Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 6. Dezember 2007
10. Errichtung eines Schulmittelfonds
Antrag DIE LINKE. vom 25.07.2007, DS I (A) 229
Az: 000-0002-01/1070#1390/2007
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 31.10.2007,
DS I (A) 229/1
Az: 000-0002-01/1070#1409/2007
Beschlusslage:
DS I (A) 229/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Der Magistrat wird gebeten, die Hessische Landesregierung aufzufordern, die
Gesetzesinitiative des Landes Rheinland-Pfalz 676/07 zur Änderung des Zweiten
und des Zwölften Sozialgesetzbuchs im Bundesrat zu unterstützen.
2. Der Magistrat wird gebeten, in der Zwischenzeit bei der Hessischen
Landesregierung für die Einrichtung eines Schulmittelfonds einzutreten.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 229/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Der Magistrat wird gebeten, die Hessische Landesregierung aufzufordern, die
Gesetzesinitiative des Landes Rheinland-Pfalz 676/07 zur Änderung des Zweiten
und des Zwölften Sozialgesetzbuchs im Bundesrat zu unterstützen.
2. Der Magistrat wird gebeten, in der Zwischenzeit bei der Hessischen
Landesregierung für die Einrichtung eines Schulmittelfonds einzutreten.
DS I (A) 229
Durch Annahme der DS I (A) 229/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende DS I (A) 229
1) Der Magistrat der Stadt Offenbach richtet nach dem Vorbild anderer Städte und
Gemeinden einen Schulmittelfonds ein, aus dem Kindern aus bedürftigen
Bedarfsgemeinschaften (Hartz IV, Sozialgeld, Niedriglohn) Lernmittel zur
Verfügung gestellt werden, die von der Lernmittelfreiheit in Hessen nicht
abgedeckt sind (etwa: Taschenrechner, Zeichenblocks, Turnschuhe,
Wachsmalkreiden, Musikinstrumente, Grammatikbücher usw. usf.) Dabei ist zu
prüfen, ob dieser Schulmittelfonds nach dem Vorbild des Kostenzuschusses für
Essensgeld geregelt werden kann.
2) Der Magistrat wirkt im Gespräch mit den Schulleitungen daraufhin, dass für
zusätzliche Anschaffungen in den Schulen eine Obergrenze festgelegt wird, die
pro SchülerIn und pro Schuljahr nicht überschritten werden darf. Diese
Obergrenze soll bei 250 € pro SchülerIn/pro Jahr liegen.
3) Schüler aus bedürftigen Familien erhalten die zusätzlichen Lernmittel bis zu dieser
Grenze aus dem einzurichtenden Schulmittelfonds.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 07.12.2007
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung