Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 17.05.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 8. November 2007

 

 

7.         Umbau Frankfurter Straße von Kaiserstraße bis Luisenstraße 1. BA
hier: Projekt- und Einstufungsbeschluss gemäß § 5 der Straßenbeitragssatzung
der Stadt Offenbach am Main (StrBS)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 316/07 vom 19.09.2007, DS I (A) 208
Az: 000-0002-01/1044#1355/2007


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Dem Umbau der Frankfurter Straße von Kaiserstraße bis Luisenstraße 1. BA,
    nach der vom Ing.-Büro Kocks Consulting GmbH, Darmstädter Landstr.
    104 - 106 in 60598 Frankfurt am Main, in Zusammenarbeit mit dem Amt für
    Stadtplanung und Baumanagement erstellten und vom Revisionsamt
    geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit 1.325.000,00 €
    einschließlich Planungskosten, wird zugestimmt.

2. Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei der Hh.-Stelle 63000.96680
    "Straßenbau Frankfurter Straße von Kaiserstraße bis Luisenstraße"
    (1.275.000,00 €), sowie bei dem Verwahrgeldkonto 99999.06016
    Straßenbahngleis- und Mastentfernung Frankfurter Straße“ (50.000,00 €) wie
    folgt bereitgestellt:

    Haushaltsstelle: 63000.96680   
    Haushaltmittel bis Ende 2006:                                                       80.000,00 €
    Haushaltsplan 2007:                                                                    870.000,00 €
    2. Nachtrag 2007:                                                                         325.000,00 €

    Verwahrgeldkonto 99999.06016
    „Straßenbahngleis- und Mastentfernung Frankfurter Str.“             50.000,00 €

    Gesamt:                                                                                      1.325.000,00 €

3. Die Deckung im 2. Nachtrag 2007 erfolgt durch
    Minderausgaben bei den Hh.-Stellen:

    a) 63000.96970 „Straßenbau Kaiserstr. v. Bismarckstr.
        b. Geleitsstr. (1. Abschnitt)“ in Höhe von                              150.000,00 €

    b) 63000.96972 „Straßenbau Kaiserstr. v. Große Marktstr.
        b. Frankfurter Str. (3. Abschnitt)“ in Höhe von                        90.000,00 €
        und

    c) 68000.96010 „Maßnahme im Parkraumkonzept
        städt. Anteil“ in Höhe von                                                        85.000,00 €.



4. Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:

    Straßenbeiträge:                                                                       587.000,00 €
    Verwahrgeldkonto:                                                                      50.000,00 €
    Kreditmarktmittel:                                                                      688.000,00 €

    Gesamt:                                                                                  1.325.000,00 €

5. Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in
    Höhe von 159.822,50 € sind in den kommenden Jahren zu veranschlagen.

6. Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.
    KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der jeweils gültigen Fassung, in
    Verbindung mit § 5 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main
    vom 22.08.2002 werden für den Umbau der Frankfurter Straße von
    Kaiserstraße bis Luisenstraße ihre Teileinrichtungen wie folgt eingestuft:
    Die Fahrbahn wird gem.§ 5 Abs. 1 b) StrBS als überwiegend dem
    innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt
    50 % der beitragsfähigen Herstellungskosten für die Fahrbahn. Die Gehwege
    incl. Parkflächen und Begleitgrün werden gem. § 5 Abs. 1 a) StrBS als
    überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt
    25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten für die Gehwege incl.
    Parkflächen und Begleitgrün und gem. § 5 Abs.1 f) Ziff. 3 StrBS 40% der
    beitragsfähigen Herstellungskosten für Straßenentwässerung und
    Straßenbeleuchtung.





Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 12.11.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

 

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