Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0275Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 510 mit der Bezeichnung „Westend“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 430/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB in der Gemarkung Offenbach, Flur 1, 3 und 6, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 510 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist umgrenzt wie folgt:

-       im Norden: von der nördlichen Begrenzung der Löwenstraße,

-       im Osten: von der östlichen Begrenzung der Ludwigstraße,

-       im Süden und Westen: von der Bismarckstraße und dem Dreieichring, im weiteren Verlauf bis zur Frankfurter Straße von den rückwärtigen Grenzen der bebauten Grundstücke am Dreieichring, der Frankfurter Straße und dem August-Bebel-Ring.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.06.1984 gefasst und am 28.07.1984 bekanntgemacht. Planinhalt sollte der Erhalt und Schutz des bestehenden Wohngebietes vor sich verstärkender Büronutzung sein. Der Geltungsbereich wird von dem jüngeren Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 579 vollständig überlagert. Dadurch ist der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 510 nicht mehr erforderlich.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 510

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro

 

 

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.