Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 30. August 2007
24. Einführung der Hundekottütenpflicht in der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 292/07 vom 15.08.2007, DS I (A) 196
Az: 000-0002-01/1022#1326/2007
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gegen die Stimmen der Republikaner wie folgt:
1. § 13 (Einsammeln von Kleinabfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen) Abs. 3
der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main in der Fassung der
Änderungssatzung vom 25.01.2007 wird wie folgt ergänzt:
Hierzu ist vom Hundehalter bzw. Führer des Tieres ein geeignetes Hilfsmittel
für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu
befugten Kontrollkräften der Ordnungsbehörde vorzuweisen. Der / die
Betroffene kann von den Kontrollkräften hierzu angehalten werden.
2. § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Abs. 1 Ziffer 11 der Abfallsatzung (AbfS) der
Stadt Offenbach am Main in der Fassung der Änderungssatzung vom
25.01.2007 wird wie folgt neu gefasst:
a) entgegen § 13 Abs. 3 den Hundekot nicht in verschlossenen Papier- oder
Plastiktüten den in § 13 Abs. 1 genannten Abfallgefäßen zuführt,
b) als Hundehalter bzw. Führer des Tieres kein geeignetes Hilfsmittel zur
Aufnahme und Transport von Tierkot mitführt oder dieses nicht auf
Verlangen vorweist,
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 03.09.2007
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung