache des unverdichteten Abfalls nicht übersteigen. Den Nachweis über die Höhe des Verdichtungsverhältnisses hat der Antragsteller nach § 14 Abs. 12 der Abfallsatzung dem ESO gegenüber zu erbringen. |
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(4) Wird eine Verpressung gem. § 14 Abs. 12 ff der AbfS vorgenommen, wird die jährliche Gebühr je Restmüllbehälter oberhalb 240 l mit einem Faktor von 1,5 multipliziert; dabei darf das Verdichtungsverhältnis nachweislich das 2,2 fache des unverdichteten Abfalls nicht übersteigen. Den Nachweis über die Höhe des Verdichtungsverhältnisses hat der Antragsteller nach § 14 Abs. 12 der Abfallsatzung dem ESO gegenüber zu erbringen. |
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(5) Bei Selbstpresscontainern mit einem Volumen von bis 20 cbm wird die jährliche Gebühr mit einem Faktor von 3 multipliziert. Bezugsgröße für das Volumen ist die Gebühr je Liter bei wöchentlicher Entleerung. |
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(5) Bei Selbstpresscontainern mit einem Volumen von bis 20 cbm wird die jährliche Gebühr mit einem Faktor von 3 multipliziert. Bezugsgröße für das Volumen ist die Gebühr je Liter bei wöchentlicher Entleerung. |
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§ 5 |
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§ 5 |
Sondergebühren |
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Sondergebühren |
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(1) Die Sondergebühr im Umleerverfahren für Restmüll setzt sich zusammen aus a) den Entsorgungskosten, abhängig vom Behältervolumen und b) der Grundgebühr für die Abfuhr und die Entleerung. Die Grundgebühr für die Abfuhr und Entleerung richtet sich nach der Zuordenbarkeit zu den täglichen Entleerungsgebieten. Der ESO entscheidet über die Durchführung der Sonderleerung. |
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(1) Die Sondergebühr im Umleerverfahren für Restmüll setzt sich zusammen aus a) den Entsorgungskosten, abhängig vom Behältervolumen und b) der Grundgebühr für die Abfuhr und die Entleerung. Die Grundgebühr für die Abfuhr und Entleerung richtet sich nach der Zuordenbarkeit zu den täglichen Entleerungsgebieten. Der ESO entscheidet über die Durchführung der Sonderleerung. |
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a) Die Entsorgungskosten betragen je Entleerung pro Restmüllbehälter: |
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a) Die Entsorgungskosten betragen je Entleerung pro Restmüllbehälter: |
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80 l Restmüllbehälter DM 8,49 |
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80 l Restmüllbehälter € 4,34 |
120 l Restmüllbehälter DM 12,74 |
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120 l Restmüllbehälter € 6,51 |
240 l Restmüllbehälter DM 25,48 |
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240 l Restmüllbehälter € 13,03 |
770 l Restmüllbehälter DM 81,74 |
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770 l Restmüllbehälter € 41,79 |
1.100 l Restmüllbehälter DM 116,77 |
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1.100 l Restmüllbehälter € 59,70 |
2.500 l Restmüllbehälter DM 265,38 |
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2.500 l Restmüllbehälter € 135,69 |
5.000 l Restmüllbehälter DM 530,77 |
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5.000 l Restmüllbehälter € 271,38 |
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b) Erfolgt die Abfuhr der Abfallbehälter am Restmüllentleerungstag, betragen die Kosten für die Abfuhr und Entleerung DM 23,40. |
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b) Erfolgt die Abfuhr der Abfallbehälter am Restmüllentleerungstag, betragen die Kosten für die Abfuhr und Entleerung € 11,96 |
Erfolgt eine zusätzliche Anfahrt der Abfallbehälter betragen die Kosten für die Abfuhr und Entleerung DM 120,00. |
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Erfolgt eine zusätzliche Anfahrt der Abfallbehälter betragen die Kosten für die Abfuhr und Entleerung € 61,36. |
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Soweit Zwischenmaße vorhanden sind, wird die Gebühr anhand der Gebührensätze des nächstkleineren zum nächstgrößeren Behälter berechnet. |
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Soweit Zwischenmaße vorhanden sind, wird die Gebühr anhand der Gebührensätze des nächstkleineren zum nächstgrößeren Behälter berechnet. |
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(2) Die Sondergebühr für Container im Absetz-, bzw. Abrollverfahren und Presscontainer setzt sich zusammen aus : a) der Grundgebühr für die Abfuhr und die Entleerung zuzüglich b) den Entsorgungskosten, abhängig von Abfallart und Gewicht. |
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(3) Die Sondergebühr für Container im Absetz-bzw. Abrollverfahren und Presscontainer setzt sich zusammen aus : a) der Grundgebühr für die Abfuhr und die Entleerung zuzüglich b) den Entsorgungskosten, abhängig von Abfallart und Gewicht. |
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a) Die Grundgebühr für einen Absetzcontainer beträgt bei einer Standzeit von einer Woche für die Abfuhr und Entleerung mit einem Volumen von: |
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a) Die Grundgebühr für einen Absetzcontainer beträgt bei einer Standzeit von einer Woche für die Abfuhr und Entleerung mit einem Volumen von: |
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bei 5 cbm DM 266,-- |
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bei 5 cbm € 136,00 |
6 cbm bis 10 cbm DM 287,-- |
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6 cbm bis 10 cbm €146,74 |
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Verlängert sich die Standzeit, so wird für jeden angebrochenen Tag für Container mit einem Volumen von 5 cbm eine Gebühr von DM 8,-- und mit einem Volumen von 6 cbm bis 10 cbm eine Gebühr von DM 11,-- fällig. |
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Verlängert sich die Standzeit, so wird für jeden angebrochenen Tag für Container mit einem Volumen von 5 cbm eine Gebühr von €4,09 und mit einem Volumen von 6 cbm bis 10 cbm eine Gebühr von € 5,62 fällig. |
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Die Grundgebühr für einen Abrollcontainer beträgt bei einer Standzeit von einer Woche für die Abfuhr und Entleerung mit einem Volumen von: |
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Die Grundgebühr für einen Abrollcontainer beträgt bei einer Standzeit von einer Woche für die Abfuhr und Entleerung mit einem Volumen von: |
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10 cbm bis 20 cbm DM 362,50,-- |
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10 cbm bis 20 cbm € 185,34 |
22 cbm bis 34 cbm DM 376,50,-- |
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22 cbm bis 34 cbm € 192,50 |
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Verlängert sich die Standzeit, so wird für jeden angebrochenen Tag für Container mit einem Volumen von 10 cbm bis 20 cbm eine Gebühr von DM 15,--, und einem Volumen von 22 cbm bis 34 cbm eine Gebühr von DM 17,-- fällig. |
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Verlängert sich die Standzeit, so wird für jeden angebrochenen Tag für Container mit einem Volumen von 10 cbm bis 20 cbm eine Gebühr von € 7,67, und einem Volumen von 22 cbm bis 34 cbm eine Gebühr von € 8,69 fällig. |
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Die Grundgebühr für einen Presscontainer beträgt bei einer Standzeit von einer Woche für die Abfuhr und Entleerung mit einem Volumen von: |
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Die Grundgebühr für einen Presscontainer beträgt bei einer Standzeit von einer Woche für die Abfuhr und Entleerung mit einem Volumen von: |
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10 cbm bis 16 cbm DM 397,50,-- |
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10 cbm bis 16 cbm € 203,24 |
18 cbm bis 20 cbm DM 418,50,-- |
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18 cbm bis 20 cbm € 213,93 |
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Verlängert sich die Standzeit, so wird für jeden angebrochenen Tag für Presscontainer mit einem Volumen von 10 cbm bis 16 cbm eine Gebühr von DM 20,-- und mit einem Volumen von 18 cbm bis 20 cbm eine Gebühr von DM 23,-- fällig. |
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Verlängert sich die Standzeit, so wird für jeden angebrochenen Tag für Presscontainer mit einem Volumen von 10 cbm bis 16 cbm eine Gebühr von € 10,23 und mit einem Volumen von 18 cbm bis 20 cbm eine Gebühr von € 11,76 fällig. |
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b) Die Entsorgungsgebühren betragen für die Entsorgung von: |
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b) Die Entsorgungsgebühren betragen für die Entsorgung von: |
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Bezeichnung DM/t DM/cbm |
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Bezeichnung €/t |
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Hausmüll 310,-- 155,-- |
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Hausmüll 158,50 |
Sperrmüll 390,-- 195,-- |
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Sperrmüll 199,40 |
Hausmüllähnlichem Gewerbemüll 390,-- 195,-- (zur Beseitigung) |
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Hausmüllähnlichem Gewerbemüll199,40 (zur Beseitigung) |
Baustellenabfälle 250,-- 125,-- |
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Baustellenabfälle 127,82 |
Staubförmige Abfälle 450,-- 675,-- |
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Staubförmige Abfälle 230,08 |
Asbestabfälle 250,-- 375,-- |
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Asbestabfälle 127,82 |
Künstliche Mineralfasern 250,- 32,-- (KLMF) |
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Künstliche Mineralfasern 127,82 (KLMF) |
für Bauschutt |
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für Bauschutt |
- belastet (soweit nachweislich nach Abfallbeurteilung durch die zuständige Behörde auf Hausmülldeponie ablagerbar) |
- |
- belastet (soweit nachweislich nach Abfallbeurteilung durch die zuständige Behörde auf Hausmülldeponie ablagerbar) |
430,-- 645,-- |
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219,86 |
nicht aufbereitbar (rein mineralisch) 175,-- 265,-- |
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nicht aufbereitbar (rein mineralisch) 89,48 |
für Erdaushub |
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für Erdaushub |
- belastet (soweit nachweislich nach Abfallbeurteilung durch die zuständige Behörde auf Hausmülldeponie ablagerbar) |
- |
- belastet (soweit nachweislich nach Abfallbeurteilung durch die zuständige Behörde auf Hausmülldeponie ablagerbar) |
430,-- 645,-- |
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219,86 |
Grünabfälle (nicht verwertbar) 390,-- 100,-- |
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Grünabfälle (nicht verwertbar) 199,40 |
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(3) Müllsäcke werden gegen eine Gebühr von DM 3,50 abgefahren. |
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3) Müllsäcke werden gegen eine Gebühr von € 1,80 abgefahren. |
Die Gebühr wird mit dem Erwerb des Müllsacks gemäß § 14 Abs. 8 AbfS entrichtet. |
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Die Gebühr wird mit dem Erwerb des Müllsacks gemäß § 14 Abs. 8 AbfS entrichtet. |
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(4) Bei Anlieferung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind Entgelte auf privatrechtlicher Basis für nicht über-lassungspflichtige Abfälle zu entrichten. |
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(4) Bei Anlieferung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind Entgelte auf privatrechtlicher Basis für nicht über-lassungspflichtige Abfälle zu entrichten. |
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(5) Die Benutzung des Recyclinghofs ist für Kleinanlieferungen aus privaten Haushaltungen (sperrige Abfälle) der Stadt Offenbach bis zu einem Volumen von einem Kubikmeter je Kalenderwoche gebührenfrei. Für Anlieferungen von Abfällen gem. § 6 Abs. 1 b-f der Abfallsatzung die innerhalb einer Kalenderwoche erfolgen, ist eine Gebühr von 15,- DM je angefangenem Kubikmeter zu entrichten, sowie bei einmaliger Anlieferung mit mehr als einem Kubikmeter Volumen oberhalb des gebührenfreien Volumens. Das Volumen wird vom Betriebspersonal der Entsorgungsanlage bestimmt. Darüber hinaus sind alle Anlieferungen von haushaltsüblichen Mengen Papier, Kartonage, Verpackungsabfällen gem. Verpackungsverordnung, Korken, Elektroschrott und Elektrogeräten gebührenfrei. |
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(5) Die Benutzung des Recyclinghofs ist für Kleinanlieferungen aus privaten Haushaltungen (sperrige Abfälle) der Stadt Offenbach bis zu einem Volumen von einem Kubikmeter je Kalenderwoche gebührenfrei. Für Anlieferungen von Abfällen gem. § 6 Abs. 1 b-f der Abfallsatzung die innerhalb einer Kalenderwoche erfolgen, ist eine Gebühr von € 8,00 je angefangenem Kubikmeter zu entrichten, sowie bei einmaliger Anlieferung mit mehr als einem Kubikmeter Volumen oberhalb des gebührenfreien Volumens. Das Volumen wird vom Betriebspersonal der Entsorgungsanlage bestimmt. Darüber hinaus sind alle Anlieferungen von haushaltsüblichen Mengen Papier, Kartonage, Verpackungsabfällen gem. Verpackungsverordnung, Korken, Elektroschrott und Elektrogeräten gebührenfrei. |
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(6) Im Falle von Falschlieferungen (§ 10 Abs. 3 AbfS) werden Radlader- und Baggerstunden mit DM 132,00 pro Stunde in Rechnung gestellt und per angefangener halber Stunde berechnet. Dem ESO oder dem von diesem beauftragten Dritten entstandene Fremdkosten (z. B. Containergestellung, Wiederaufladen, Abfallanalysen, Gutachten) werden mit einem Gemeinkostenzuschlag von 15 % auf die Nettosumme dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die entstandenen Kosten sind dem Anlieferer nachzuweisen. |
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(6) Im Falle von Falschlieferungen (§ 10 Abs. 3 AbfS) werden Radlader- und Baggerstunden mit € 67,50 pro Stunde in Rechnung gestellt und per angefangener halber Stunde berechnet. Dem ESO oder dem von diesem beauftragten Dritten entstandene Fremdkosten (z. B. Containergestellung, Wiederaufladen, Abfallanalysen, Gutachten) werden mit einem Gemeinkostenzuschlag von 15 % auf die Nettosumme dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die entstandenen Kosten sind dem Anlieferer nachzuweisen. |
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§ 6 |
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§ 6 |
Eigentumswechsel |
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Eigentumswechsel |
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(1) Bei einem Wechsel im Grund-; Wohnungseigentum; oder Erbbaurecht hat der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer. |
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(1) Bei einem Wechsel im Grund-; Wohnungseigentum; oder Erbbaurecht hat der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer. |
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(2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel dem ESO unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren. |
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(2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel dem ESO unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren. |
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§ 7 |
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§ 7 |
Beginn, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht |
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Beginn, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht |
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(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen wird. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres. |
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(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen wird. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres. |
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(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an. |
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(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an. |
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(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt; der Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen. |
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(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt; der Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen. |
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(4) Bei Unterbrechung oder Einschränkung der Abfallabfuhr infolge von Betriebsstörungen oder infolge von höherer Gewalt gilt § 21 Abs. 1 AbfS. |
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(4) Bei Unterbrechung oder Einschränkung der Abfallabfuhr infolge von Betriebsstörungen oder infolge von höherer Gewalt gilt § 21 Abs. 1 AbfS. |
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(5) Die Grundstücke, auf denen erstmalig Abfälle anfallen, sind zwei Wochen vorher zur Abfuhr anzumelden. |
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(5) Die Grundstücke, auf denen erstmalig Abfälle anfallen, sind zwei Wochen vorher zur Abfuhr anzumelden. |
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§ 8 |
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§ 8 |
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren |
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Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren |
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(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide oder im Bescheid über die Grundbesitzabgaben (Grundsteuerbescheid) festgesetzt. Sie sind für die regelmäßige Abfuhr zusammen mit der Grundsteuer zu entrichten. Im übrigen wird die Fälligkeit der Gebühr im Bescheid festgesetzt. |
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(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide oder im Bescheid über die Grundbesitzabgaben (Grundsteuerbescheid) festgesetzt. Sie sind für die regelmäßige Abfuhr zusammen mit der Grundsteuer zu entrichten. Im übrigen wird die Fälligkeit der Gebühr im Bescheid festgesetzt. |
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(2) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtende Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.08., 15.11. fällig, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. |
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(2) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtende Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.08., 15.11. fällig, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. |
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(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Anforderungsbescheides sind die Gebühren in Höhe der zuletzt festgesetzten Beträge zu entrichten. |
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(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Anforderungsbescheides sind die Gebühren in Höhe der zuletzt festgesetzten Beträge zu entrichten. |
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§ 9 |
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§ 9 |
Auskunfts- und Duldungspflicht |
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Auskunfts- und Duldungspflicht |
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Die Gebührenpflichtigen haben dem ESO alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. |
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Die Gebührenpflichtigen haben dem ESO alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. |
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§ 10 |
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§ 10 |
Inkrafttreten |
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Inkrafttreten |
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Diese 1. Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Offenbach a. M. tritt rückwirkend am 01.07.2001 in Kraft. |
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Diese Neufassung der Abfallgebührensatzung der Stadt Offenbach a. M. tritt am 01.07.2004 in Kraft. |
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Offenbach a.M., den 02.11.2001 |
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Offenbach a.M., den |
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Grandke |
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Grandke |
Oberbürgermeister |
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Oberbürgermeister |
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Amtliche Bekanntmachung in der OP am 9.11.2001 |
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