Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 9. März 2006

 

 

19.      Fenster- und Fassadensanierung in Verbindung mit Taubenabwehrmaßnahmen am Gebäude der Erich-Kästner-Schule
hier: Projektbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 074/06 vom 22.2.2006, DS I (A) 996
Az: 000-0002-01/0753#0974/2006


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1. Der Projektbeschluss der Stadtverordnetenversammlung „Fassadensanierung in
    Verbindung mit Taubenabwehrmaßnahmen am Gebäude der Erich-Kästner-
    Schule" vom 31.05.2001 DS l (A) 25 wird aufgehoben.

2. Der Fenster- und Fassadensanierung in Verbindung mit Taubenabwehr-
    maßnahmen am Gebäude der Erich-Kästner-Schule, nach der von der EEG in
    Verbindung mit Dritten erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten
    Kostenberechnung, abschließend mit 405.000,00 € einschließlich Planungs-
    kosten, wird zugestimmt.

3. Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei der Haushaltstelle 27000.94180
    „Erich-Kästner-Schule, Fenster- und Fassadenarbeiten" bereit gestellt:

    Haushaltsmittel 2006:                                                      325.000,00 €
    (Davon sind bereits verausgabt 48.600,00 €)
    Haushaltsmittel 2007:                                                        80.000,00 €
    Gesamt:                                                                              405.000.00 €

4. Zum Zwecke der Beauftragung von Ingenieur und Bauleistungen ist im Jahr 2006
    eine Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 80.000,00 € vorgesehen.

5. Die Finanzierung erfolgt aus Kreditmarktmitteln im Rahmen der Gesamtdeckung
    des Vermögenshaushaltes.

6. Die Abwicklung der Maßnahme wird der EEG ab Leistungsstufe III gemäß
    Rahmenvertrag treuhänderisch übertragen.

7. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die erforderliche
    Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Kreditaufnahme vorliegt.


Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a. M., den 10.03.2006

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung