Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 9. Dezember 2010
18.
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
hier: Einführung einer Bürgerfragestunde
Antrag Stadtverordnetenvorsteher vom 25.11.2010, DS I (A) 664
Az: 000-0002-01/1699#2156/2010
Ergänzungsantrag REP vom 09.12.2010, DS I (A) 664/1
Az: 000-0002-01/1699#2173/2010
Beschlusslage:
DS I (A) 664
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie
folgt:
In die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am
Main wird folgender Paragraf eingefügt:
§ 29 a
Bürgerfragestunde vor
Ausschusssitzungen
Vor den Ausschusssitzungen findet regelmäßig eine Bürgerfragestunde statt.
Diese soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
Es sind nur Fragen zuzulassen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung und damit
der nachfolgenden Beratung im Ausschuss sind.
Bürgerinnen und Bürger haben lediglich Gelegenheit, Fragen vorzutragen. Eine
Diskussion, die die Merkmale einer Beratung erfüllen könnte, ist nicht
zulässig.
Die Auskünfte sind ggf. schriftlich an den Bürger/die Bürgerin nachzureichen.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 664/1
Die Stadtverordnetenversammlung
lehnt
mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
§ 29 a Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„Diese Fragen sind durch ein anwesendes Magistratsmitglied zu beantworten.“
DS I (A) 664
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
mit Stimmenmehrheit wie folgt:
In die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am
Main wird folgender Paragraf eingefügt:
§ 29 a
Bürgerfragestunde vor
Ausschusssitzungen
Vor den Ausschusssitzungen findet regelmäßig eine Bürgerfragestunde statt.
Diese soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
Es sind nur Fragen zuzulassen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung und damit
der nachfolgenden Beratung im Ausschuss sind.
Bürgerinnen und Bürger haben lediglich Gelegenheit, Fragen vorzutragen. Eine
Diskussion, die die Merkmale einer Beratung erfüllen könnte, ist nicht
zulässig.
Die Auskünfte sind ggf. schriftlich an den Bürger/die Bürgerin nachzureichen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 13.12.2010
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung