Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 16.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0236Ausgegeben am 06.09.2012

Eing. Dat. 05.09.2012

 

 

 

 

Trinkwasserversorgung in kommunaler Hand sichern

Antrag SPD, B'90/Die Grünen, FW, DIE LINKE., FDP und Piraten vom 03.09.2012

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat möge prüfen und berichten,

 

1.    welche Konsequenzen für die Wasserversorgung der Stadt Offenbach aus dem Vergaberechtspaket zu erwarten sind, das die EU-Kommission am 20. Dezember 2011 vorgestellt hat,

 

2.    ob und wie vor diesem Hintergrund die derzeit optimale Wasserversorgung durch den ZWO (Zweckverband Wasserversorgung Offenbach) mittel- und langfristig gesichert werden kann,

 

3.    ob und inwiefern hierzu eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Offenbach und dem ZWO einerseits sowie der EVO AG (Energieversorgung Offenbach) andererseits zu Wassergewinnung und -Versorgung (Lieferung, Verkauf) erforderlich ist.

 

 

Begründung:

 

Stadt und Kreis Offenbach können derzeit die Bevölkerung über den ZWO mit qualitativ hochwertigem und gleichzeitig sehr preisgünstigem Wasser versorgen. Es ist davon auszugehen, dass die in dem EU-Vergaberechtspaket enthaltene Richtlinie zur Konzessionsvergabe unmittelbare Auswirkungen auch auf die aktuell geltenden Konzessionen und Verträge mit dem ZWO und der EVO haben wird, was die derzeit optimale Wasserversorgung beeinträchtigen könnte. Deshalb soll der Magistrat diese Entwicklung und die sich daraus ergebenden städtischen Handlungsoptionen mit dem Ziel prüfen, die Wasserversorgung in kommunaler Hand mittel- und langfristig zu sichern.

 

Die Prüfung der geltenden Vereinbarungen mit dem ZWO und der EVO AG ist insbesondere deshalb erforderlich, weil diese Regelungen durch eine Neuordnung des Vergaberechts mit hoher Wahrscheinlichkeit berührt werden:

Durch ihre Mitgliedschaft im ZWO hat die Stadt Offenbach die Aufgaben der Wassergewinnung und -Versorgung auf den ZWO zur selbständigen Erledigung übertragen. Diese Form der interkommunalen Zusammenarbeit ist als „In-House-Geschäft" nicht ausschreibungspflichtig. Der zugrunde liegende Wasserlieferungsvertrag regelt im eigentlichen Sinn die technischen Lieferbedingungen, sodass es sich nicht um Konzessionsverträge handelt. Für diese wäre eine gesonderte „Wassersatzung" erforderlich, die jedoch beim ZWO nicht existiert.

 

Die Stadt Offenbach hat Bezug und Weiterverkauf des vom ZWO vertragsgemäß gelieferten Wassers zurzeit an die EVO AG vergeben. In diesem Zusammenhang bedarf der vergaberechtsrelevante Status der EVO dringend einer Klärung, da der Europäische Gerichtshof den Geltungsbereich des Europäischen Vergaberechts für eine derartige Geschäftsbeziehung nach den Kriterien

 

a)  In-House-Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers und

b)  Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens auf Aufträge dieses Auftraggebers beurteilt.

Demnach würde die vertragliche Geschäftsbeziehung zum Wasserbezug und -verkauf zwischen der Stadt Offenbach und der EVO AG nur dann nicht unter das EU-Vergaberecht fallen, wenn

a) die Stadt Offenbach über die EVO eine Kontrolle ausüben würde, die der Kontrolle über die städtischen Ämter gleichkommt;

b) die EVO ihre Wirtschaftstätigkeit im Wesentlichen mit den Körperschaften abwickeln würde, von denen sie unterhalten wird;

c) wenn kein anderes privates Unternehmen Miteigentümer der EVO wäre, weil bei einem weiteren privaten Miteigentümer die Möglichkeit einer In-House-Kontrolle der EVO durch die Stadt Offenbach entfallen würde.

An der EVO ist über die MW noch weiteres privates Kapital beteiligt, wodurch erhebliche Gefahr besteht, dass die Wasserversorgung der Stadt Offenbach künftig unter das Europäische Vergaberecht fällt und dann nicht mehr in kommunaler Hand gehalten werden kann.

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.