Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 9. März 2006

 

 

5.         Öffnung der Schulcafeterien außerhalb der Schulzeiten
Antrag SPD, B90/Die Grünen und FWG vom 20.2.2006, DS I (A) 982
Az: 000-0002-01/0739#0960/2006
Ergänzungsantrag CDU vom 07.03.2006, DS I (A) 982/1
Az: 000-0002-01/0739#0983/2006


Beschlusslage:

DS I (A) 982, DS I (A) 982/1

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob und ggf. an welchen Schulen es möglich ist, die Cafeterien außerhalb der Schulzeiten für Treffen und Veranstaltungen der Schülervertretungen oder anderer Jugendgruppen zu öffnen.

Der Magistrat beantwortet die Vorlage I (A) 835 und erläutert dabei die Möglichkeit, wie Schulturnhallen in den Schulferien, an Wochenenden und abends von Vereinen, Selbsthilfegruppen, Freizeitsportlern sowie Eltern- und Kindgruppen genutzt werden können.


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 982/1

Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Der Ursprungsantrag erhält folgenden zweiten Absatz:

Der Magistrat beantwortet die Vorlage I (A) 835 und erläutert dabei die Möglichkeit, wie Schulturnhallen in den Schulferien, an Wochenenden und abends von Vereinen, Selbsthilfegruppen, Freizeitsportlern sowie Eltern- und Kindgruppen genutzt werden können.

DS I (A) 982

Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob und ggf. an welchen Schulen es möglich ist, die Cafeterien außerhalb der Schulzeiten für Treffen und Veranstaltungen der Schülervertretungen oder anderer Jugendgruppen zu öffnen.

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a. M., den 10.03.2006

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.