Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 13.01.2011

Eing. Dat. 13.01.2011

 

Nr. 676

 

 

Formwandel der Wasserverbände
hier: Auflösung des Wasserverbandes Rodau-Bieber
Antrag Magistratsvorlage Nr. 006/11 (Dez. III) vom 12.01.2011, DS I (A) 676


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Vertreter/innen der Stadt Offenbach im Wasserverband zur Unterhaltung der Bieber
    (WUB) werden beauftragt, einer Auflösung des Wasserverbandes Rodau-Bieber
    (WVRB) zum 31.03.2011 zuzustimmen.

2. Die Vertreter/innen der Stadt Offenbach in der Verbandsversammlung des WUB werden
    beauftragt, bei Beschlussfassungen über die Verwendung des nach vollständiger
    Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens bzw. der Rücklagen nach § 63 Abs. 3
    Wasserverbandsgesetz, einer Erstattung an die bisherigen Mitglieder nach dem
    Beitragsschlüssel zuzustimmen.


Begründung:

Mit Stadtverordnetenbeschluss DS I (A) 463 vom 03.09.2009 wurde die Grundlage geschaffen, den WUB zum 31.03.2011 aufzulösen. Nunmehr soll auch der Oberverband, der WVRB, dessen Mitglied der WUB ist, zum 31.03.2011 aufgelöst werden. Hierzu sind entsprechende Beschlussfassungen in den Verbandsversammlungen des WUB und des WVRB erforderlich.

 

Die Anrainerstädte der Rodau (außer Dreieich und Hanau) beabsichtigen analog der öffentlich rechtlichen Vereinbarung über die Unterhaltung des Gewässers Bieber die Aufgaben zur Unterhaltung der Rodau in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Die Untere Wasserbehörde des Kreises Offenbach und die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium in Darmstadt sind am Verfahren beteiligt, der Hessische Städte- und Gemeindebund hat das Verfahren juristisch betreut und unterstützt.

 

Da Offenbach keine Anrainerkommune des Gewässers Rodau ist, besteht keine Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Unterhaltung der Rodau beizutreten.

 

Damit es in Folge der Kommunalwahl nicht zu einer erneuten Konstituierung kommen muss, soll die Auflösung zum 31.03.2011 erfolgen. Die Satzung des WVRB liegt zur Einsichtnahme der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und der Stadtverordneten aus.

 

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 (1) i. V. m. § 51 Nr. 6 HGO.

Anlage:

Satzung

 

Verteiler:

15 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  7 x Fraktionen

   2 x Stv.-Büro