Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 6. Dezember 2007

 

21.      Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 626 (Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße)
1. Prüfung abgegebener Stellungnahmen
2. Zustimmung zum Durchführungsvertrag
3. Beschluss über den Plan als Satzung
4.
Begründung und zusammenfassende Erklärung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 414/07 vom 21.11.2007, DS I (A) 252
Az: 000-0002-01/1096#1429/2007


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1.    Prüfung abgegebener Stellungnahmen

1.1. Die Stellungnahmen der Stadt Heusenstamm, der Immobilienverwaltung GmbH
       Erbrich & Erbrich, des Herrn Axel Fischer, der Frau Yvette und des Herrn Alexis
       Kampfmann, des Herrn Peter Sprickmann-Kerkerink, des Herrn Arthur Naujok
       sowie des Herrn Dr. Wolf-Ulrich Cropp bleiben aus den in der Anlage 6b
       dargelegten Gründen unberücksichtigt.

1.2. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt wird, wie auf den
       Seiten 4 bis 6 der Anlage 6b dargestellt, teilweise berücksichtigt.

2.   Zustimmung zum Durchführungsvertrag
      Dem Vertrag zwischen der Stadt Offenbach a. M. und der HOCHTIEF
      Projektentwicklung GmbH, Niederlassung Rhein-Main, über die Vorbereitung
      und Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 (Anlage 5)
      wird zugestimmt.

3.   Beschluss über den Plan als Satzung
      Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 626 in der Fassung vom 12.11.2007
      (Anlagen 1a, 1b und 4) wird gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit den §§ 5 und
      51 HGO als Satzung beschlossen.

4.   Begründung und zusammenfassende Erklärung
      Die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) und die zusammenfassende
      Erklärung (Anlage 3) werden dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
      beigefügt.

Die Anlagen (1b bis 6b) sind Bestandteil des Originalprotokolls.

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a. M., den 07.12.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung