Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0216Ausgegeben am 02.08.2012
Eing. Dat. 05.07.2012
Vereinbarung zur Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Absatz 8 und 9 SGB II mit der MainArbeit – Kommunales Jobcenter Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 227/12 (Dez. III, Amt 50) vom 04.07.2012
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der Vereinbarung gem. § 3 Abs. 6 des hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes)
zwischen der Stadt Offenbach und dem Eigenbetrieb Mainarbeit - Kommunales
Jobcenter Offenbach, über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 22 Absatz 8 und
9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird zugestimmt.
2. Die Haushaltsmittel für die Personalerstattung werden unter dem Sachkonto
5488003, Untersachkonto 40000.16800 vereinnahmt.
3. Die Sachausgaben werden direkt über die Buchführung und Kostenrechnung des
Eigenbetriebes verbucht.
Begründung:
Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.10, BGBl I Nr.41, 1112, sieht mit Änderung des § 44 b SGB II für die Zeit ab dem 01.01.11 zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung Bildung einer gemeinsamen Einrichtung und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II durch diese gemeinsame Einrichtung vor, deren Träger gem. § 6 SGB II die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und die Landkreise sind. Der kommunale Träger ist dabei auch zuständiger Träger für Leistungen zur Bedarfsdeckung für Unterkunft und Heizung, also Aufgaben nach § 22 SGB II.
Das SGB II sah die Möglichkeit vor, durch einvernehmlichen Beschluss der Trägerversammlung „einzelne Aufgaben“ der gE durch die Träger wahrnehmen zu lassen (§ 44b Abs. 4 SGB II) und die Aufgaben der Wohnraumhilfe durch den kommunalen Träger erbringen zu lassen.
Für das Jahr 2011 wurde zur Fortführung der Aufgabenwahrnehmung einer Wohnraumhilfe im Sozialamt der Stadt eine solche neue Vereinbarung geschlossen. Diese Kooperation hat sich bewährt.
Seit dem 01.01.2012 nimmt die Stadt Offenbach die Aufgaben nach dem SGB II als Optionskommune durch den Eigenbetrieb MainArbeit – Kommunales Jobcenter Offenbach, wahr. Da auch für die Zeit ab 01.01.2012 die Wohnraumhilfe des Sozialamtes für Leistungsempfänger nach dem SGB II fortgeführt werden soll, ist nunmehr eine Vereinbarung des Eigenbetriebs mit der Stadt auf der Grundlage des hessischen Eigenbetriebsgesetzes erforderlich.
Der vorliegende Vertrag regelt die Umsetzung der an die Kommune übertragenen Aufgaben durch die Wohnraumhilfe des Sozialamtes.
Anlage:
Vereinbarung gem. § 3 Abs. 6 EigBGes