Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 8. November 2007

 

 

35.      Offenbacher Stadtkonzern OF Verkehrs-Betriebe GmbH - Betrauung d. OF Verkehrs-Betriebe GmbH (OVB) mit Busverkehrsleistungen - Stellung eines eigenwirtschaftl. Antrages d. OVB gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 13 PBefG
hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 382/07 vom 24.10.2007, DS I (A) 241
Az: 000-0002-01/1076#1396/2007
Ergänzungsantrag CDU vom 07.11.2007, DS I (A) 241/1
Az: 000-0002-01/1076#14102007


Beschlusslage:

DS I (A) 241

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

l.

Die Stadt als Aufgabenträgerin für den ÖPNV bedient sich für die Erbringung von Verkehrsleistungen im ÖPNV der OVB. Vor diesem Hintergrund bestätigt und bekräftigt die Stadt Offenbach die Betrauung der OVB nach Maßgabe der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 24.01.2003, Rechtssache C-280/00) mit Busverkehrsleistungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der Daseinsvorsorge im ÖPNV. Die Betrauung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. Für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind die Vorgaben des jeweils
    gültigen Nahverkehrsplans der Stadt zu beachten. Das bestehende
    Offenbacher Busverkehrsangebot entspricht dem aktuell gültigen
    Nahverkehrsplan.

2. Die Betrauung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2016.

3. Für die Finanzierung des Aufwands der OVB aus der Erfüllung der
    gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind die Vorgaben des
    Gemeinschaftsrechtes und die bestehenden Finanzierungsregelungen im
    Konzern der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH zu beachten.

II.

Parallel zu der Betrauung soll die OVB einen eigenwirtschaftlichen Antrag im Sinne des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 13 PBefG stellen.


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 241/1

Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Die Vorlage DS I (A) 241 wird wie nachstehend ergänzt:

„III.

1. Im Falle der Wiedererteilung einer gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs-
    genehmigung ist die Fortführung des Restrukturierungsplans „OVB Plus“ zur
    Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrs-Betriebe zu gewährleisten.

2. Darüber hinaus hat die OVB auch zukünftig sämtliche Möglichkeiten zur
    Kostensenkung  zu ergreifen, um die Kriterien eines durchschnittlichen, gut
    geführten Unternehmens zu erfüllen und um eine höhere Bewertung zu erreichen.

3. Die OVB wird den Soll-Aufwand jährlich überprüfen lassen und dem Magistrat der
    Stadt das Prüfungsergebnis zur Kenntnis geben. Der Magistrat wird dieses
    Prüfungsergebnis an die Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis weiterleiten.“


DS I (A) 241

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

l.

Die Stadt als Aufgabenträgerin für den ÖPNV bedient sich für die Erbringung von Verkehrsleistungen im ÖPNV der OVB. Vor diesem Hintergrund bestätigt und bekräftigt die Stadt Offenbach die Betrauung der OVB nach Maßgabe der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 24.01.2003, Rechtssache C-280/00) mit Busverkehrsleistungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der Daseinsvorsorge im ÖPNV. Die Betrauung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. Für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind die Vorgaben des jeweils
    gültigen Nahverkehrsplans der Stadt zu beachten. Das bestehende Offenbacher
    Busverkehrsangebot entspricht dem aktuell gültigen Nahverkehrsplan.

2. Die Betrauung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2016.

3. Für die Finanzierung des Aufwands der OVB aus der Erfüllung der gemeinwirt-
    schaftlichen Verpflichtungen sind die Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes und die
    bestehenden Finanzierungsregelungen im Konzern der Stadtwerke Offenbach
    Holding GmbH zu beachten.

II.

Parallel zu der Betrauung soll die OVB einen eigenwirtschaftlichen Antrag im Sinne des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 13 PBefG stellen.



Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 12.11.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung