Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 25. Januar 2007

 

 

 

14.      Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 "Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße"
hier: Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 001/07 vom 10.01.2007, DS I (A) 117
Az: 000-0002-01/0931#1199/2007
Ergänzungsantrag CDU vom 23.01.2007, DS I (A) 117/1
Az: 000-0002-01/0931#1204/2007
Ergänzungsantrag DIE LINKE. vom 24.01.2007, DS I (A) 117/2
Az: 000-0002-01/0931#1205/2007
Ergänzungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 23.01.2007,
DS I (A) 117/3
Az: 000-0002-01/0931#1206/2007


Beschlusslage:

DS I (A) 117 und DS I (A) 117/3

Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 2 Abs. 1 BauGB der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 liegt in der Gemarkung Offenbach, Flur 1, und wird umgrenzt:

Im Norden:
  • von der nördlichen Grenze der Großen Marktstraße (Flurstück Nr. 548/7)

Im Osten:
  • von der östlichen Grenze der Kleinen Marktstraße (Flurstück Nr. 185/1)

Im Süden:
  • von der südlichen Grenze der Geleitsstraße (Flurstück Nr. 555/10)

Im Westen:
  • von der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 152/1, den nördlichen
    Grenzen der Flurstücke Nr. 168 und 169, der nördlichen und westlichen
    Grenze des Flurstücks Nr. 170 und den westlichen Grenzen der Flurstücke
    Nr. 171 und 172.

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.


Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 soll das Planungsrecht für den Neubau eines Einkaufszentrums im Zusammenhang mit dem bestehenden Parkhaus „Mittelseestraße" geschaffen werden.

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 626 sollen die nachstehenden Punkte umgesetzt bzw. eingearbeitet werden:

  - Eine attraktive fußläufige Erreichbarkeit des Aliceplatzes von der Geleitsstr.
    her – durch das geplante Einkaufszentrum hindurch – ist sicherzustellen.

  - Das geplante Einkaufszentrum ist in das vorher zu beschließende inner-
    städtische Verkehrskonzept einzubinden.

  - Bei der Bestimmung der Lage und der Höhe der Gebäudeaußenkanten sind
    die  stadträumlichen Gegebenheiten an der Großen Marktstraße und der
    Geleitsstraße zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der südlichen
    Gebäudekante des Einkaufszentrums ist die südliche Gebäudekante des
    vorhandenen Parkhauses zu übernehmen.

  - Bei der Gestaltung der Außenfassaden – insbesondere auch entlang der
    Geleitsstraße – ist eine dem Standort angemessene Ordnung und Gliederung
    anzustreben.

 

Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

Bei DS I (A) 117/3 erfolgt auf Antrag der Fraktion CDU getrennte Abstimmung der Spiegelstriche 1, 2 und 4 und dann 3


DS I (A) 117/3 Spiegelstrich 1, 2 und 4
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 626 sollen die nachstehenden Punkte umgesetzt bzw. eingearbeitet werden:

  -
Eine attraktive fußläufige Erreichbarkeit des Aliceplatzes von der Geleitsstr.
    her – durch das geplante Einkaufszentrum hindurch – ist sicherzustellen.

  - Das geplante Einkaufszentrum ist in das vorher zu beschließende innerstädtische
    Verkehrskonzept einzubinden.

  - Bei der Gestaltung der Außenfassaden – insbesondere auch entlang der
    Geleitsstraße – ist eine dem Standort angemessene Ordnung und Gliederung
    anzustreben.


DS I (A) 117/3 Spiegelstrich 3
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

  - Bei der Bestimmung der Lage und der Höhe der Gebäudeaußenkanten sind die
    stadträumlichen Gegebenheiten an der Großen Marktstraße und der Geleitsstraße
    zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der südlichen Gebäudekante des
    Einkaufszentrums ist die südliche Gebäudekante des vorhandenen Parkhauses zu
    übernehmen.



DS I (A) 117/2
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Ursprungsantrag wird wie nachstehend ergänzt:

„ Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 ist zu berücksichtigen:

1. Die Mittelseestraße bleibt öffentlicher Raum und in ihrem Ursprung erhalten, wobei
    eine Anbindung des Parkhauses an das zu errichtende Einkaufszentrum durch
    teilweise Überbauung der Mittelseestraße möglich wäre.

2. Die Mittelseestraße wird in eine Fußgängerzone umgestaltet, die Zugänge zum
    Einkaufszentrum oder Außengastronomie erhalten kann.

3. Das zusätzlich erwartbare Verkehrsaufkommen in den unmittelbar angrenzenden
    Straßen ist auf seine Auswirkungen auf die Anwohner gutachterlich zu prüfen. 


DS I (A) 117/1
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Die Ursprungsvorlage wird wie nachstehend ergänzt:

„Bei der gutachterlichen Untersuchung der Verkehrlichen Erschließung sind
nachstehende Vorgaben zu berücksichtigen:

- Bei der Bebauung der Mittelseestraße sollte ein ausreichender Durchlass für
  Radfahrer und Fußgänger eingeplant werden;

- zur besseren Erschließung des Bauvorhabens über die Geleitsstraße bleibt der
  Marktplatz nach wie vor für den motorisierten Kraftverkehr in südliche Richtung
  geöffnet.“


DS I (A) 117
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 2 Abs. 1 BauGB der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 liegt in der Gemarkung Offenbach, Flur 1, und wird umgrenzt:

Im Norden:
  • von der nördlichen Grenze der Großen Marktstraße (Flurstück Nr. 548/7)

Im Osten:
  • von der östlichen Grenze der Kleinen Marktstraße (Flurstück Nr. 185/1)

Im Süden:
  • von der südlichen Grenze der Geleitsstraße (Flurstück Nr. 555/10)

Im Westen:
  • von der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 152/1, den nördlichen
    Grenzen der Flurstücke Nr. 168 und 169, der nördlichen und westlichen
    Grenze des Flurstücks Nr. 170 und den westlichen Grenzen der Flurstücke
    Nr. 171 und 172.




Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem
Übersichtsplan dargestellt.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 soll das Planungsrecht für den Neubau eines Einkaufszentrums im Zusammenhang mit dem bestehenden Parkhaus „Mittelseestraße" geschaffen werden.



 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 26.01.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung