Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 3. September 2009
23. Hessisches Sonderinvestitionsprogramm Schul- und Hochschulbau sowie Hessisches Konjunkturförderprogramm II für sonstige kommunale Infrastruktur
hier: Ergänzungsbeschluss zum Grundsatzbeschluss vom 04.03.2009 DS I (A) 405 Hessisches Sonderinvestitionsprogramm Schul- und Hochschulbau sowie zum Grundsatzbeschluss vom 02.04.2009 (DS I (A) 413) hessisches Konjunkturförderprogramm II für sonstige kommunale Infrastruktur zur vorgezogenen Ausschreibung weiterer Baugewerke
Antrag Magistratsvorlage Nr. 327/09 (Dez. I, II, III und IV, Amt 60) vom 19.08.2009, DS I (A) 477
Az: 000-0002-01/1433#1825/2009
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
1. Zur Beschleunigung der Abwicklung der Maßnahmen entsprechend den
neuen Vorgaben des Fördergebers wird der vorgezogenen Ausschreibung
von rd. 50% der Bauleistungen bereits in der Leistungsstufe II zugestimmt.
Die Ausschreibungen können dann so frühzeitig durchgeführt werden, dass
unmittelbar nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann
und somit der Beginn der Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinien erfolgt.
2. Die im Zuge des planmäßigen 10-Jahres-Schulsanierungsprogrammes
laufende Gesamtsanierung Ludwig-Dern-Schule ist mit der im
Sonderinvestitionsprogramm des Landes geförderten Mittagsversorgung
Lauterborn- und Ludwig-Dern-Schule baulich untrennbar verbunden. Folglich
müssen beide Maßnahmen zwingend gemeinsam ausgeschrieben werden.
Daher wird die unter 1. getroffene Festlegung zur vorgezogenen Aus-
schreibung analog auf die Gesamtsanierung Ludwig-Dern-Schule
ausgeweitet.
3. Die Ausschreibungen erfolgen im Vorgriff auf den jeweiligen noch zu
fassenden Projektbeschluss und die dann gemäß Rahmenvertrag, soweit es
Maßnahmen in Schul- bzw. Kindertagesstättenbereichen betrifft, von der
EEG auszuführende treuhänderische Abwicklung der Leistungsstufe III.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 04.09.2009
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung