Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 30. August 2007

 

 

24.      Einführung der Hundekottütenpflicht in der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 292/07 vom 15.08.2007, DS I (A) 196
Az: 000-0002-01/1022#1326/2007


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gegen die Stimmen der Republikaner wie folgt:

1. § 13 (Einsammeln von Kleinabfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen) Abs. 3
    der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main in der Fassung der
    Änderungssatzung vom 25.01.2007 wird wie folgt ergänzt:

    Hierzu ist vom Hundehalter bzw. Führer des Tieres ein geeignetes Hilfsmittel
    für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu
    befugten Kontrollkräften der Ordnungsbehörde vorzuweisen. Der / die
    Betroffene kann von den Kontrollkräften hierzu angehalten werden.

2. § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Abs. 1 Ziffer 11 der Abfallsatzung (AbfS) der
    Stadt Offenbach am Main in der Fassung der Änderungssatzung vom
    25.01.2007 wird wie folgt neu gefasst:

    a) entgegen § 13 Abs. 3 den Hundekot nicht in verschlossenen Papier- oder
        Plastiktüten den in § 13 Abs. 1 genannten Abfallgefäßen zuführt,
    b) als Hundehalter bzw. Führer des Tieres kein geeignetes Hilfsmittel zur
        Aufnahme und Transport von Tierkot mitführt oder dieses nicht auf
        Verlangen vorweist,


Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 03.09.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung