Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0282Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 574 D mit der Bezeichnung „Konrad-Adenauer-Straße/ Hamburger Straße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 437/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Bieber, Flur 2, nördlich der Konrad-Adenauer-Straße/ Hamburger Straße ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 574 D aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird begrenzt wie folgt:

- im Nordwesten: durch das Sportzentrum „Am Wiener Ring“,

- im Nordosten: durch die Grundstücke Hamburger Straße 80-80D,

- im Osten: durch die Hamburger Straße,

- im Süden: durch die Konrad-Adenauer-Straße,

- im Südwesten: durch die Grundstücke Konrad-Adenauer-Straße 136 und 140.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.10.1983 gefasst und am 25.11.1983 bekanntgemacht. Planinhalt sollte die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für die Abrundung und Abgrenzung der Wohnbebauung zum nördlich gelegenen planungsrechtlichen Außenbereich sein. Die Bauvorhaben im geplanten Geltungsbereich wurden nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) beurteilt und genehmigt. Eine Bebauungsplanung ist dort nicht mehr erforderlich.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 574D

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro