Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. Juni 2008

 

 

14.      Grundsatzbeschluss zum weiteren Ausbau der Hortplätze an Offenbacher Grundschulen in Kooperation mit dem Eigenbetrieb Kindertagesstätten (EKO)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 177/08 (Dez.: II, Amt 51) vom 04.06.2008,
DS I (A) 316
Az: 000-0002-01/1193#1545/2008


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1. Zum Schuljahr 2008/09 wird beim EKO als Träger an der Goetheschule, der
    Mathildenschule und der Buchhügelschule in der ersten Jahrgangsstufe
    jeweils eine Hortgruppe eingerichtet.

2. An der Eichendorffschule wird das bereits eingeführte Hort/Ganztags-
    klasssenmodell von EKO und Schule mit dem Schuljahr 2008/09  -
    beginnend mit der ersten Jahrgangsstufe - zweizügig geführt.

3. Der Magistrat wird beauftragt, im Nachtragshaushaltsplanentwurf 2008 die
    für 100 zusätzliche Hortplätze ab 1.8.2008 noch nicht vorgesehenen
    Haushaltsmittel zur Beitragsentlastung nach § 90 SGB VIII bei dem
    Untersachkonto 45410.76110 (voraussichtlich 38 T€) vorzusehen.

4. Der Magistrat wird beauftragt, im Haushaltsplanentwurf 2009 die Mittel zur
    Förderung (nach § 90 SGB VIII) für die 100 neu geschaffenen Hortplätze
    sowie die ab August 09 hinzukommenden 100 Hortplätze bei dem
    Untersachkonto 45410.76110 (voraussichtlich 127 T€) und die notwendigen
    Betriebskostenzuschüsse bei dem Untersachkonto 46420.70700
    (voraussichtlich 492 T€) vorzusehen.

5. Der Magistrat wird beauftragt, weitere Grundschulen für das Modell Ganz-
    tagsklassen in Kooperation mit dem Hortangebot des EKO zu gewinnen und
    das Modell bedarfsorientiert weiter zu entwickeln.

6. Der Magistrat wird beauftragt, die Landesregierung aufzufordern, sich an der
    Finanzierung von Horten an den Grundschulen mit originären Landesmitteln
    wesentlich stärker als bisher zu beteiligen.

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 23.06.2008

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung