Aufgrund der §§ 5, 7, 19, 20, 50, 51 und 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) sowie der §§ 1 bis 12 und 14 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 52 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 06.05.2005 (GVBl. I 2005, S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792), der §§ 1 bis 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in der Fassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I 2005, S. 664) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am eine Neufassung der
Satzung über die Grundstücksentwässerung
in der Stadt Offenbach am Main
(Grundstücksentwässerungssatzung)
beschlossen.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung
§ 2 Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen
II. Anschluss- und Benutzungsbedingungen
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 5 Grundstücksanschluss
§ 6 Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 7 Grundstückskläreinrichtungen
§ 8 Genehmigungspflicht
§ 9 Pflichten des Abwassereinleiters
§ 10 Vorbehandlungsanlagen
§ 11 Einleitungsverbote
§ 12 Einleitungsbeschränkungen
§ 13 Abwasserüberwachung
III. Schlussbestimmungen
§ 15 Übergangsregelungen
§ 16 Haftung
§ 18 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung
(1) Der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main - ESO -, Kommunale Dienstleistungen, betreibt für die Stadt Offenbach in deren Gebiet in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen als eine öffentliche Einrichtung.
(2) Der ESO bestimmt Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der ESO Dritter bedienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen
(1) Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Abwasser:
- das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Grundwasser:
- unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. Sicker-, Schichten- und Stauwasser gehören zum Grundwasser.
Abwasseranlage:
- alle Einrichtungen zur Sammlung und Fortleitung von Abwasser sowie zur Abwasser- und Klärschlammbehandlung, die in der Regel dem allgemeinen Gebrauch dienen.
Abwasserbehandlungsanlage:
- Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.
Hauptsammler:
- Leitungen zum Transport des gesammelten Abwassers von der Ortslage (Abwassersammelleitungen) zur Behandlungsanlage einschließlich Regenrückhalte- und Regenüberlaufbecken.
Abwassersammelleitungen:
- Leitungen zur Sammlung des über die Anschlusskanäle von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers in der Ortslage bis zum Hauptsammler bzw. zur Abwasserbehandlungsanlage.
Zuleitungskanäle:
- sind die unterirdisch verlegten Abwasserleitungen ab Innenseite der Gebäudeaußenwand oder des Kellerbodens auf dem angeschlossenen Grundstück bis zur Übergabestelle in den öffentlichen Abwasserkanal (Abwassersammelleitung).
Anschlusskanäle:
- der Teil der Zuleitungskanäle von der Abwassersammelleitung bis zum Reinigungs- und Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze bzw. bis zur Grundstücksgrenze soweit ein Reinigungs- und Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze nicht vorhanden ist.
Grundstück:
- Jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Grundstücksentwässerungsanlagen:
- alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorbehandlung, Behandlung und Ableitung des Abwassers dienen, einschließlich des Reinigungs- und Übergabeschachtes an der Grundstücksgrenze bzw. soweit dieser nicht vorhanden ist, bis zur Grundstücksgrenze.
Grundstückskläreinrichtungen:
- Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und Behälter (abflusslose, wasserdichte Sammelgruben) nach § 40 Hessische Bauordnung.
Vorbehandlungsanlagen:
- alle Einrichtungen auf dem Grundstück zur Verringerung der Schadstoffkonzentration des Abwassers.
Anschlussnehmer:
- Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Abwassereinleiter:
- Anschlussnehmer und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere Pächter, Mieter usw. ) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.
(2) Abwasser darf nur über dafür vorgesehene Ablaufstellen auf dem Grundstück und leitungsgebunden der Abwasseranlage zugeleitet werden.
(3) Alle Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für Fliegende Bauten (§ 68 Hessische Bauordnung) und für Abwasserableitungen von Liegenschaften, die nicht Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind (öffentlicher Raum).
(4)
a) Rückstauebene ist die Oberkante der nächsten, obenliegenden (entgegen der Fließrichtung) Schachtabdeckung der Abwassersammelleitung, an die der Anschlusskanal des betreffenden Grundstückes angeschlossen ist, mindestens jedoch die Straßenoberkante an der Anschlussstelle.
b) Abweichend hiervon beträgt die Rückstauebene für Teile des Stadtteiles Kaiserlei mindestens NN + 98,50 m. Dieses Gebiet ist wie folgt begrenzt:
- nördliche Begrenzung: Südliches Mainufer.
- westliche Begrenzung: Stadtgrenze nach Frankfurt/Main.
- südliche Begrenzung: Nordseite Strahlenbergerstraße.
- östliche Begrenzung: Westseite Goethering mit gefluchteter Verlängerung zum Main.
(5) Der ESO kann die zur Einführung der Getrennten Kanalbenutzungsgebühr erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Im Einzelnen werden die Adress- und Geburtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten sowie alle erforderlichen Geodaten im Stadtgebiet erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die genannten Daten zur Ermittlung der Getrennten Kanalbenutzungsgebühr werden erhoben durch
a) Befliegung des Stadtgebiets mit anschließender Erstellung von Geodaten,
b) automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung,
c) automatisierten Datenabruf bei der Grundsteuerdatenbank hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücke zu den für die Erhebung der Grundsteuer verwendeten Adressdaten.
Soweit für die Gebührenermittlung erforderlich, findet ein Abgleich mit den Daten des Wasserversorgers und des Abfallentsorgers statt.
II. Anschluss- und Benutzungsbedingungen
§ 3
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist vom Anschlussnehmer an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Abwassersammelleitung erschlossen ist.
(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 43 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 43 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
(3) Niederschlagswasser kann vor der Überlassung auch als Brauchwasser für Haushalt und Gewerbe genutzt werden.
§ 4
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Vom Anschluss- und Benutzungszwang können auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs Grundstücke oder Grundstücksteile befreit werden, wenn ein Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn die anderweitige ordnungsmäßige Beseitigung oder Verwertung des Abwassers sichergestellt ist.
(2) Die Pflicht zur Überlassung des angefallenen Abwassers entfällt:
a) für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
b) für Abwasser aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der wasser- und abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
c) für Niederschlagswasser, das zur Gartenbewässerung benutzt wird,
d) für Niederschlagswasser, das aufgrund einer kommunalen Satzung nach § 42 Abs. 3 HWG oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde versickert wird.
(3) Im übrigen soll Niederschlagswasser nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 HWG verwertet werden.
§ 5
Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die Abwasseranlage anzuschließen. Unter besonderen Umständen kann der ESO anordnen oder gestatten, dass mehrere Grundstücke über einen Anschluss entwässert werden, oder durch separate Leitungen über das an der Abwasseranlage liegende Grundstück Hinterliegergrundstücke entwässert werden, sofern die hierfür maßgeblichen Teile der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gilt jeder der beteiligten Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer und jedes der beteiligten Grundstücke als an die Abwasseranlage angeschlossen.
(2) Der ESO bestimmt Art und Lage des Anschlusses, Anzahl, Material, Führung, lichte Weite, Baubeginn und Inbetriebnahme der Anschlusskanäle sowie Art und Lage der Reinigungs- und Übergabeschächte/-öffnungen nach den Verhältnissen der Abwasseranlage und der einzelnen Grundstücke. Der ESO bestimmt auch Art und Zeitpunkt des Rückbaues nicht mehr benötigter Anschlusskanäle.
(3) Der Anschlusskanal steht in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt des Anschlussnehmers.
(4) Anschlusskanäle dürfen nur von einem vom ESO zugelassenen Unternehmer auf Auftrag und für Rechnung des Anschlussnehmers hergestellt, verändert, instandgesetzt oder entfernt werden.
(5) Anschlusskanäle müssen nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden.
§ 6
Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden.
§ 7
Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten, und betrieben werden, wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist, weil keine Abwassersammelleitung vorhanden ist oder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ganz oder teilweise erteilt ist.
(2) Grundstückskläreinrichtungen dürfen nicht mehr betrieben werden, wenn die Möglichkeit geschaffen ist, das Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem Anschluss des Grundstücks hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten die Grundstückskläreinrichtungen stillzulegen.
(3) Die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer erfolgt durch den ESO.
(4) Der Antrag auf Abholung ist so rechtzeitig beim ESO zu stellen, dass ein Überlaufen der Grundstückskläreinrichtungen mit Sicherheit unterbleibt. Den Termin für die Abholung bestimmt der ESO.
(5) Für die Entleerung und Beseitigung nach Abs. 3 erhebt der ESO Gebühren gem. § 14 dieser Satzung.
§ 8
Genehmigungspflicht
(1) Die Herstellung und jede Änderung des Grundstücksanschlusses bedürfen der Genehmigung durch den ESO. Der Antrag ist schriftlich (unter Verwendung der beim ESO erhältlichen Vordrucke) zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der ESO kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Genehmigung kann mit Befristungen und Bedingungen erlassen und mit Auflagen und Vorbehalten verbunden werden, um die Erfüllung der in § 5 genannten Bestimmungen sicherzustellen.
§ 9
Pflichten des Abwassereinleiters
(1) Der Abwassereinleiter ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anschlusskanäle und der Grundstücksentwässerungsanlage, die Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit und die Errechnung der Beiträge, Gebühren und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte ist verpflichtet, auf dem ihm übersandten Erfassungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats dem ESO mitzuteilen. Ggf. sind dazu prüffähige Unterlagen vorzulegen, z. B. Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht oder nur teilweise nach, wird der ESO die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen anhand der ihm vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.
(3) Wird die Größe der an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Flächen verändert oder zusätzliche bebaute und/oder befestigte Flächen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so hat der Grundstückeigentümer dies dem ESO innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.
(4) Der Abwassereinleiter hat die Anschlusskanäle und die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten stets in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Er hat dem ESO unverzüglich jede Beschädigung an den Anschlusskanälen und der Grundstücksentwässerungsanlage oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs mitzuteilen und für deren unmittelbare Beseitigung zu sorgen. Dies gilt insbesondere, wenn wassergefährdende Stoffe auslaufen und in die Abwasseranlage gelangen können. Bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der ESO berechtigt, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Verursachers oder Abwassereinleiters einzuleiten.
(5) Der Abwassereinleiter hat auf Verlangen des ESO einen Nachweis über den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb seiner Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal vorzulegen, der Auskunft gibt, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Aus dem Nachweis müssen der Zustand und die Lage der Zuleitungskanäle hervorgehen. Der Nachweis darf nur von Firmen geführt werden, die über die in den Bestimmungen der nach § 46 Abs. 2 HWG erlassenen Rechtsverordnung (Eigenkontrollverordnung) festgelegten Qualifikationen verfügen. Die Form des Nachweises bestimmt der ESO.
(6) Wenn sich Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers wesentlich ändern, hat der Abwassereinleiter dies unaufgefordert dem ESO mitzuteilen.
(7) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind dem ESO vom bisherigen und neuen Anschlussnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(8) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Abwassereinleiter auf eigene Kosten selbst zu schützen.
(9) Der Abwassereinleiter ist verpflichtet, Grundstücksentwässerungsanlagen und Anschlusskanäle auf Verlangen des ESO auf seine Kosten anzupassen, wenn notwendige Änderungen oder Erweiterungen an der Abwasseranlage, Änderungen gesetzlicher oder technischer Bestimmungen oder Änderungen an den Grundstücksgrenzen dies notwendig machen. Der ESO legt im Einzelfall fest, in welcher Frist und auf welche Weise die Anpassung erfolgen muss.
(10) Einleiter nicht häuslichen Abwassers sind verpflichtet, auf Verlangen des ESO auf ihre Kosten einen Kontroll- und Übergabeschacht zu errichten, Geräte und Instrumente zur Messung und Registrierung der Abwassermengen sowie der Beschaffenheit der Abwässer anzubringen, zu betreiben und in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
(11) Bei berechtigtem Verdacht auf Schäden am Zuleitungskanal, beabsichtigter Weiternutzung bei wesentlichen Änderungen oder Neuherstellung der Grundstücksentwässerungsanlage, hat der Abwassereinleiter auf Verlangen des ESO auf seine Kosten eine Untersuchung des Zuleitungskanals vornehmen zu lassen. Die Art der Untersuchung bestimmt der ESO unter Beachtung des § 5 Abs. 5.
§ 10
Vorbehandlungsanlagen
(1) Einleiter von nicht häuslichem Abwasser sind auf Verlangen des ESO verpflichtet, das Abwasser vor der Einleitung in die Abwasseranlage unter Beachtung des § 6 dieser Satzung vorzubehandeln. Dies gilt insbesondere, wenn nachteilige Wirkungen nach § 11 Abs. 1 zu besorgen sind.
(2) Der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hat durch Eigenkontrollen zu überwachen und zu gewährleisten, dass die nach § 11 von der Einleitung ausgeschlossenen Stoffe nicht in die Abwasseranlage gelangen und die in § 12 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Ihm kann die Führung eines Betriebstagebuches aufgegeben werden. Er hat eine Person zu benennen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich ist.
§ 11
Einleitungsverbote
(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, das
- Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,
- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung gefährdet,
- den Gewässerzustand nachhaltig beeinträchtigt,
- sich sonst umweltschädigend auswirkt.
Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.
(2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden können sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören z. B.:
- Schutt, Asche, Müll, Glas, Sand, Zement, Mörtel, Kalkhydrat, Fasern, Textilien,
- Kunstharz, Lacke, Farben, Bitumen, Teer, Kunststoffe,
- Blut, Schlachtabfälle, Borsten, Lederreste,
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlempe, Trub, Trester, Krautwasser, Hefe,
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette,
- Säuren und Laugen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, toxische Stoffe,
- der Inhalt von Chemietoiletten.
Das Einleiten von Kondensaten aus privaten gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen (Brennwertanlagen) ist genehmigungsfähig, wenn die Bestimmungen und Richtwerte des DWA - Merkblattes M 251 in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkessel und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.
(4) Das Einleiten von Grund- und Quellwasser ist, mit Ausnahme der in § 12, Abs. 8 enthaltenen Regelung unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.
§ 12
Einleitungsbeschränkungen
(1) Das Verbot nach § 11 erstreckt sich auf das Einleiten und Einbringen von Stoffen der dort beschriebenen Eignung in Schmutz- und Mischwasserkanäle vorbehaltlich der nachstehenden Absätze- dann nicht, wenn folgende Grenzwerte in der nicht abgesetzten, homogenisierten, qualifizierten Stichprobe eingehalten sind:
Physikalische Parameter
|
|
Temperatur |
35 °C |
pH-Wert |
6- 10 |
Absetzbare Stoffe aus Vorbehandlungsanlagen |
1 ml/l |
Organische Stoffe und Lösungsmittel
|
|
Organische Lösungsmittel |
10 mg/l |
Halogenierte Kohlenwasserstoffe, berechnet als organisch gebundenes Chlor |
1 mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), angegeben als Chlorid |
1 mg/l |
Phenolindex |
20 mg/l |
Kohlenwasserstoffe |
20 mg/l |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe |
100 mg/l |
Anorganische Stoffe (gelöst)
|
|
Nitrit (berechnet als Stickstoff) |
10 mg/l |
Cyanid, gesamt |
5 mg/l |
Cyanid, leicht freisetzbar |
0,2 mg/l |
Sulfat |
400 mg/l |
Anorganische Stoffe (gesamt)
|
|
Arsen |
0,1 mg/l |
Blei |
2 mg/l |
Cadmium |
0,5 mg/l |
Chrom, gesamt |
2 mg/l |
Chrom(VI) |
0,2 mg/l |
Kupfer |
2 mg/l |
Nickel |
2 mg/l |
Quecksilber |
0,05 mg/l |
Silber |
0,5 mg/l |
Zink |
5 mg/l |
Zinn |
3 mg/l |
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.
(2) Werden von der Obersten Wasserbehörde Anforderungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, können die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte als eingehalten gelten, wenn der Abwassereinleiter zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.
(3) Im Bedarfsfall können
a) für nicht in Abs.1 genannte Stoffe Grenzwerte festgelegt werden,
b) unabhängig von den festgesetzten Grenzwerten Frachtmengenbegrenzungen festgelegt werden,
c) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zugelassen werden, wenn innerhalb dieser Grenzen Beeinträchtigungen und Schädigungen nach § 11 (Einleiteverbote) nicht zu besorgen sind
d) geringere Grenzwerte und Frachtmengenbegrenzungen festgesetzt werden, wenn Beeinträchtigungen und Schädigungen nach § 11 (Einleiteverbote) zu besorgen sind.
(4) Das Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung.
(6) Abwasser, das gentechnisch verändertes Material enthalten kann, darf nur sterilisiert in die Abwasseranlage eingeleitet werden.
(7) Fallen auf einem Grundstück erhöhte Abwassermengen stoßweise an, die zu Belastungen bei der Abwasserableitung und -behandlung führen, ist das Abwasser auf dem angeschlossenen Grundstück zu puffern und gleichmäßig in die Abwasseranlage einzuleiten.
(8) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. aus baulichen Gründen vorübergehend erforderliche Grundwasserhaltung, Grundwassersanierungen) kann die Einleitung von Grundwasser in die Abwasseranlage erlaubt werden. Hierzu ist vor Einleitebeginn beim ESO ein entsprechender Antrag auf Erlaubnis zu stellen. Für die Einleitung von Grundwasser werden Gebühren nach § 14 dieser Satzung erhoben.
§ 13
Abwasserüberwachung
(1) Der ESO überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der nach § 46 Abs. 2 HWG erlassenen Rechtsverordnung (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils gültigen Fassung und zur Sicherung der Grundsätze nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung. Der ESO kann mit der Überwachung eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle beauftragen.
(2) Die Betriebsüberwachung, die Entnahme von Abwasserproben sowie die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Beauftragten des ESO erfolgen in der Regel unangemeldet. Den Beauftragten des ESO, die sich auf Verlangen ausweisen, ist hierzu ungehindert Zutritt zu allen in Frage kommenden Betriebsgrundstücken und Räumen sowie Anlagen auf den Grundstücken zu gewähren und die Überprüfung zu ermöglichen.
(3) Die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch den ESO erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde geforderten oder gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung.
(4) Die Überwachung erfolgt unter Zugrundelegung der in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwerte sowie der in wasserrechtlichen Bescheiden enthaltenen Vorgaben.
(5) Der ESO kann auf Grund der in Abs. 1 genannten Rechtsverordnung je nach Beschaffenheit des Abwassers die Entnahmestellen für Abwasserproben, die Untersuchungshäufigkeit, die Untersuchungsparameter sowie Art und Dauer der Probenentnahmen in einem Messprogramm festlegen. Das Messprogramm kann vom ESO jederzeit an die Ergebnisse der laufenden Überwachung angepasst werden. Der Abwassereinleiter kann vom ESO zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen.
(6) Maßgeblich für die Einhaltung der Einleitebedingungen ist der Ort des Abwasseranfalls oder der Ablauf der Vorbehandlungsanlage.
(7) Für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers erhebt der ESO Gebühren nach § 14 dieser Satzung.
§ 14
Beiträge und Benutzungsgebühren
Kanalbeiträge, Kanalbenutzungsgebühren, Gebühren für die Einleitung von Grundwasser, für die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer und für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers werden nach Maßgabe einer besonderen Beitrags- und Gebührenordnung erhoben.
Des Weiteren werden nach der vorgenannten Beitrags- und Gebührenordnung Erstattungsansprüche geltend gemacht.
III. Schlussbestimmungen
§ 15
Übergangsregelungen
Bestehende Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach in Kraft treten dieser Satzung so auszustatten, dass die mit dieser Satzung neu eingeführten Anforderungen an die Abwassereinleitung erfüllt werden. In begründeten Fällen können Fristverlängerungen gewährt werden.
§ 16
Haftung
(1) Der Abwassereinleiter haftet für alle Schäden an der Abwasseranlage, die durch Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die darin in Bezug genommenen Vorschriften oder gegen die auf Grund der Satzung erlassenen Anordnungen entstehen. Er hat den ESO von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die auf Grund derartiger Schäden gegen ihn geltend gemacht werden.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Weitergehende Haftungsverpflichtungen auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Für Schäden, die infolge von höherer Gewalt, Naturereignissen wie starke Niederschläge, Hochwasser, Schneeschmelze, Wolkenbruch, Rückstau bei Hochwasser, Stauungen des Abwasserablaufes und dergleichen entstehen, wird vom ESO weder Schadenersatz noch Minderung der Gebühren gewährt.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht an die Abwasseranlage anschließt,
2. § 3 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt,
3. § 5 Abs. 1 das Grundstück ohne Vorliegen einer Genehmigung anders als gesondert und unmittelbar an die Abwasseranlage anschließt,
4. § 5 Abs. 2 den Anschluss abweichend von den Festlegungen herstellt,
5. § 5 Abs. 4 den Anschluss von anderen als den zugelassenen Unternehmern herstellen, verändern, instandsetzen oder entfernen lässt,
6. § 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik plant, herstellt, unterhält und betreibt,
7. § 7 Abs. 1 die Grundstückskläreinrichtungen nicht nach den geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik plant, herstellt, unterhält und betreibt,
8. § 7 Abs. 2 Grundstückskläreinrichtungen betreibt, obwohl die Möglichkeit geschaffen ist, das Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, und Grundstückskläreinrichtungen nicht auf seine Kosten stilllegt,
9. § 7 Abs. 3 die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer durch Andere als den ESO bzw. dessen Beauftragte durchführen lässt,
10. § 7 Abs. 4 den Antrag auf Abholung nicht rechtzeitig beim ESO stellt,
11. § 8 Abs. 1 den Grundstücksanschluss ohne Genehmigung herstellt oder ändert,
12. § 8 Abs. 2 Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte nicht einhält oder erfüllt,
13. § 9 Abs. 1 die für die Prüfung der Anschlusskanäle, der Grundstücksentwässerungsanlage, die Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit, die Errechnung der Beiträge, Gebühren und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
14. § 9 Abs. 3 bei einer Veränderung der angeschlossenen abflusswirksamen Flächen seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
15. § 9 Abs. 4 Satz 1 die Anschlusskanäle und die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand erhält,
16. § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht unverzüglich jede Beschädigung an den Anschlusskanälen und der Grundstücksentwässerungsanlage oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs mitteilt und für deren unmittelbare Beseitigung sorgt,
17. § 9 Abs. 5 den Nachweis über den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle nicht erbringt,
18. § 9 Abs. 6 wesentliche Änderungen von Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers sowie Änderungen der Summe der abflusswirksamen Flächen dem ESO nicht unaufgefordert mitteilt,
19. § 9 Abs. 7 Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht dem ESO nicht unverzüglich mitteilt,
20. § 9 Abs. 9 Grundstücksentwässerungsanlagen und Anschlusskanäle nicht in der geforderten Weise und Frist anpasst,
21. § 9 Abs. 10 einen Kontroll- und Übergabeschacht nicht errichtet, Geräte und Instrumente zur Messung und Registrierung der Abwassermengen sowie der Beschaffenheit der Abwässer nicht anbringt, betreibt und in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand erhält,
22. § 9 Abs. 11 Zuleitungskanäle nicht auf Verlangen des ESO untersucht,
23. § 10 Abs. 1 dem Verlangen des ESO nicht nachkommt, Vorbehandlungsanlagen zu errichten,
24. § 10 Abs. 2 Vorbehandlungsanlagen nicht ordnungsgemäß betreibt,
25. § 11 Abs. 1 Abwasser der dort beschriebenen Eignung einleitet,
26. § 11 Abs. 2 die dort genannten Abfälle und Stoffe in die Abwasseranlage einbringt,
27. § 11 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet,
28. § 11 Abs. 4 Grund- und Quellwasser in die Abwasseranlage einleitet,
29. § 12 Abs. 1 und 3 die in dieser Vorschrift oder vom ESO festgesetzten Grenzwerte oder Frachtmengenbegrenzungen überschreitet,
30. § 12 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt,
31. § 13 Abs. 2 die Betriebsüberwachung und Durchführung von Kontrollen verhindert,
32. § 15 bestehende Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der geforderten Frist den Anforderungen dieser Satzung anpasst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von € 5,-- bis zu € 50.000,-- geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine höhere Geldbuße vorsehen. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Träger aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Offenbach am Main. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach sonstigen Bußgeldvorschriften, insbesondere nach § 5 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), bleibt unberührt.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Grundstücksentwässerungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung der Stadt Offenbach vom 15.06.2000 außer Kraft.
Offenbach am Main,
Horst Schneider
Oberbürgermeister
Aufgrund der §§ 5, 7, 19, 20, 50, 51 und 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) sowie der §§ 1 bis 12 und 14 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 52 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 06.05.2005 (GVBl. I 2005, S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792), der §§ 1 bis 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in der Fassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I 2005, S. 664) und § 14 der Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main, zuletzt geändert am hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am eine Neufassung der
Satzung über die Beitrags- und Gebührenordnung
(Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühr)
zur Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main
beschlossen.
Inhaltsübersicht
I. Beiträge
§ 1 Kanalbeitrag
§ 2 Geschossfläche in beplanten Gebieten
§ 3 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
§ 4 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
§ 5 Geschossfläche im Außenbereich
§ 6 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 7 Entstehen der Beitragspflicht
§ 8 Beitragspflichtige
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Vorausleistungen
§ 11 Ablösung des Kanalbeitrags
II. Gebühren
§ 12 Benutzungsgebühren
§ 13 Gebührenmaßstäbe und -sätze
§ 14 Ermittlung der Gebühren
§ 15 Entstehen der Gebührenpflicht
§ 16 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
§ 17 Gebührenpflichtige
§ 18 Verwaltungsgebühr
III. Abwälzungs- und Erstattungsansprüche
§ 19 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
§ 20 Grundstücksanschlusskosten
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten
Anhang 1 Ermittlung der Gebühren für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers
Anhang 2 Ermittlung der abflusswirksamen Flächen
I. Beiträge
§ 1
Kanalbeitrag
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des anfallenden Aufwandes für die Schaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen einen Kanalbeitrag.
(2) Beitragsmaßstab für den Kanalbeitrag ist die Summe aus der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche. Für die Ermittlung der Geschossflächenzahl gelten die §§ 4 und 5.
(3) Der Beitragssatz beträgt 7,47 € je qm Grundstücksfläche und 7,47 € je qm zulässiger Geschossfläche.
(4) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel des Beitrags nach Abs. 3 erhoben.
§ 2
Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.
(2) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.
(3) Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand deren die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5,
c) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,3 als Geschossflächenzahl.
(5) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar ( z.B. Sporthalle, Lagerschuppen) oder ist die Geschosshöhe größer als 3,50 m, ist zur Ermittlung der GFZ zunächst auf die Baumasse abzustellen.
(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
§ 3
Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 2 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 4 anzuwenden.
§ 4
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:
Wochenendhausgebiete 0,2
Kleinsiedlungsgebiete 0,4
Campingplatzgebiete 0,5
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2
Kern- und Gewerbegebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoss 1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6
drei zulässigen Vollgeschossen 2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4
Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder
vorhandene zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach
§ 34 BauGB unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung des
Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschosszahl zulässig ist.
(2) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden, wird die Geschossfläche bei bebauten Grundstücken nach der vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 - 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 5
Geschossfläche im Außenbereich
(1) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
(2) Angeschlossene nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, sowie auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.
§ 6
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn für sie
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden können oder aufgrund einer Baugenehmigung baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
§ 7
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.
(2) Die Stadt kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrats, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Teilfertigstellung festgelegt war.
§ 8
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 9
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 10
Vorausleistungen
Die Stadt kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen oder Erweitern der Abwasseranlage begonnen wird.
§ 11
Ablösung des Kanalbeitrags
Die Stadt kann vor der Entstehung der Beitragspflicht Verträge über die Ablösung des Kanalbeitrags schließen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags gemäß den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht
II. Gebühren
§ 12
Benutzungsgebühren
(1) Der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main – ESO -, Kommunale Dienstleistungen erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für
a) das Einleiten von Abwasser in die Abwasseranlage (Kanalbenutzungsgebühr),
b) das Einleiten von Grundwasser aus vorübergehenden Grundwasserhaltungen für Bau- oder Sanierungsmaßnahmen (Grundwassereinleitegebühr),
c) die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer (Fäkalschlammabfuhrgebühr),
d) die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers (Überwachungsgebühr).
(2) Die Abwasserabgabe für Einleitungen der Stadt Offenbach am Main und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, werden über die Kanalbenutzungsgebühren abgewälzt.
§ 13
Gebührenmaßstäbe und -sätze
(1) Gebührenmaßstäbe für die Kanalbenutzungsgebühr sind
a) der ermittelte Frischwasserverbrauch in Kubikmeter (cbm) auf dem angeschlossenen Grundstück bzw. Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Grundstücksentwässerungssatzung und
b) die Quadratmeter (qm) der angeschlossenen bebauten, oder überbauten, oder künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser direkt oder über andere Flächen indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (abflusswirksame Flächen).
(2) Die Gebühr gemäß Abs. (1) beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch: 1,97 € und pro qm abflusswirksame Fläche und Jahr: 0,87 €.
(3) Gebührenmaßstab für die Grundwassereinleitegebühr ist die mittels privater Wasserzähler ermittelte eingeleitete Menge in cbm. Die Gebühr beträgt pro cbm 1,35 €.
(4) Gebührenmaßstab für die Fäkalschlammabfuhrgebühr ist der Zeitaufwand. Er beträgt pro Stunde 105,75 €.
(5) Maßstab und Satz der Überwachungsgebühren ergeben sich aus Anhang 1 dieser Satzung.
§ 14
Ermittlung der Gebühren
(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) zum Gebrauch aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden.
(2) Die in Abs. 1 a) genannten Wassermengen werden durch die vom Wasserversorger eingebauten Wasserzähler gemessen. Die nach Abs. 1 b) sind durch private Wasserzähler zu messen.
(3) Ist der vorhandene Zähler defekt oder wird Wasser ohne Zähler entnommen oder unerlaubt eingeleitet, so werden diese Mengen, ggf. aufgrund des Vorjahresverbrauchs, vom ESO geschätzt.
(4) Werden gemäß Abs. 1 entnommene Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, werden die Gebühren hierfür auf Antrag des Gebührenpflichtigen zurückerstattet. Die Menge des zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen
a) durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, der ausschließlich die zurückgehaltenen Wassermengen misst,
b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.
(5) Anträge auf Rückerstattung der Kanalbenutzungsgebühren für zurückgehaltene Frischwassermengen sind jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides beim ESO zu stellen.
(6) Wasserzähler und Auslaufventile müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einbaustelle der privaten Wasserzähler und der Auslaufventile nach Abs. 4 a bestimmt der ESO.
(7) Die gebührenpflichtigen abflusswirksamen Flächen werden nach Anhang 2 dieser Satzung ermittelt.
(8) Die Fäkalschlammabfuhrgebühr wird nach dem Zeitaufwand (Umfang der Arbeitsleistung) berechnet. Jede angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde verrechnet. Zum Zeitaufwand gehören auch An- und Abfahrten sowie die Entleerung der Fahrzeuge. Kann aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, die Abholung nicht vorgenommen werden (vergebliche Anfahrt), wird der Zeitaufwand hierfür nach Satz 1 bis 3 ermittelt. Endet die Arbeitsleistung wochentags nach 20.00 Uhr oder findet sie am Wochenende oder Feiertagen statt, wird ein Aufschlag auf die gesamte, anfallende Fäkalschlammabfuhrgebühr in Höhe von 50% erhoben.
(9) Die Gebühren für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers (hierzu gehören die Betriebsüberwachung, die Probeentnahme und die Laboranalysen) ergeben sich aus Anhang 1. Werden unterschiedliche Leistungen zeitgleich erbracht, werden diese nach den in Anhang 1 vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Leistungen in sachlichem Zusammenhang stehen.
§ 15
Entstehen der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für die Kanalbenutzungsgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Abwasseranlage und endet mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anschluss beseitigt wird. Die Gebührenpflicht entsteht auch, sobald von Grundstücken oberirdisch Abwasser indirekt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. In den Fällen nach § 2 Abs. 3 der Grundstücksentwässerungssatzung entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Einleitung in die Abwasseranlage.
(2) Die Gebührenpflicht für die Grundwassereinleitegebühr entsteht mit dem Beginn der Einleitung.
(3) Die Gebührenpflicht für die Fäkalschlammabfuhrgebühr entsteht mit der Entleerung der Grundstückskläreinrichtung. Bei vergeblicher Anfahrt ensteht die Gebührenpflicht mit der Abfahrt vom Grundstück.
(4) Die Gebührenpflicht für die Überwachungsgebühr entsteht mit der Erbringung der Leistung.
(5) Geht eine Anzeige der Änderung der abflusswirksamen Flächen gemäß § 9 Abs. 3 der Grundstücksentwässerungssatzung fristgemäß beim ESO ein, so wird diese Änderung ab dem Datum der Fertigstellung gebührenwirksam berücksichtigt. Geht ein Antrag, der auf eine Verringerung der Gebührenpflicht abzielt, zu einem späteren Zeitpunkt beim ESO ein, so wird die Änderung ab dem Eingangsdatum berücksichtigt.
(6) Abweichend des vorgenannten Absatz 5 werden bis zum 31.12.2010 eingehende Anzeigen über die Änderung von abflusswirksamen Flächen, deren Datum der Fertigstellung vor dem 01.01.2010 liegt, ab dem 01.01.2010 berücksichtigt.
§ 16
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Kanalbenutzungsgebühr wird als Jahresgebühr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sofort fällig. Maßgeblich ist das Abrechnungsjahr des Wasserversorgers. In den Fällen nach § 2 Abs. 3 der Grundstücksentwässerungssatzung gilt der Wasserverbrauchszeitraum für die Abrechnung. Es können Abschläge in Höhe der zu erwartenden Frischwasserverbrauchsmengen und der sich aus der Summe der abflusswirksamen Flächen ergebenden Beträge als Vorauszahlung erhoben werden. Ist für die Festsetzung der Vorauszahlungen kein Frischwasserverbrauch gem. § 14 Abs. 1 Buchstabe a) und b) zu ermitteln, wird nach Durchschnittsverbrauch geschätzt.
(2) Die Grundwassereinleitegebühr wird nach Beendigung der Einleitung festgesetzt und sofort nach Bekanntgabe fällig.
(3) Die Fäkalschlammabfuhrgebühr und die Überwachungsgebühr werden nach Erbringung der Leistung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 17
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig bezüglich der Kanalbenutzungsgebühr und der Grundwassereinleitegebühr ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. In den Fällen nach § 2 Abs. 3 der Grundstücksentwässerungssatzung ist der zur Zahlung des Wassergeldes Verpflichtete (Kanalbenutzungsgebühr) bzw. wer in die öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Grundwasser einleitet (Grundwassereinleitegebühr), gebührenpflichtig.
(2) Gebührenpflichtig ist außerdem der Straßenbaulastträger, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Für Straßenbaulastträger beginnt die Gebührenpflicht ab dem Tage der Übernahme der Straßenbaulast.
(3) Gebührenpflichtig bezüglich der Fäkalschlammabfuhrgebühr ist der Eigentümer des Grundstücks. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig.
(4) Gebührenpflichtig bezüglich der Überwachungsgebühr ist, wer für die besondere Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(6) Bei Wohnungs- oder Teileigentum werden die Gebühren für die Gemeinschaft in einem einheitlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Adressat des einheitlichen Gebührenbescheides ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums als Vertreter der Gebührenschuldner.
§18
Verwaltungsgebühr
Für jede Bearbeitung eines Antrags auf Rückerstattung von Kanalbenutzungsgebühren nach § 14 Abs. 4 erhebt der ESO Verwaltungsgebühren vom Antragsteller.
Die Verwaltungsgebühr beträgt
(1) in den Fällen nach § 14 Abs. 4a 12,46 € pro berücksichtigtem privatem Wasserzähler,
(2) In den Fällen nach § 14 Abs. 4b beträgt die Verwaltungsgebühr 16,57 € je Erstattungstatbestand.
Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung, wird mit dem Bescheid über die Rückerstattung festgesetzt und sofort fällig.
III. Abwälzungs- und Erstattungsansprüche
§ 19
Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
(1) Die von dem ESO an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 9 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) Die Kleineinleiterabgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 20
Grundstücksanschlusskosten
(1) Sofern dem ESO Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Reparatur, Instandhaltung und etwaige Beseitigung der Anschlusskanäle im Sinne des § 5 Abs. 1 der Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach a. M. entstehen, sind diese dem ESO in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Die Kosten sind in den gemäß §§ 1 ff. zu erhebenden Beiträgen und Gebühren nicht enthalten.
(2) Die Erstattungspflicht hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung entsteht mit der Fertigstellung des Anschlusskanals, im übrigen mit der Beendigung der jeweiligen Maßnahme.
(3) Erstattungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(5) Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Erstattungsansprüche können ab Beginn des Jahres verlangt werden in dem mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Anschlusskanals begonnen wird. Die Höhe der Vorausleistungen ist nach den für die betreffenden Maßnahmen schätzungsweise aufzuwendenden Kosten zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Bis zur Zahlung der Vorausleistung kann die betreffende Maßnahme, insbesondere die Herstellung des Anschlusskanals selbst, verweigert werden.
(6) Der ESO kann vor der Entstehung der Erstattungspflicht Verträge über die Ablösung einzelner Erstattungsansprüche nach Abs. 1 schließen. Der Vertrag kann bereits vor dem Erwerb des Eigentums oder des Erbbaurechts abgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Vertragspartner das Eigentum oder Erbbaurecht an dem zu erschließenden Grundstück demnächst erwerben wird. Der Ablösevertrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ablösebetrag wird einen Monat nach Abschluss des Vertrages fällig.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Beitrags- und Gebührenordnung (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühren) tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beitrags- und Gebührenordnung (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühren) der Stadt Offenbach am Main vom 15.06.2000 außer Kraft.
Offenbach am Main, den
Horst Schneider
Oberbürgermeister
Anhang 1 (zu § 14 Abs. 9) der Satzung über die
Beitrags- und Gebührenordnung
Ermittlung der Gebühren für die Überwachung der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers
A. Kosten für Betriebsüberwachung
1 |
Entnahme von Abwasserproben inkl. Betriebsbegehung, Kontrolle von Abwasseranlagen, pH-Wert- und Temperaturmessungen einschl. Personal- und Fahrtkosten |
114,78 € /Probe |
2 |
Vorbehandlung; Teilung und Homogenisierung heterogener Wasserproben |
15,28 € /Probe |
3 |
Einsatz von Registriergeräten (Chemograph) zur kontinuierlichen Erfassung von Messwerten |
3,73 €/h
|
B. Untersuchungskosten für Analysen
1 |
pH-Wert (DIN 38404 C5) |
2,99 € |
2 |
Leitfähigkeit (DIN EN 27888) |
2,99 € |
3 |
Redox-Potential (DIN 38404 C6) |
2,99 € |
4 |
Absetzbare Stoffe (DIN 38409 H9-2) |
7,18 € |
5 |
Trockensubstanz (DIN ISO 11465) |
7,53 € |
6 |
Glührückstand/Glühverlust (DIN 38409 H1-3) |
10,02 € |
7 |
Abfiltrierbare Stoffe (DIN EN 872) |
9,39 € |
8 |
Chlorid (DIN EN ISO 10304-2) |
17,48 € |
9 |
Cyanide (gesamt) (DIN 38405 D13-1) |
8,78 € |
10 |
Cyanide, leicht freisetzbar (DIN EN ISO 14403) |
8,78 € |
11 |
Fluorid (DIN 38405 D4-1) |
15,28 € |
12 |
Sulfat (DIN EN ISO 10304-2) |
15,28 € |
13 |
Sulfit (DIN EN ISO 10304-3) |
24,63 € |
14 |
Sulfid, leicht freisetzbar (DIN 38405 D27) |
8,25 € |
15 |
Nitrat (DIN EN ISO 10304-2) |
15,28 € |
16 |
Nitrit-Stickstoff (DIN EN 26777) |
3,28 € |
17 |
Ammonium-Stickstoff (DIN EN ISO 11732) |
3,28 € |
18 |
Organischer Stickstoff (DIN EN 25663) |
30,36 € |
19 |
Ortho-Phosphat (DIN EN ISO 10304-2) |
4,11 € |
20 |
Phosphor, gesamt, photom. (DIN EN ISO 6868) |
3,74 € |
21 |
BSB5 (DIN EN 1899-1) |
12,98 € |
22 |
CSB (DIN 38409 H41) |
19,86 € |
23 |
AOX (DIN EN ISO 9562)) |
15,28 € |
24 |
DOC (DIN EN 1484) |
26,72 € |
25 |
TOC (DIN EN 1484) |
26,72 € |
26 |
Härte (DIN EN ISO 11885) |
8,09 € |
27 |
Chromat (DIN 38405 D24) |
3,28 € |
28 |
Chlor, freies (DIN EN ISO 7393-2) |
7,64 € |
29 |
Chlordioxid u. Oxidantien (DIN 38408 G5) |
14,47 € |
30 |
Metallbestimmung (DIN EN ISO 11885) |
3,74 €/je Metall |
31 |
Quecksilber (DIN EN 1483) |
6,26 € |
32 |
Organische Lösungsmittel, quantitativ (Kapillar GC-FID) |
9,93 € |
33 |
BTEX (DIN 38407 F9) |
9,93 € |
34 |
Halogenisierte Kohlenwasserstoffe, quantitativ (DIN EN ISO 10301) |
9,93 € |
35 |
Kohlenwasserstoffe/mineralische Öle /Fette (DIN EN ISO 9377-2) |
12,22 € |
36 |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe/organische Öle/Fette (DEV H56) |
7,19 € |
37 |
Phenolindex, wasserdampfflüchtig (DIN 38409 H16-2) |
8,78 € |
38 |
Organische Säuren, wasserdampfflüchtig (DEV H 21) |
19,04 € |
39 |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL (Bakterienleuchthemmung) (EN ISO 11348-1) |
84,00 € |
40 |
ICP-Screening (DIN ISO 17294) |
69,42 € |
Anhang 2 (zu § 14 Abs. 7) der Satzung über die
Beitrags- und Gebührenordnung
Ermittlung der abflusswirksamen Flächen
A. Ermittlung der abflusswirksamen Flächen
(1) Als bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Grundstücksflächen gelten die Grundflächen der sich auf dem Grundstück befindenden Gebäude sowie die durch Vordächer oder Balkone überdachten Grundflächen. Als künstlich befestigte Grundstücksflächen gelten die asphaltierten, betonierten, plattierten oder mit sonstigen Materialien befestigten Grundstücksflächen, insbesondere Terrassen, Zufahrten und Höfe, soweit sie nicht bereits in der überbauten Grundstücksfläche enthalten sind.
(2) Die Summe aller abflusswirksamen Flächenanteile, die auf volle fünf Quadratmeter abgerundet wird, errechnet sich nach Art der Überbauung und Befestigung wie folgt:
a) Überbaute Fläche Multiplikationsfaktor
Dachflächen (nicht begrünt) 1,0
Dachüberstände
(auch Dachflächen außerhalb des eigenen Flurstücks) 1,0
Dachflächen (begrünt) 0,5
b) Künstlich befestigte Flächen
Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss 1,0
Pflaster und Platten ohne Fugenverguss 0,7
Sickerpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o. Ä. 0,4
(3) Von den nach Abs. 2 berechneten Flächenanteilen, die an Regenwasserrückhalteanlagen und Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen mit einem Nutzvolumen größer 1 cbm) angeschlossen sind, werden Abschläge nach folgenden Vorschriften vorgenommen:
Die abzugsfähige Fläche ergibt sich aus der Division von Nutzvolumen (NV) in cbm und einem Divisor nach der folgenden Tabelle. Sie kann nicht größer sein als die tatsächlich an die Zisterne angeschlossene Fläche.
NV:Divisor = abzugsfähige Fläche in qm
Zisternenüberlauf |
Nutzung |
Divisor |
zur öffentlichen Abwasseranlage |
Gartenbewässerung |
0,05 |
zur öffentlichen Abwasseranlage |
Gartenbewässerung und Brauchwasser |
0,1 |
zur Versickerung |
Brauchwasser |
0,075 |
Bei Zisternen mit Überlauf zur Versickerung und ausschließlicher Nutzung zur Gartenbewässerung gilt die gesamte darüber entwässernde Fläche als nicht angeschlossen.
Bei Zisternen mit Überlauf zur öffentliche Abwasseranlage und ausschließlicher Nutzung für Brauchwasserzwecke oder ohne Nutzung gilt die gesamte darüber entwässernde Fläche als angeschlossen.
Die Abschläge nach diesem Absatz können im Einzelfall angepasst werden, wenn der Gebührenpflichtige nachweist, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage in seinem Fall geringer ist, als in den vorgenannten Abschlägen berücksichtigt. Der Antragsteller hat den Nachweis auf seine Kosten zu führen.