Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.02.2006

Eing. Dat. 23.02.2006

 

Nr. 995

 

Dez.: I (Amt 60)

 

 

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 623 mit der Bezeichnung „Offenbach Kaiserlei - zwischen Bundesautobahn (BAB) 661 und Stadtgrenze"
Antrag Magistratsvorlage Nr. 073/06 vom 22.02.2006, DS I (A) 995


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 5, zwischen Strahlenbergerstraße, BAB 661, Main und der Stadtgrenze nach Frankfurt am Main ist ein Bebauungsplan aufzustellen.


1. Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird umgrenzt durch
    im Westen:           die Stadtgrenze nach Frankfurt am Main
    im Norden:            den Main
    im Osten:               die BAB 661 mit den Flurstücken Gemarkung Offenbach,
                                    Flur 5 Nr. 343/13, 355/17, 355/16, 355/15, 355/18 und 345/49
                                    und
    im Süden:             die Strahlenbergerstraße.

    Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug
    dargestellt.

2. Folgende Nutzungen sind durch entsprechende Festsetzungen planungsrechtlich
    auszuschließen: sexualisierte Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe
    (Sexkinos, Striptease-Lokale, Massagesalons, Bordelle, Saunaclubs u. ä.) sowie
    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.


Begründung:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes gehört zum „Neuen Stadtteil Kaiserlei". Dieses Gebiet ist eines der wichtigsten Standorte für die wirtschaftliche Entwicklung von Offenbach am Main.

 

Das heutige sehr heterogen strukturierte Gebiet nördlich der Strahlenbergerstraße soll künftig in einen repräsentativen Wirtschaftsstandort entwickelt werden. Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 623 ist die Schaffung der planungs­rechtlichen Voraussetzungen für diese Umstrukturierung.

 

Der geplante Ausschluss von sexualisierten Vergnügungsstätten und Gewerbe­betrieben (Sexkinos, Striptease-Lokale, Massagesalons, Bordelle, Saunaclubs u. ä.) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke dient einerseits der Schaffung eines hochwertigen Wirtschaftsstandortes und andererseits der eindeutigen Ausrichtung des Gebietes auf zentrale Ein­richtungen der Wirtschaft und Verwaltung.

Anlage:

Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches