Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0246Ausgegeben am 25.09.2012
Eing. Dat. 20.09.2012
Wahl eines Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses
Antrag Magistratsvorlage Nr. 331/12 (Dez. II, Amt 51) vom 19.09.2012
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
auf Vorschlag des Caritasverbandes Offenbach als anerkannten Jugendverband
Frau Anette Bacher
als stimmberechtigtes Mitglied
und Herrn Bernd Bleines
als stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss wählen.
Begründung:
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.1993, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18.11.2004 wurde die Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach am Main erlassen. Gemäß § 2 Ziffer 1d der Satzung gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder drei Frauen oder Männer an, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Wohlfahrtspflege von der Stadtverordnetenversammlung gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) gewählt werden. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
In ihrer Sitzung am 16.06.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Caritasverbandes Offenbach Herrn Frank Mach als stimmberechtigtes Mitglied und Frau Monika Stauder-Winter als stellvertretendes Mitglied gewählt.
Herr Frank Mach hat nun seine Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss niedergelegt. Auch steht Frau Monika Stauder-Winter nicht mehr als stellvertretendes Mitglied zur Verfügung. Der Caritasverband Offenbach schlägt als seine Nachfolgerin Frau Anette Bacher vor. Die vorgeschlagene Nachfolgerin erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB), in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Gebiet des örtlichen Trägers Aufgaben der Jugendhilfe wahr nimmt. Als stellvertretendes Mitglied wird Herr Bernd Bleines vorgeschlagen, der ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss erfüllt.
Weitere Vorschläge zur Nachbesetzung liegen dem Magistrat nicht vor.