Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0276Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 513 mit der Bezeichnung „Sportzentrum Tambourweg“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 431/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 513 aufzuheben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird umgrenzt durch:

-       die Ostgrenze des Heusenstammer Weges,

-       die Südgrenze des Tambourweges,

-       die Ostgrenze der Straße „Am Waldpark“,

-       die Nordgrenze des Flurstückes Nr. 726/10,

-       die Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 726/9,

-       die Nordgrenze des Flurstückes 780/3,

-       die Nordwestgrenzen der Grundstücke Hamburger Straße Nr. 94-70 und der Grundstücke Konrad-Adenauer-Str. Nr. 140-64.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.05.1980 gefasst und am 24.06.1980 bekanntgemacht. Mit dem Bebauungsplan sollte der seit dem 03.03.1975 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 84 geändert werden. Planinhalt sollte die Schaffung von Planungsrecht für die Realisierung eines Sportzentrums sein. Die Planung ist mittlerweile überholt.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 513

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro

 

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