Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 11.05.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 3. Dezember 2009

 

 

14.      Aufstellung des Bebauungsplanes 618 C 1. Änderung des Bebauungsplanes 618 A "Waldheim Süd, südlicher Teil"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 473/09 (Dez. I, Amt 60) vom 18.11.2009,
DS I (A) 530
Az: 000-0002-01/1501#1906/2009


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Bürgel, Flur 14, soll
    der Bebauungsplan 618 A geändert werden. Die geänderte Planung erhält
    die Bezeichnung Bebauungsplan 618 C.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

im Norden
    - von der Südseite der Straße „An den Linden“

im Osten
    - von der Ostseite der Kastanienstraße

im Süden
    - von der Nordseite der Eichenallee

im Westen
    - von der Ostseite der Eichenallee und der Ostgrenze der Grünfläche „Im
      Grünen Grund“ , Flur 14, Flurstück 122

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst in der Gemarkung
Bürgel, Flur 14, folgende Flurstücke:
87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97/1, 97/2, 97/3, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110/1 110/2, 111/1, 111/2, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119 sowie teilweise 121 (Verkehrsfläche Kastanienallee)

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

2. Die Aufstellung des Bebauungsplanes 618 C erfolgt im „Vereinfachten
    Verfahren“ gem. § 13 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
    Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB wird abgesehen.

3. Der Bebauungsplan 618 C wird auf der Grundlage des städtebaulichen
    Entwurfs der Wohnbund Frankfurt GmbH / bb22 vom 05.11.2009 aufgestellt.


Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.



Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.12.2009

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

 

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