Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 06.11.2007

Eing. Dat. 06.11.2007

 

Nr. 229/1

 

Errichtung eines Schulmittelfonds
Änderungsantrag SPD, B`90/Die Grünen und FDP vom 31.10.2007, DS I (A) 229/1


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Der Magistrat wird gebeten, die Hessische Landesregierung aufzufordern, die
    Gesetzesinitiative des Landes Rheinland-Pfalz 676/07 zur Änderung des Zweiten
    und des Zwölften Sozialgesetzbuchs im Bundesrat zu unterstützen.

2. Der Magistrat wird gebeten, in der Zwischenzeit bei der Hessischen
    Landesregierung für die Einrichtung eines Schulmittelfonds einzutreten.


Begründung:

Um die Ausgrenzung und Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen aus hilfsbedürftigen Familien zu verhindern, müssen neben der Zahlung der Regelleistung auch zusätzliche Leistungen gewährt werden können. Dazu sind fallweise Sachleistungen erforderlich, die der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen. Dazu zählen zum Beispiel die Übernahme der Kosten für Lernmittel, Schulmahlzeiten und die Inanspruchnahme von Sportangeboten, Musikschulen und Bibliotheken.

 

Das Sozialhilferecht enthielt bis 31. Dezember 2004 im Rahmen so genannter einmaliger Leistungen die Möglichkeit, Leistungen zur Beschaffung von besonderen Lernmitteln zu gewähren (§ 21 Abs. 1a Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes). Als Bedarf wurden hierbei insbesondere notwendige Schulausgaben auf Grund der Einschulung sowie Lernmittel, die zum Schuljahresbeginn oder beim Schulwechsel anfallen (zum Beispiel Schulranzen, laufende Schulmaterialien wie Hefte, Füller, Stifte, Zirkel und Taschenrechner), angesehen.

 

Mit der Reform des Regelsatzsystems wurde die systematische Unterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt in laufende und einmalige Leistungen aufgegeben. Die Regelsätze umfassen pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb  von             Einrichtungen mit Ausnahmen, die im Einzelnen definiert sind.

 

Die Gesetzesinitiative von Rheinland Pfalz hat zum Ziel, die Bestimmungen für „abweichende Erbringung von Leistungen (§ 23 SGB II) sowie über die einmaligen Bedarfe (§ 31 SGB XII) um den Bedarfstatbestand der besonderen Lernmittel für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zu erweitern.

 

Kinder, die jünger als 18 Jahre sind und in ALG II – zw. Sozialhilfeempfänger-Familien leben, sollen künftig zweimal jährlich einen Zuschuss für Schulmittel in Höhe von 83,20 Euro (Kinder unter 14 Jahren) bzw. 111,20 Euro (ab dem 14. Lebensjahr) erhalten.