Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 2. April 2009

 

 

 

 

5.         Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 632 "Hospiz am Lichtenplattenweg"
hier: Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 067/09 (Dez. I, Amt 60) vom 18.03.2009,
DS I (A) 410
Az: 000-0002-01/1341#1718/2009


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Einleitungsbeschluss (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB)

Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 2 Abs. 1 BauGB der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 632 liegt in der Gemarkung Offenbach, Flur 22, und wird umgrenzt:

Im Norden
     - vom Lichtenplattenweg entlang der Grundstücksgrenzen der Flurstücke
       Nr. 432/1 und Nr. 431/1

Im Osten
     - vom Industriebahnweg entlang der Grundstücksgrenzen der Flurstücke
       Nr. 431/1 und Nr. 433/1

Im Süden
     - von der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 433/1

Im Westen
     - von der Julius-Leber-Straße entlang der Grundstücksgrenzen der Flurstücke
       Nr. 432/1 und Nr. 433/1

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 632 soll das
Planungsrecht für den Bau eines stationären Hospizes inklusive einer späteren
Erweiterungsfläche geschaffen werden.

Der Plan ist Bestandteil des Originalprotokolls.





Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 04.04.2009

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung