Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 29. November 2012

 

TOP 28

Bebauungsplan Nr. 627
- „Senefelderstraße / Christian-Pleß-Straße“ -
1. Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen
2. Beschluss über den Plan als Satzung
3. Begründung zum Bebauungsplan

Antrag Magistratsvorlage Nr. 446/12 (Dez. I, Ämter 62 und 60) vom 14.11.2012, 2011-16/DS-I(A)0292

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1.      Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und  
  sonstigen Träger öffentlicher Belange

1.1   Die Anregungen der Unteren Denkmalschutzbehörde, die Textliche Festsetzung
  II.2.1.2  zu ergänzen, wird gefolgt. In der Textlichen Festsetzung II.5.1.1 wird
  aufgenommen, dass Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht
  nicht zulässig sind. Eine zusätzliche Detaillierung soll mit einem städtebaulichen
  Vertrag erreicht werden (siehe Seite 2 der Anlage 4).

1.2   Die Hinweise bzw. Stellungnahmen des Amtes für Umwelt, Energie und
  Mobilität zu den Themen Immissionen, Altlasten/Bodenschutz, Gewässer-
  schutz/Lagerung wassergefährdender Stoffe (siehe Seite 4 der Anlage 4), der
  DB Services Immobilien GmbH i.A. von DB Netz AG (siehe Seite 6 der Anlage
  4), des Hochtaunuskreises – Der Kreisausschuss (siehe Seite 6 der Anlage 4),
  der Kreishandwerkschaft Stadt und Kreis Offenbach am Main (Seite 9 der An-
  lage 4), des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, Abt. Bau- und
  Kunstdenkmalpflege, (siehe Seite 9 bis 10 der Anlage 4) und des
  Regionalverbandes FrankfurtRheinMain (siehe Seite 15 der Anlage 4) werden
  zur Kenntnis genommen.

1.3   Dem Hinweis des Amtes für Umwelt, Energie und Mobilität zu Untere Natur-
  schutzbehörde/Artenschutz wird gefolgt siehe (Seite 3 bis 4 der Anlage 4).

1.4   Die Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH sind gemäß ihrer Stel-
  lungnahme nicht berührt (siehe Seite 6 und 7 der Anlage 4).

1.5   Die Stellungnahmen des ESO Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (siehe
  Seite 7 der Anlage 4), der OFB Projektentwicklung (siehe Seite 28 bis 29 der
  Anlage 4) und der MAN Grundstücksgesellschaft (siehe Seite 29 der Anlage 4)
  führen zu keinen Änderungen im Bebauungsplan.

1.6   Der Hinweis der Deutschen Telekom Technik AG wird zur Kenntnis genommen
  und die Begründung zum Bebauungsplan in Kap. 9 mit der Notwendigkeit einer
  Koordinierung der verschiedenen Versorgungsträger bei den Baumaßnahmen
  ergänzt (siehe Seite 7 der Anlage 4).

1.7   Die Hinweise  der Fraport AG und der IHK Offenbach am Main werden teilweise
  berücksichtigt (siehe Seite 7 bis 9 der Anlage 4).

1.8   Die Anregungen des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Planbereichslage
  innerhalb des Siedlungsbeschränkungsgebietes und der Tagschutzzone 2, zu
  den Bereichen Grundwasser/Wasserversorgung, Bodenschutz Ost, Kommuna-
  les Abwasser und Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen und teil-
  weise berücksichtigt (siehe Seite 10 bis 15 der Anlage 4).

1.9  Der Hinweis des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen beim Regie-
  rungspräsidium Darmstadt, dass sich das Plangebiet in einem Bombenabwurf-
  gebiet sowie im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet und die des-
  halb notwendige systematische Überprüfung, wird in den Bebauungsplan, Text-
  liche Festsetzungen, aufgenommen (siehe Seite 16 bis 17 der Anlage 4).

1.10Der Stellungnahme des Rechtsanwaltes Norbert Bill, der die Herren Reinhold
  und Harald Harf vertritt, wird teilweise gefolgt. (siehe Seite 19 bis 29 der Anlage 4).

 

2.      Beschluss über den Plan als Satzung

  Der Bebauungsplan Nr. 627 „Senefelderstraße / Christian-Pleß-Straße“ (Anlage   
  1 in der Fassung vom 15.10.2012) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbin-
  dung mit den §§ 5 und 51 HGO als Satzung beschlossen.

 

3.      Begründung zum Bebauungsplan

  Dem Bebauungsplan wird die Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB (Anlage 2) in  
  der Fassung vom 15.10.2012 beigefügt.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 07.12.2012

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung