Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0284Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 582 mit der Bezeichnung „Verlängerte Dietesheimer Straße, Standplatz für Landfahrer“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 439/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Bieber, Flur 11, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 582 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst das Flurstück Gemarkung Bieber, Flur 11, Nr. 103/2 (tlw.).

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.11.1990 gefasst und am 12.01.1991 bekanntgemacht. Planinhalt sollte die Festsetzung eines Fernfahrer-Standplatzes im Außenbereich sein. Der Umlandverband Frankfurt lehnte die dazu nötige Änderung des Flächennutzungsplanes ab, da dem Vorhaben Ziele der Siedlungsentwicklung, Landschaftsplanung und Regionalplanung entgegenstanden. Im Jahr 1991 wurde das Verfahren eingestellt. Die Planung ist mittlerweile überholt.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 582

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro