Aufgrund der §§ 5, 7, 19, 20, 50, 51 und 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeord­nung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fas­sung vom 09.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) sowie der §§ 1 bis 12 und 14 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 52 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 06.05.2005 (GVBl. I 2005, S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792), der §§ 1 bis 9 des Gesetzes über Abga­ben für das Einleiten von Abwasser in Ge­wässer (AbwAG) in der Fassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) und der  §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I 2005, S. 664) hat die Stadtverord­netenversammlung der Stadt Offenbach am Main am                        eine Neufassung der

 

Satzung über die Grundstücksentwässerung
in der Stadt Offenbach am Main

 

(Grundstücksentwässerungssatzung)

 

beschlossen.


 

Inhaltsübersicht

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung

§ 2 Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen

 

II. Anschluss- und Benutzungsbedingungen

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 5 Grundstücksanschluss

§ 6 Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 7 Grundstückskläreinrichtungen

§ 8 Genehmigungspflicht

§ 9 Pflichten des Abwassereinleiters

§ 10 Vorbehandlungsanlagen

§ 11 Einleitungsverbote

§ 12 Einleitungsbeschränkungen

§ 13 Abwasserüberwachung

§ 14 Beiträge und Benutzungsgebühr

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 15 Übergangsregelungen

§ 16 Haftung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Inkrafttreten

 

 

 


 

I. Allgemeines

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung

 

(1)   Der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main - ESO -, Kommunale Dienst­leistungen,  betreibt für die Stadt Offenbach in deren Gebiet in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranla­gen als eine öffent­liche Einrichtung.

(2)   Der ESO bestimmt Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

(3)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der ESO Dritter bedienen.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen

 

(1)   Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

 

Abwasser:

-       das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebau­ter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutz­was­ser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen ab­fließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Be­handeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und ge­sam­melte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häus­li­chem Abwasser stammt.

Grundwasser:

-      unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und des­sen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. Sicker-, Schichten- und Stauwasser gehören zum Grundwasser.

 

Abwasseranlage:

-      alle Einrichtungen zur Sammlung und Fortleitung von Abwasser so­wie zur Abwasser- und Klär­schlammbehandlung, die in der Regel dem allgemeinen Gebrauch dienen.

Abwasserbehandlungsanlage:

-       Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu be­seitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzuberei­ten.

Hauptsammler:

-       Leitungen zum Transport des gesammelten Abwassers von der Ortslage (Abwasser­sammel­leitungen) zur Behandlungsanlage ein­schließlich Regenrückhalte- und Regenüberlaufbecken.

Abwassersammelleitungen:

-       Leitungen zur Sammlung des über die Anschlusskanäle von den an­geschlossenen Grund­stücken kommenden Abwassers in der Ortslage bis zum Hauptsammler bzw. zur Abwasser­be­handlungsanlage.

Zuleitungskanäle:

-      sind die unterirdisch verlegten Abwasserleitungen ab Innenseite der Gebäudeaußenwand oder des Kellerbodens auf dem angeschlossenen Grundstück bis zur Übergabestelle in den öffent­lichen Abwasserkanal (Abwassersammel­leitung).

Anschlusskanäle:

-    der Teil der Zuleitungskanäle von der Abwassersammelleitung bis zum Reinigungs- und Über­gabeschacht an der Grundstücksgrenze bzw. bis zur Grund­stücksgrenze soweit ein Reini­gungs- und Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze nicht vorhanden ist.

Grundstück:

-       Jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Grundstücksentwässerungsanlagen:

-       alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorbe­handlung, Behandlung und Ableitung des Abwassers dienen, ein­schließlich des Reinigungs- und Übergabeschachtes an der Grund­stücksgrenze bzw. soweit dieser nicht vorhanden ist, bis zur Grund­stücksgrenze.

Grundstückskläreinrichtungen:

-       Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und Behälter (abflusslose, wasser­dichte Sammelgruben) nach § 40 Hessische Bauordnung.

Vorbehandlungsanlagen:

-       alle Einrichtungen auf dem Grundstück zur Verringerung der Schad­stoffkonzentration des Ab­wassers.

Anschlussnehmer:

-       Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Abwassereinleiter:

-       Anschlussnehmer und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Be­rechtigte und Verpflichtete (insbesondere Pächter, Mieter usw. ) sowie alle, die der Abwasser­anlage tatsächlich Abwasser zuführen.

(2)   Abwasser darf nur über dafür vorgesehene Ablaufstellen auf dem Grundstück und leitungsgebun­den der Abwasseranlage zugeleitet werden.

(3)   Alle Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für Fliegende Bauten (§ 68 Hessische Bauordnung) und für Abwasserableitungen von Liegen­schaften, die nicht Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind (öffent­licher Raum).

(4)    

a)    Rückstauebene ist die Oberkante der nächsten, obenliegenden (ent­gegen der Fließrichtung) Schachtabdeckung der Abwassersammel­leitung, an die der Anschlusskanal des betreffenden Grundstückes angeschlossen ist, mindestens jedoch die Straßenoberkante an der An­schluss­stelle.

b)    Abweichend hiervon beträgt die Rückstauebene für Teile des Stadt­teiles Kaiserlei mindestens NN + 98,50 m. Dieses Gebiet ist wie folgt begrenzt:

-     nördliche Begrenzung:         Südliches Mainufer.

-     westliche Begrenzung:         Stadtgrenze nach Frankfurt/Main.

-     südliche Begrenzung:           Nordseite Strahlenbergerstraße.

-     östliche Begrenzung:            Westseite Goethering mit gefluchteter Verlängerung zum Main.

(5)   Der ESO kann die zur Einführung der Getrennten Kanalbenutzungsgebühr erforderlichen personen­bezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Im Einzelnen werden die Adress- und Ge­burtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten sowie alle erforderli­chen Geodaten im Stadtgebiet erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die genannten Daten zur Er­mittlung der Getrennten Kanalbenutzungsgebühr werden erhoben durch

 

a)    Befliegung des Stadtgebiets mit anschließender Erstellung von Geodaten,

b)    automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches hinsicht­lich der Daten zur Grundstücksbemessung,

c)     automatisierten Datenabruf bei der Grundsteuerdatenbank hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücke zu den für die Erhebung der Grundsteuer verwendeten Adressdaten.

 

Soweit für die Gebührenermittlung erforderlich, findet ein Abgleich mit den Daten des Wasserversorgers und des Abfallentsorgers statt.

 

II. Anschluss- und Benutzungsbedingungen

 

§ 3

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)   Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist vom Anschlussnehmer an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Abwassersammelleitung erschlossen ist.

(2)   Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 43 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 43 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

(3)   Niederschlagswasser kann vor der Überlassung auch als Brauchwasser für Haushalt und Gewerbe genutzt werden.

 

§ 4

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)   Vom Anschluss- und Benutzungszwang können auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs Grundstücke oder Grundstücksteile befreit werden, wenn ein Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn die anderweitige ordnungs­mäßige Beseitigung oder Verwertung des Abwassers sicherge­stellt ist.

(2)   Die Pflicht zur Überlassung des angefallenen Abwassers entfällt:

a)    für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich er­laubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,

b)    für Abwasser aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärt­nereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der wasser- und abfallrechtlichen Bestim­mungen zur Bo­denbehandlung Verwendung findet,

c)     für Niederschlagswasser, das zur Gartenbewässerung benutzt wird,

d)    für Niederschlagswasser, das aufgrund einer kommunalen Satzung nach § 42 Abs. 3 HWG oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde versickert wird.

(3)   Im übrigen soll Niederschlagswasser nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 HWG verwertet werden.


§ 5

Grundstücksanschluss

 

(1)    Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die Abwasseranlage anzuschließen. Unter besonderen Umständen kann der ESO anordnen oder gestatten, dass mehrere Grundstücke über einen Anschluss ent­wässert werden, oder durch separate Leitungen über das an der Ab­wasser­anlage liegende Grundstück Hinterliegergrundstücke entwässert werden, sofern die hierfür maß­geblichen Teile der jeweiligen Grund­stücksentwässerungsanlage durch Grunddienstbarkeit oder Baulastein­tragung gesichert sind. In diesen Fällen gilt jeder der beteiligten Grund­stückseigentü­mer als Anschlussnehmer und jedes der beteiligten Grundstücke als an die Abwasseranlage ange­schlossen.

(2)    Der ESO bestimmt Art und Lage des Anschlusses, Anzahl, Material, Führung, lichte Weite, Baube­ginn und Inbetriebnahme der Anschluss­kanäle sowie Art und Lage der Reinigungs- und Überga­beschächte/-öff­nungen nach den Verhältnissen der Abwasseranlage und der einzelnen Grund­stücke. Der ESO bestimmt auch Art und Zeitpunkt des Rückbaues nicht mehr benötigter An­schlusskanäle.

(3)    Der Anschlusskanal steht in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt des Anschlussnehmers.

(4)    Anschlusskanäle dürfen nur von einem vom ESO zugelassenen Unter­nehmer auf Auftrag und für Rechnung des Anschlussnehmers hergestellt, verändert, instandgesetzt oder entfernt werden.

(5)    Anschlusskanäle müssen nach den jeweils geltenden allgemein aner­kannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden.

 

§ 6

Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden.

 

§ 7

Grundstückskläreinrichtungen

 

(1)    Grundstückskläreinrichtungen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten, und betrieben werden, wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseran­lage angeschlossen ist, weil keine Abwassersammelleitung vorhanden ist oder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ganz oder teilweise erteilt ist.

(2)    Grundstückskläreinrichtungen dürfen nicht mehr betrieben werden, wenn die Möglichkeit geschaf­fen ist, das Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem Anschluss des Grund­stücks hat der Anschluss­nehmer auf seine Kosten die Grundstückskläreinrichtungen stillzulegen.

(3)    Die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer erfolgt durch den ESO.

(4)    Der Antrag auf Abholung ist so rechtzeitig beim ESO zu stellen, dass ein Überlaufen der Grund­stückskläreinrichtungen mit Sicherheit unterbleibt. Den Termin für die Abholung bestimmt der ESO.

(5)    Für die Entleerung und Beseitigung nach Abs. 3 erhebt der ESO Gebühren gem. § 14 dieser Sat­zung.


 

§ 8

Genehmigungspflicht

 

(1)    Die Herstellung und jede Änderung des Grundstücksanschlusses be­dürfen der Genehmigung durch den ESO. Der Antrag ist schriftlich (unter Verwendung der beim ESO erhältlichen Vordrucke) zu stellen. Dem An­trag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der ESO kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise ver­langen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.

(2)    Die Genehmigung kann mit Befristungen und Bedingungen erlassen und mit Auflagen und Vorbe­halten  verbunden werden, um die Erfüllung der in § 5 genannten Bestimmungen sicherzustellen.

 

§ 9

Pflichten des Abwassereinleiters

 

(1)    Der Abwassereinleiter ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anschluss­kanäle und der Grund­stücksentwässerungsanlage, die Kontrolle der Ab­wasserbeschaffenheit und die Errechnung der Beiträge, Gebühren und Er­stattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)    Die bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte ist verpflichtet, auf dem ihm übersandten Erfassungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats dem ESO mitzuteilen. Ggf. sind dazu prüffähige Unter­lagen vorzulegen, z. B. Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grund­stücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht oder nur teilweise nach, wird der ESO die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage ange­schlossenen Grundstücksflächen anhand der ihm vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.

(3)    Wird die Größe der an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Flächen verändert oder zusätzliche bebaute und/oder befestigte Flächen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so hat der Grundstück­eigentümer dies dem ESO innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

(4)    Der Abwassereinleiter hat die Anschlusskanäle und  die Grundstücksent­wässerungsanlage auf seine Kosten stets in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Er hat dem ESO unverzüglich jede Beschädigung an den Anschlusskanälen und der Grundstücksent­wässe­rungsanlage oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs mitzuteilen und für deren un­mittelbare Beseitigung zu sorgen. Dies gilt insbesondere, wenn wassergefährdende Stoffe aus­laufen und in die Abwasseranlage gelangen können. Bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der ESO berechtigt, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Ver­ursachers oder Abwassereinleiters einzuleiten.

(5)    Der Abwassereinleiter hat auf Verlangen des ESO einen Nach­weis über den ordnungsge­mäßen Bau und Betrieb seiner Zuleitungs­kanäle zum öffentlichen Kanal vorzulegen, der Aus­kunft gibt, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Aus dem Nachweis müssen der Zustand und die Lage der Zulei­tungskanäle hervorgehen. Der Nachweis darf nur von Firmen geführt werden, die über die in den Bestimmungen der nach § 46 Abs. 2 HWG erlassenen Rechtsverordnung (Eigenkontrollverordnung) festgelegten Qualifikationen verfügen. Die Form des Nachweises be­stimmt der ESO.

(6)    Wenn sich Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers wesentlich ändern, hat der Abwassereinleiter dies un­aufgefor­dert dem ESO mitzuteilen.

(7)    Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind dem ESO vom bisherigen und neuen Anschlussnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(8)    Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Abwassereinleiter auf eigene Kosten selbst zu schützen.

(9)    Der Abwassereinleiter ist verpflichtet, Grundstücksentwässerungsanlagen und Anschlusskanäle auf Verlangen des ESO auf seine Kosten anzupas­sen, wenn notwendige Änderungen oder Er­weiterungen an der Abwasser­anlage, Änderungen gesetzlicher oder technischer Bestimmun­gen oder Änderungen an den Grundstücksgrenzen dies notwendig machen. Der ESO legt im Einzelfall fest, in welcher Frist und auf welche Weise die An­passung erfolgen muss.

(10)  Einleiter nicht häuslichen Abwassers sind verpflichtet, auf Verlangen des ESO auf ihre Kosten einen Kontroll- und Übergabeschacht zu errichten, Geräte und Instrumente zur Messung und Registrierung der Abwasser­mengen sowie der Beschaffenheit der Abwässer anzubringen, zu betrei­ben und in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

(11)  Bei berechtigtem Verdacht auf Schäden am Zuleitungskanal, beab­sichtigter Weiternutzung bei wesentlichen Änderungen oder Neuherstellung der Grundstücksentwässerungsanlage, hat der Abwassereinleiter auf Verlangen des ESO auf seine Kosten eine Untersuchung des Zuleitungs­kanals vornehmen zu lassen. Die Art der Untersuchung bestimmt der ESO unter Beachtung des § 5 Abs. 5.

 

§ 10

Vorbehandlungsanlagen

 

(1)   Einleiter von nicht häuslichem Abwasser sind auf Verlangen des ESO verpflichtet, das Abwasser vor der Einleitung in die Abwasseranlage unter Beachtung des § 6 dieser Satzung vorzubehandeln. Dies gilt insbeson­dere, wenn nachteilige Wirkungen nach § 11 Abs. 1 zu besorgen sind.

(2)   Der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hat durch Eigenkontrollen zu überwachen und zu ge­währleisten, dass die nach § 11 von der Einleitung ausgeschlossenen Stoffe nicht in die Abwasser­anlage gelangen und die in § 12 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Ihm kann die Führung eines Betriebstagebuches aufgegeben werden. Er hat eine Per­son zu benennen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ver­antwortlich ist.

 

§ 11

Einleitungsverbote

 

(1)   In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, das

-          Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,

-          den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,

-          die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung gefährdet,

-          den Gewässerzustand nachhaltig beeinträchtigt,

-          sich sonst umweltschädigend auswirkt.

Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser einge­leitet werden.

(2)   Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelrie­chende oder explosive Dämpfe und Gase bilden können sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseran­lage eingebracht werden. Hierzu gehören z. B.:

-          Schutt, Asche, Müll, Glas, Sand, Zement, Mörtel, Kalkhydrat, Fasern, Textilien,

-          Kunstharz, Lacke, Farben, Bitumen, Teer, Kunststoffe,

-          Blut, Schlachtabfälle, Borsten, Lederreste,

-          Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlempe, Trub, Trester, Krautwasser, Hefe,

-          Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette,

-          Säuren und Laugen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, toxische Stoffe,

-          der Inhalt von Chemietoiletten.

 

       Das Einleiten von Kondensaten aus privaten gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen (Brenn­wertanlagen) ist genehmigungsfähig, wenn die Bestimmungen und Richtwerte des DWA - Merkblat­tes M 251 in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.

(3)   Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanla­gen, Dampfleitungen und Dampfkessel und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.

(4)   Das Einleiten von Grund- und Quellwasser ist, mit Ausnahme der in § 12, Abs. 8 enthaltenen Rege­lung unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese An­schlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt wer­den kann.

 

§ 12

Einleitungsbeschränkungen

 

(1)   Das Verbot nach § 11 erstreckt sich auf das Einleiten und Einbringen von Stoffen der dort beschrie­benen Eignung in Schmutz- und Mischwasserka­näle vorbehaltlich der nachstehenden Absätze- dann nicht, wenn fol­gende Grenzwerte in der nicht abgesetzten, homogenisierten, qualifizier­ten Stichprobe eingehalten sind:

 


Physikalische Parameter

 

 

Temperatur

35 °C

pH-Wert

6- 10

Absetzbare Stoffe aus Vorbehandlungsan­lagen

1 ml/l

 

Organische Stoffe und Lösungsmittel

 

 

Organische Lösungs­mittel

10 mg/l

Halogenierte Kohlenwasserstoffe, be­rech­net als or­ganisch ge­bundenes Chlor

1 mg/l

Adsorbierbare orga­nisch gebundene Halo­gene (AOX), ange­geben als Chlo­rid

1 mg/l

Phenolindex

20 mg/l

Kohlenwasserstoffe

20 mg/l

Schwerflüchtige lipo­phile Stoffe

100 mg/l

 

Anorganische Stoffe (gelöst)

 

 

Nitrit (berechnet als Stickstoff)

10 mg/l

Cyanid, gesamt

5 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

0,2 mg/l

Sulfat

400 mg/l

 

Anorganische Stoffe (gesamt)

 

 

Arsen

0,1 mg/l

Blei

2 mg/l

Cadmium

0,5 mg/l

Chrom, gesamt

2 mg/l

Chrom(VI)

0,2 mg/l

Kupfer

2 mg/l

Nickel

2 mg/l

Quecksilber

0,05 mg/l

Silber

0,5 mg/l

Zink

5 mg/l

Zinn

3 mg/l

 

Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, aus­zuführen.

(2)   Werden von der Obersten Wasserbehörde Anforderungen zur Behandlung und/oder Zu­rück­hal­tung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich ein­geführt, können die davon betrof­fenen Einlei­tungsgrenzwerte als ein­gehalten gelten, wenn der Abwassereinleiter zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.

(3)   Im Bedarfsfall können

a)    für nicht in Abs.1 genannte Stoffe Grenzwerte festgelegt werden,

b)    unabhängig von den festgesetzten Grenzwerten Frachtmengenbegren­zungen festgelegt wer­den,

c)     höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zugelassen wer­den, wenn innerhalb dieser Grenzen Beeinträchtigungen und Schädigungen nach § 11 (Einleitever­bote) nicht zu besorgen sind

d)    geringere Grenzwerte und Frachtmengenbegrenzungen festgesetzt werden, wenn Beeinträchti­gungen und Schädigungen nach § 11 (Einleite­verbote) zu besorgen sind.

(4)   Das Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(5)   Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung.

(6)   Abwasser, das gentechnisch verändertes Material enthalten kann, darf nur sterilisiert in die Abwas­seranlage eingeleitet werden.

(7)   Fallen auf einem Grundstück erhöhte Abwassermengen stoßweise an, die zu Belastungen bei der Abwasserableitung und -behandlung führen, ist das Abwasser auf dem angeschlossenen Grund­stück zu puffern und gleichmäßig in die Abwasseranlage einzuleiten.

(8)   In besonderen Ausnahmefällen (z.B. aus baulichen Gründen vorübergehend erforderliche Grund­wasserhaltung, Grundwassersanierungen) kann die Einleitung von Grundwasser in die Abwasser­anlage erlaubt werden. Hierzu ist vor Einleitebeginn beim ESO ein ent­sprechender Antrag auf Erlaubnis zu stellen. Für die Einlei­tung von Grundwasser werden Gebühren nach § 14 dieser Satzung erhoben.

 

§ 13

Abwasserüberwachung

 

(1)   Der ESO überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers ent­sprechend den Bestimmun­gen der nach § 46 Abs. 2 HWG erlassenen Rechtsverordnung (Eigen­kontroll­verordnung) in der jeweils gültigen Fas­sung und zur Sicherung der Grundsätze nach den §§ 11 und 12 dieser Sat­zung. Der ESO kann mit der Überwachung eine staatlich anerkannte Unter­suchungsstelle beauf­tragen.

(2)   Die Betriebsüberwachung, die Entnahme von Abwasserproben sowie die Überprüfung der Grund­stücksentwässerungsanlagen durch die Beauf­tragten des ESO erfolgen in der Regel unangemel­det. Den Beauftragten des ESO, die sich auf Verlangen ausweisen, ist hierzu ungehindert Zutritt zu allen in Frage kommenden Betriebsgrundstücken und Räumen sowie Anlagen auf den Grundstücken zu gewähren und die Überprüfung zu er­möglichen.

(3)   Die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch den ESO erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde geforderten oder gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung.

(4)   Die Überwachung erfolgt unter Zugrundelegung der in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Ein­leitungs­grenzwerte sowie der in wasserrechtlichen Be­scheiden enthaltenen Vorgaben.

(5)   Der ESO kann auf Grund der in Abs. 1 genannten Rechtsverordnung je nach Beschaffenheit des Abwassers die Entnahmestellen für Abwasser­proben, die Untersuchungshäufigkeit, die Untersu­chungsparameter sowie Art und Dauer der Probenentnahmen in einem Messprogramm festlegen. Das Messprogramm kann vom ESO jederzeit an die Ergebnisse der lau­fenden Überwachung an­gepasst werden. Der Abwassereinleiter kann vom ESO zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen.

(6)   Maßgeblich für die Einhaltung der Einleitebedingungen ist der Ort des Abwasseranfalls oder der Ablauf der Vorbehandlungsanlage.

(7)   Für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers erhebt der ESO Gebühren nach § 14 dieser Satzung.

 

§ 14

Beiträge und Benutzungsgebühren

 

Kanalbeiträge, Kanalbenutzungsgebühren, Gebühren für die Einleitung von Grundwasser, für die Entleerung und Beseitigung der in den Grund­stückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer und für die Überwachung der Einleitun­gen nicht häuslichen Abwassers werden nach Maßgabe einer besonderen Beitrags- und Gebühren­ordnung erhoben.

Des Weiteren werden nach der vorgenannten Beitrags- und Gebührenordnung Erstattungsansprüche geltend gemacht.

 

 

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 15

Übergangsregelungen

 

Bestehende Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach in Kraft treten dieser Satzung so auszustatten, dass die mit dieser Satzung neu ein­geführten Anforderungen an die Abwassereinleitung erfüllt werden. In begründeten Fällen können Frist­ver­längerungen gewährt werden.

 

§ 16

Haftung

 

(1)   Der Abwassereinleiter haftet für alle Schäden an der Abwasseranlage, die durch Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die darin in Bezug genommenen Vorschriften oder gegen die auf Grund der Satzung erlassenen Anordnungen entstehen. Er hat den ESO von Ersatzan­sprüchen Dritter freizustellen, die auf Grund derartiger Schäden gegen ihn geltend gemacht werden.

(2)   Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3)   Weitergehende Haftungsverpflichtungen auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Be­stimmungen bleiben unberührt.

(4)   Für Schäden, die infolge von höherer Gewalt, Naturereignissen wie starke Niederschläge, Hoch­wasser, Schneeschmelze, Wolkenbruch, Rückstau bei Hochwasser, Stauungen des Abwasserab­laufes und dergleichen ent­stehen, wird vom ESO weder Schadenersatz noch Minderung der Ge­büh­ren gewährt.


§ 17

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.     § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht an die Abwasseranlage anschließt,

2.     § 3 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt,

3.     § 5 Abs. 1 das Grundstück ohne Vorliegen einer Genehmigung anders als gesondert und un­mittelbar an die Abwas­seranlage anschließt,

4.     § 5 Abs. 2 den Anschluss abweichend von den Festlegungen herstellt,

5.     § 5 Abs. 4 den Anschluss von anderen als den zugelassenen Unterneh­mern herstellen, verän­dern, instandsetzen oder entfernen lässt,

6.     § 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den geltenden bau- und wasserrechtli­chen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik  plant, herstellt, unter­hält und betreibt,

7.     § 7 Abs. 1 die Grundstückskläreinrichtungen nicht nach den geltenden bau- und wasserrechtli­chen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik plant, herstellt, unter­hält und betreibt,

8.     § 7 Abs. 2 Grundstückskläreinrichtungen betreibt, obwohl die Möglichkeit geschaffen ist, das Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, und Grundstückskläreinrichtungen nicht auf seine Kosten stilllegt,

9.     § 7 Abs. 3 die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer  durch Andere als den ESO bzw. dessen Beauftragte durchführen lässt,

10.  § 7 Abs. 4 den Antrag auf Abholung nicht rechtzeitig beim ESO stellt,

11.  § 8 Abs. 1 den Grundstücksanschluss ohne Genehmigung herstellt oder ändert,

12.  § 8 Abs. 2 Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte nicht einhält oder erfüllt,

13.  § 9 Abs. 1 die für die Prüfung der Anschlusskanäle, der Grundstücksent­wässerungs­anlage, die Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit, die Er­rechnung der Beiträge, Gebühren und Erstat­tungsansprüche erforderli­chen Auskünfte nicht erteilt,

14.  § 9 Abs. 3 bei einer Veränderung der angeschlossenen abflusswirksamen Flächen seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

15.  § 9 Abs. 4 Satz 1 die Anschlusskanäle und die Grundstücksentwässe­rungsanlage nicht in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand erhält,

16.  § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht unverzüglich jede Beschädigung an den An­schlusskanälen und der Grundstücksentwässerungsanlage oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs mitteilt und für deren unmittelbare Beseiti­gung sorgt,

17.  § 9 Abs. 5 den Nachweis über den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle nicht erbringt,

18.  § 9 Abs. 6 wesentliche Änderungen von Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers sowie Änderungen der Summe der abflusswirksamen Flächen dem ESO nicht un­aufgefordert mitteilt,

19.  § 9 Abs. 7 Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht dem ESO nicht unverzüglich mitteilt,

20.  § 9 Abs. 9 Grundstücksentwässerungsanlagen und Anschlusskanäle nicht in der geforderten Weise und Frist anpasst,

21.  § 9 Abs. 10 einen Kontroll- und Übergabeschacht nicht errichtet, Geräte und Instrumente zur Messung und Registrierung der Abwassermengen sowie der Beschaffenheit der Abwässer nicht anbringt, betreibt und in ordnungs­gemäßem, betriebsfähigem Zustand erhält,

22.  § 9 Abs. 11 Zuleitungskanäle nicht auf Verlangen des ESO untersucht,

23.  § 10 Abs. 1 dem Verlangen des ESO nicht nachkommt, Vorbehand­lungs­anlagen zu errichten,

24.  § 10 Abs. 2 Vorbehandlungsanlagen nicht ordnungsgemäß betreibt,

25.  § 11 Abs. 1 Abwasser der dort beschriebenen Eignung einleitet,

26.  § 11 Abs. 2 die dort genannten Abfälle und Stoffe in die Abwasseranlage einbringt,

27.  § 11 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet,

28.  § 11 Abs. 4 Grund- und Quellwasser in die Abwasseranlage einleitet,

29.  § 12 Abs. 1 und 3 die in dieser Vorschrift oder vom ESO festgesetzten Grenzwerte oder Frachtmengenbegrenzungen überschreitet,

30.  § 12 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte  verdünnt,

31.  § 13 Abs. 2 die Betriebsüberwachung und Durchführung von Kontrollen verhindert,

32.  § 15 bestehende Anschlusskanäle und Grundstücks­entwäs­serungsanla­gen nicht innerhalb der geforderten Frist den Anforde­rungen dieser Sat­zung anpasst.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von € 5,-- bis zu € 50.000,-- geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestim­mungen eine höhere Geldbuße vorsehen. Die Geldbuße soll den wirt­schaftlichen Vorteil, den der Träger aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden. Auf das Ver­fahren finden die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gülti­gen Fassung Anwendung.

(3)   Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Offenbach am Main. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach sonsti­gen Bußgeldvorschriften, insbesondere nach § 5 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), bleibt unberührt.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Neufassung der Grundstücksentwässerungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung der Stadt Offenbach vom 15.06.2000 außer Kraft.

 

 

 

Offenbach am Main,

 

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 


Aufgrund der §§ 5, 7, 19, 20, 50, 51 und 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeord­nung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fas­sung vom 09.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) sowie der §§ 1 bis 12 und 14 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 52 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 06.05.2005 (GVBl. I 2005, S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792), der §§ 1 bis 9 des Gesetzes über Abga­ben für das Einleiten von Abwasser in Ge­wässer (AbwAG) in der Fassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), der  §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I 2005, S. 664) und § 14 der Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main, zuletzt geändert am               hat die Stadtverord­netenversammlung der Stadt Offenbach am Main am                 eine Neufas­sung der

 

 

Satzung über die Beitrags- und Gebührenordnung

 

(Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühr)

 

zur Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main

 

beschlossen.

 


 

Inhaltsübersicht

 

I. Beiträge

 

§ 1 Kanalbeitrag

§ 2 Geschossfläche in beplanten Gebieten

§ 3 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

§ 4 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

§ 5 Geschossfläche im Außenbereich

§ 6 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 7 Entstehen der Beitragspflicht

§ 8 Beitragspflichtige

§ 9 Fälligkeit

§ 10 Vorausleistungen

§ 11 Ablösung des Kanalbeitrags

 

II. Gebühren

 

§ 12 Benutzungsgebühren

§ 13 Gebührenmaßstäbe und -sätze

§ 14 Ermittlung der Gebühren

§ 15 Entstehen der Gebührenpflicht

§ 16 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

§ 17 Gebührenpflichtige

§ 18 Verwaltungsgebühr

 

III. Abwälzungs- und Erstattungsansprüche

 

§ 19 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

§ 20 Grundstücksanschlusskosten

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 21 Inkrafttreten

 

Anhang 1 Ermittlung der Gebühren für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers

 

Anhang 2 Ermittlung der abflusswirksamen Flächen

 


 

I. Beiträge

 

§ 1

Kanalbeitrag

 

(1)   Die Stadt erhebt zur Deckung des anfallenden Aufwandes für die Schaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen einen Kanalbeitrag.

(2)   Beitragsmaßstab für den Kanalbeitrag ist die Summe aus der Grundstücks­fläche und der zulässi­gen Geschossfläche. Für die Ermittlung der Ge­schossflächenzahl gelten die §§ 4 und 5.

(3)   Der Beitragssatz beträgt 7,47 € je qm Grundstücksfläche und 7,47 € je qm zulässiger Geschossflä­che.

(4)   Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Ab­nah­memög­lichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel des Beitrags nach Abs. 3 erhoben.

 

§ 2

Geschossfläche in beplanten Gebieten

 

(1)   In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Fest­setzungen des Bebau­ungs­plans durch Vervielfachung der Grundstücksflä­che mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungs­plan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die ge­nehmigte oder vorhan­dene Geschossfläche zugrunde zu legen.

(2)   Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren gelten­den Vorschriften zu ermitteln.

(3)   Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Ge­schossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.

(4)   Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a)    Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand deren die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,

b)    nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhält­nis zu dieser Nutzung untergeord­nete Bedeutung hat, gilt 0,5,

c)     nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,3 als Geschossflächenzahl.

(5)   Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht fest­stellbar ( z.B. Sporthalle, Lagerschup­pen) oder ist die Geschosshöhe größer als 3,50 m, ist zur Ermittlung der GFZ zunächst auf die Baumasse abzustellen.

(6)   Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Ge­schosszahlen oder Baumas­sen­zahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermit­teln.


§ 3

Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

 

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 2 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 4 anzu­wenden.

 

§ 4

Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

 

(1)   Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächen­zahlen:

Wochenendhausgebiete                                                     0,2

      Kleinsiedlungsgebiete                                                        0,4

      Campingplatzgebiete                                                         0,5

 

      Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

      einem zulässigen Vollgeschoss                                          0,5

      zwei zulässigen Vollgeschossen                                         0,8

      drei zulässigen Vollgeschossen                                          1,0

      vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                             1,1

      sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                        1,2

 

      Kern- und Gewerbegebiete bei

      einem zulässigen Vollgeschoss                                          1,0

      zwei zulässigen Vollgeschossen                                         1,6

      drei zulässigen Vollgeschossen                                          2,0

      vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                             2,2

      sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                        2,4

 

      Industrie- und sonstige Sondergebiete                                2,4

 

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder

vorhandene zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach

§ 34 BauGB unter Berück­sich­tigung der in der näheren Umgebung des

Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschosszahl zulässig ist.

(2)   Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vor­genommen werden, wird die Geschossfläche bei be­bauten Grundstücken nach der vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebau­ba­ren Grundstücken danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksich­tigung des in der nä­heren Um­gebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

(3)   Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 - 6 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 5

Geschossfläche im Außenbereich

 

(1)   Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bau­werken nach der tatsächlichen Bebauung.

(2)   Angeschlossene nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeu­tung hat, sowie auf denen nur Garagen oder Stell­plätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.


 

§ 6

Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1)   Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlosse­nen Grundstücke; die anschließba­ren, wenn für sie

a)    eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder  gewerblich genutzt werden können oder

b)    eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffas­sung Bauland sind und baulich oder gewerb­lich genutzt werden können oder aufgrund einer Bau­genehmigung baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

(2)   Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

 

§ 7

Entstehen der Beitragspflicht

 

(1)   Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der bei­tragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.

(2)   Die Stadt kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann er­heben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekannt­machung des Be­schlusses des Magistrats, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Ab­schnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).

(3)   Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertig­stellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der im Zeit­punkt der Fertigstellung oder der Teilfertigstel­lung festgelegt war.

 

§ 8

Beitragspflichtige

 

(1)   Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbe­scheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentü­mers der Erbbaube­rech­tigte beitragspflichtig.

(2)   Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ih­rem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)   Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4)   Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erb­bau­recht.

 

§ 9

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.


§ 10

Vorausleistungen

 

Die Stadt kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen oder Erweitern der Abwasseranlage begonnen wird.

 

§ 11

Ablösung des Kanalbeitrags

 

Die Stadt kann vor der Entstehung der Beitragspflicht Verträge über die Ablö­sung des Kanalbeitrags schließen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags gemäß den im Zeitpunkt des Ver­tragsabschlusses geltenden Bestimmungen dieser Satzung. Ein Rechtsan­spruch auf Ablösung besteht nicht

 

 

 

II. Gebühren

 

§ 12

Benutzungsgebühren

 

(1)   Der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main – ESO -, Kommunale Dienst­leistungen  erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für

a)    das Einleiten von Abwasser in die Abwasseranlage (Kanalbenutzungs­gebühr),

b)    das Einleiten von Grundwasser aus vorübergehenden Grundwasser­haltungen für Bau- oder Sanierungsmaßnahmen (Grundwasser­einleitegebühr),

c)     die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtun­gen anfallenden Schlämme und Abwässer (Fäkalschlammabfuhrgebühr),

d)    die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers (Über­wachungsgebühr).

(2)   Die Abwasserabgabe für Einleitungen der Stadt Offenbach am Main und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, werden über die Kanalbenutzungsge­bühren abgewälzt.

 

§ 13

Gebührenmaßstäbe und -sätze

 

(1)   Gebührenmaßstäbe für die Kanalbenutzungs­gebühr sind

a)    der ermittelte Frischwasserverbrauch in Ku­bikmeter (cbm) auf dem angeschlossenen Grundstück bzw. Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Grundstücks­entwässerungssatzung und

b)    die Quadratmeter (qm) der angeschlossenen bebauten, oder überbauten, oder künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser direkt oder über andere Flächen indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (abflusswirksame Flächen).

(2)   Die Gebühr gemäß Abs. (1) beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch: 1,97 €  und pro qm abfluss­wirksame Fläche und Jahr: 0,87 €.

(3)   Gebührenmaßstab für die Grundwassereinleitegebühr ist die mittels privater Wasserzähler ermit­telte eingeleitete Menge in cbm. Die Gebühr beträgt pro cbm 1,35 €.

(4)   Gebührenmaßstab für die Fäkalschlammabfuhrgebühr ist der Zeitaufwand. Er be­trägt pro Stunde 105,75 €.

(5)   Maßstab und Satz der Überwachungsgebühren ergeben sich aus Anhang 1 dieser Satzung.

 

§ 14

Ermittlung der Gebühren

 

(1)   Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die

a)    aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,

b)    zum Gebrauch aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden.

(2)   Die in Abs. 1 a) genannten Wassermengen werden durch die vom Wasser­versorger eingebauten Wasserzähler gemessen. Die nach Abs. 1 b) sind durch private Wasserzähler zu messen.

(3)   Ist der vorhandene Zähler defekt oder wird Wasser ohne Zähler entnom­men oder unerlaubt einge­leitet, so werden diese  Mengen, ggf. aufgrund des Vorjahresverbrauchs, vom ESO geschätzt.

 

(4)   Werden gemäß Abs. 1 entnommene Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwas­seranlage zugeführt, werden die Gebühren hierfür auf Antrag des Gebühren­pflichtigen zurücker­stattet. Die Menge des zu­rückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuwei­sen

a)    durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, der ausschließ­lich die zurückgehalte­nen Wasser­mengen misst,

b)    wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten), die eine zu­ver­lässige Schätzung der Wassermenge er­möglichen.

(5)   Anträge auf Rückerstattung der Kanalbenutzungsgebühren für zurückge­haltene Frischwassermen­gen sind jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides beim ESO zu stellen.

(6)   Wasserzähler und Auslaufventile müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre­chen. Die Einbaustelle der privaten Wasser­zähler und der Auslaufventile nach Abs. 4 a bestimmt der ESO.

(7)   Die gebührenpflichtigen abflusswirksamen Flächen werden nach Anhang 2 dieser Satzung ermittelt.

(8)   Die Fäkalschlammabfuhrgebühr wird nach dem Zeitaufwand (Umfang der Arbeitsleistung) berech­net. Jede angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde verrechnet. Zum Zeitaufwand ge­hören auch An- und Abfahrten sowie die Entleerung der Fahrzeuge. Kann aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, die Abholung nicht vorgenommen werden (vergebliche An­fahrt), wird der Zeitaufwand hierfür nach Satz 1 bis 3 ermittelt. Endet die Arbeitsleistung wochentags nach 20.00 Uhr oder findet sie am Wochenende oder Feiertagen statt, wird ein Aufschlag auf die gesamte, anfallende Fäkalschlammabfuhrgebühr in Höhe von 50% erhoben.

(9)   Die Gebühren für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers (hierzu gehören die Betriebsüberwachung, die Probeentnahme und die Laboranalysen) ergeben sich aus Anhang 1. Werden unterschiedliche Leistungen zeitgleich erbracht, werden diese nach den in Anhang 1 vor­gesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Leistungen in sachlichem Zusam­menhang stehen.

 

§ 15

Entstehen der Gebührenpflicht

 

(1)   Die Gebührenpflicht für die Kanalbenutzungsgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses  an die Abwasseranlage und endet mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anschluss beseitigt wird. Die Gebührenpflicht entsteht auch, sobald von Grundstücken oberirdisch Abwasser indirekt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. In den Fällen nach § 2 Abs. 3 der Grundstücksentwässerungssatzung entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Einleitung in die Abwasseranlage.

(2)   Die Gebührenpflicht für die Grundwassereinleitegebühr entsteht mit dem Beginn der Einleitung.

(3)   Die Gebührenpflicht für die Fäkalschlammabfuhrgebühr entsteht mit der Entleerung der Grund­stückskläreinrichtung. Bei vergeblicher Anfahrt ensteht die Gebührenpflicht mit der Abfahrt vom Grundstück.

(4)   Die Gebührenpflicht für die Überwachungsgebühr entsteht mit der Erbringung der Leistung.

(5)   Geht eine Anzeige der Änderung der abflusswirksamen Flächen gemäß § 9 Abs. 3 der Grundstücksentwässerungssatzung fristgemäß beim ESO ein, so wird diese Änderung ab dem Datum der Fertigstellung gebührenwirksam berücksichtigt. Geht ein Antrag, der auf eine Verringerung der Gebührenpflicht abzielt, zu einem späteren Zeitpunkt beim ESO ein, so wird die Änderung ab dem Eingangsdatum berücksichtigt.

(6)   Abweichend des vorgenannten Absatz 5 werden bis zum 31.12.2010 eingehende Anzeigen über die Änderung von abflusswirksamen Flächen, deren Datum der Fertigstellung vor dem 01.01.2010 liegt, ab dem 01.01.2010 berücksichtigt.

 

§ 16

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)   Die Kanalbenutzungsgebühr wird als Jahresgebühr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sofort fällig. Maßgeblich ist das Abrechnungsjahr des Wasserversorgers. In den Fällen nach § 2 Abs. 3 der Grundstücks­entwässerungssatzung gilt der Wasserverbrauchszeitraum für die Abrech­nung. Es können Abschläge in Höhe der zu erwartenden Frischwasser­verbrauchsmengen und der sich aus der Summe der abflusswirksamen Flächen ergebenden Beträge als Vorauszahlung erho­ben werden. Ist für die Fest­setzung der Vorauszahlungen kein Frischwasserverbrauch gem. § 14 Abs. 1 Buchstabe a) und b) zu ermitteln, wird nach Durchschnittsverbrauch ge­schätzt.

(2)   Die Grundwassereinleitegebühr wird nach Beendigung der Einleitung festgesetzt und sofort nach Bekanntgabe fällig.

(3)   Die Fäkalschlammabfuhrgebühr und die Überwachungsgebühr werden nach Erbringung der Leis­tung festgesetzt und einen Monat nach Bekannt­gabe des Bescheides fällig.

 

§ 17

Gebührenpflichtige

 

(1)   Gebührenpflichtig bezüglich der Kanalbenutzungsgebühr und der Grundwassereinleitegebühr ist, wer im Zeit­punkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides Eigentümer des Grund­stücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. In den Fällen nach § 2 Abs. 3 der Grundstücksentwäs­serungssatzung ist der zur Zahlung des Wassergeldes Verpflich­tete (Kanalbenutzungs­gebühr) bzw. wer in die öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Grundwas­ser einleitet (Grundwassereinleitegebühr), ge­bührenpflichtig.

(2)   Gebührenpflichtig ist außerdem der Straßenbaulastträger, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Für Straßenbaulastträger beginnt die Gebührenpflicht ab dem Tage der Übernahme der Straßenbaulast.

(3)   Gebührenpflichtig bezüglich der Fäkalschlammabfuhrgebühr ist der Eigentümer des Grundstücks. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig.

(4)   Gebührenpflichtig bezüglich der Überwachungsgebühr ist, wer für die besondere Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist.

(5)   Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(6)   Bei Wohnungs- oder Teileigentum werden die Gebühren für die Gemeinschaft in einem einheitlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Adressat des einheitlichen Gebührenbescheides ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums als Vertreter der Gebührenschuldner.

 

 

§18

Verwaltungsgebühr

Für jede Bearbeitung eines Antrags auf Rückerstattung von Kanalbenutzungs­gebühren nach § 14 Abs. 4 erhebt der ESO Verwaltungsgebühren vom Antragsteller.

Die Verwaltungsgebühr beträgt

(1)   in den Fällen nach § 14 Abs. 4a  12,46 € pro berücksichtigtem privatem Wasserzähler,

(2)   In den Fällen nach § 14 Abs. 4b beträgt die Verwaltungsgebühr 16,57 €  je Erstattungstatbestand.

Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung, wird mit dem Bescheid über die Rückerstattung festgesetzt und sofort fällig.

 

 

 

III. Abwälzungs- und Erstattungsansprüche

 

§ 19

Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

 

(1)   Die von dem ESO an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Klein­einleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 9 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke ab­gewälzt, von denen Schmutz­wasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Ab­wasserbehand­lungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent­spricht.

(2)   Die Kleineinleiterabgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abga­benbescheides fällig.

 

§ 20

Grundstücksanschlusskosten

 

(1)   Sofern dem ESO Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Reparatur, Instand­haltung und etwaige Beseitigung der An­schlusskanäle im Sinne des § 5 Abs. 1 der Satzung über die Grundstücks­entwässerung in der Stadt Offenbach a. M. entstehen, sind diese dem ESO in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Die Kosten sind in den gemäß §§ 1 ff. zu erhe­benden Beiträgen und Gebühren nicht enthal­ten.

(2)   Die Erstattungspflicht hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung entsteht mit der Fertigstel­lung des Anschlusskanals, im übrigen mit der Be­endigung der jeweiligen Maßnahme.

(3)   Erstattungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Heranziehungsbeschei­des Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grund­stück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an­stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamt­schuldner.

(4)   Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Be­scheides fällig.

(5)   Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Erstattungsansprüche können ab Beginn des Jahres verlangt werden in dem mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Anschlusskanals begonnen wird. Die Höhe der Vorausleistungen ist nach den für die betreffenden Maßnahmen schätzungsweise aufzuwendenden Kosten zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Bis zur Zahlung der Vorausleistung kann die betreffende Maßnahme, insbesondere die Herstellung des An­schlusskanals selbst, verweigert werden.

(6)   Der ESO kann vor der Entstehung der Erstattungspflicht Verträge über die Ablösung einzelner Er­stat­tungs­ansprüche nach Abs. 1 schließen. Der Vertrag kann bereits vor dem Erwerb des Eigen­tums oder des Erb­bau­rechts abgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Vertragspart­ner das Eigen­tum oder Erb­baurecht an dem zu erschließenden Grund­stück demnächst erwerben wird. Der Ablöse­vertrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs. Absatz 5 Satz 2 gilt ent­sprechend. Der Ablöse­betrag wird einen Monat nach Abschluss des Ver­trages fällig.


 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 21

Inkrafttreten

 

Diese Neufassung der Beitrags- und Gebührenordnung (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühren) tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beitrags- und Gebührenordnung (Kanal­beitrag und Kanalbe­nutzungsgebühren) der Stadt Offenbach am Main vom 15.06.2000 außer Kraft.

 

 

 

Offenbach am Main, den

 

 

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anhang 1 (zu § 14 Abs. 9) der Satzung über die

Beitrags- und Gebührenordnung

Ermittlung der Gebühren für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers

 

A.    Kosten für Betriebsüberwachung

1

Entnahme von Abwasserproben inkl. Be­triebsbegehung, Kontrolle von Abwasser­anlagen, pH-Wert- und Temperaturmes­sungen einschl. Personal- und Fahrtkosten

114,78 € /Probe

2

Vorbehandlung; Teilung und Homogenisie­rung heterogener Wasserproben

15,28 € /Probe

3

Einsatz von Registriergeräten (Chemo­graph) zur kontinuierlichen Erfassung von Messwerten

3,73 €/h

 

 

B. Untersuchungskosten für Analysen

1

pH-Wert (DIN 38404 C5)

2,99 €

2

Leitfähigkeit (DIN EN 27888)

2,99 €

3

Redox-Potential (DIN 38404 C6)

2,99 €

4

Absetzbare Stoffe (DIN 38409 H9-2)

7,18 €

5

Trockensubstanz (DIN ISO 11465)

7,53 €

6

Glührückstand/Glühverlust (DIN 38409 H1-3)

10,02 €

7

Abfiltrierbare Stoffe (DIN EN 872)

9,39 €

8

Chlorid (DIN EN ISO 10304-2)

17,48 €

9

Cyanide (gesamt) (DIN 38405 D13-1)

8,78 €

10

Cyanide, leicht freisetzbar (DIN EN ISO 14403)

8,78 €

11

Fluorid (DIN 38405 D4-1)

15,28 €

12

Sulfat (DIN EN ISO 10304-2)

15,28 €

13

Sulfit (DIN EN ISO 10304-3)

24,63 €

14

Sulfid, leicht freisetzbar (DIN 38405 D27)

8,25 €

15

Nitrat (DIN EN ISO 10304-2)

15,28 €

16

Nitrit-Stickstoff (DIN EN 26777)

3,28 €

17

Ammonium-Stickstoff (DIN EN ISO 11732)

3,28 €

18

Organischer Stickstoff (DIN EN 25663)

30,36 €

19

Ortho-Phosphat (DIN EN ISO 10304-2)

4,11 €

20

Phosphor, gesamt, photom. (DIN EN ISO 6868)

3,74 €

21

BSB5 (DIN EN 1899-1)

12,98 €

22

CSB (DIN 38409 H41)

19,86 €

23

AOX (DIN EN ISO 9562))

15,28 €

24

DOC (DIN EN 1484)

26,72 €

25

TOC (DIN EN 1484)

26,72 €

26

Härte (DIN EN ISO 11885)

8,09 €

27

Chromat (DIN 38405 D24)

3,28 €

28

Chlor, freies (DIN EN ISO 7393-2)

7,64 €

29

Chlordioxid u. Oxidantien (DIN 38408 G5)

14,47 €

30

Metallbestimmung (DIN EN ISO 11885)

3,74 €/je Metall

31

Quecksilber (DIN EN 1483)

6,26 €

32

Organische Lösungsmittel, quantitativ (Kapillar GC-FID)

9,93 €

33

BTEX (DIN 38407 F9)

9,93 €

34

Halogenisierte Kohlenwasserstoffe, quantita­tiv  (DIN EN ISO 10301)

9,93 €

35

Kohlenwasserstoffe/mineralische Öle /Fette (DIN EN ISO 9377-2)

12,22 €

36

Schwerflüchtige lipophile Stoffe/organische Öle/Fette (DEV H56)

7,19 €

37

Phenolindex, wasserdampfflüchtig (DIN 38409 H16-2)

8,78 €

38

Organische Säuren, wasserdampfflüchtig (DEV H 21)

19,04 €

39

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL (Bakterienleuchthemmung)  (EN ISO 11348-1)

84,00 €

40

ICP-Screening (DIN ISO 17294)

69,42 €

 

 


Anhang 2 (zu § 14 Abs. 7) der Satzung über die

Beitrags- und Gebührenordnung

Ermittlung der abflusswirksamen Flächen

 

A. Ermittlung der abflusswirksamen Flächen

 

(1)    Als bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Grundstücksflächen gelten die Grundflächen der sich auf dem Grundstück be­findenden Gebäude sowie die durch Vordächer oder Balkone über­dach­ten Grundflächen. Als künstlich befestigte Grundstücksflächen gel­ten die asphaltierten, betonier­ten, plattierten oder mit sonstigen Mate­ria­lien befestigten Grundstücksflächen, insbesondere Ter­rassen, Zu­fahrten und Höfe, soweit sie nicht bereits in der überbauten Grund­stücks­fläche ent­halten sind.

(2)    Die Summe aller abflusswirksamen Flächenanteile, die auf volle fünf Quadratmeter abgerundet wird, errechnet sich nach Art der Überbauung und Befestigung wie folgt:

a)  Überbaute Fläche                                                         Multiplikationsfaktor

 

     Dachflächen (nicht begrünt)                                                      1,0

     Dachüberstände

     (auch Dachflächen außerhalb des eigenen Flurstücks)               1,0

     Dachflächen (begrünt)                                                              0,5

 

b)  Künstlich befestigte Flächen

 

     Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss                                1,0

     Pflaster und Platten ohne Fugenverguss                                   0,7

Sickerpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o. Ä.                0,4

(3)    Von den nach Abs. 2 berechneten Flächenanteilen, die an Regenwasserrückhalteanlagen und Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen mit einem Nutzvolumen größer 1 cbm) angeschlossen sind, werden Abschläge nach folgenden Vorschriften vorgenommen:

Die abzugsfähige Fläche ergibt sich aus der Division von Nutzvolumen (NV) in cbm und einem Divisor nach der folgenden Tabelle. Sie kann nicht größer sein als die tatsächlich an die Zisterne angeschlos­sene Fläche.

NV:Divisor = abzugsfähige Fläche in qm

Zisternenüberlauf

Nutzung

Divisor

zur öffentlichen Abwasser­anlage

Gartenbewässerung

       0,05

zur öffentlichen Abwasser­anlage

Gartenbewässerung und

Brauchwasser

       0,1

zur Versickerung

Brauchwasser

       0,075

 

Bei Zisternen mit Überlauf zur Versickerung und ausschließlicher Nutzung zur Gartenbewässerung gilt die gesamte darüber entwässernde Fläche als nicht angeschlossen.

Bei Zisternen mit Überlauf zur öffentliche Abwasseranlage und ausschließlicher Nutzung für Brauch­wasserzwecke oder ohne Nutzung gilt die gesamte darüber entwässernde Fläche als angeschlossen.

Die Abschläge nach diesem Absatz können im Einzelfall angepasst werden, wenn der Gebührenpflich­tige nachweist, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage in seinem Fall geringer ist, als in den vorgenannten Abschlägen berücksichtigt. Der Antragsteller hat den Nachweis auf seine Kosten zu führen.