Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 22. März 2007

 

 

6.         Änderung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern
und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main
Antrag des Stadtverordnetenvorstehers vom 7.3.2007, DS I (A) 129
Az: 000-0002-01/0944#1222/2007


Beschlusslage:

Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig wie folgt:


Auf Grund der §§ 5, 7, 27, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674/686), hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Offenbach am Main am 22.03.2007 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main vom 12.12.1978, geändert durch Satzung vom 12.07.1982, geändert durch Satzung vom 08.03.1988, geändert durch Satzung vom 11.04.2000, geändert durch Satzung vom 27.09.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2002 beschlossen:

                                                     Artikel 1

§ 4 lautet wie folgt:

Anspruchsberechtigung

1. Aufwandsentschädigung, Fahrkosten und Verdienstausfall werden nur
    gewährt, wenn die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder als Mitglieder oder
    Beauftragte des Magistrats, die Stadtverordneten und ehrenamtlich tätigen
    Bürger/innen und Einwohner/innen als gewählte oder bestimmte Mitglieder
    oder Stellvertreter/innen tätig werden.

2. Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 40 Sitzungen pro
    Jahr begrenzt.

3. Die von der Stadt Offenbach am Main entsandten Mitglieder der Regional-
    versammlung Südhessen erhalten für die Sitzungen in einem Gremium der
    Planungsregion einschließlich der Fraktionssitzungen die in §§ 1 und 2 und im
    § 3 Abs. 3 genannten Entschädigungen; die Aufwandsentschädigung nach §
    3 Abs. 3 beträgt 50,-- €/pro Tag. In diesem Betrag sind die Fahr-/Parkkosten
    etc. enthalten.

                                              Artikel 2

In-Kraft-Treten:

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.






Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 23.03.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung