Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2012

 

TOP 2a

Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, und der Stadt Offenbach am Main, vertreten durch den Magistrat

Antrag Oberbürgermeister gemäß § 56 Abs. (1) Satz 2 HGO i.V.m. § 58 Abs. (5) HGO vom 29.11.2012, 2011-16/DS-I(A)0300

Änderungsantrag Oberbürgermeister gemäß § 56 Abs. (1) Satz 2 HGO i.V.m. § 58 Abs. (5) HGO vom 12.12.2012, 2011-16/DS-I(A)0300/1

Änderungsantrag CDU, SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 13.12.2012,
2011-16/DS-I(A)0300/2

Änderungsantrag DIE LINKE. vom 13.12.2012, 2011-16/DS-I(A)0300/2/1

 

 

Beschlusslage:

 

2011-16/DS-I(A)0300/2

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt ihren im Beschluss vom 21.6.2012 ausgedrückten Willen, am kommunalen Schutzschirm teilzunehmen.

Der Oberbürgermeister und der Bürgermeister werden beauftragt, in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern des Magistrates und unter Einbeziehung der antragstellenden Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung, der Kämmerei und der städtischen Ämter sowie der Geschäftsführer der städtischen Beteiligungen eine Arbeitsgruppe einzuberufen, die einen Vorschlag für einen geänderten Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Stadt Offenbach erstellt und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

 

Der geänderte Konsolidierungsvertrag muss folgende Kriterien erfüllen:

 

1.    Der Vertrag muss Angaben darüber enthalten, welche Kredite zu welchem Zeitpunkt von der WI Bank abgelöst werden. Dabei sind die Kredite mit der höchsten Zinsbelastung als erstes abzulösen. Es ist darüber hinaus darzulegen, in welchem Maße sich die Kreditentwicklung und der damit verbundene Zinsaufwand aufgrund der Teilnahme der Stadt Offenbach am Schutzschirm reduziert.

2.    Die Zahlen im Schutzschirmvertrag müssen mit den Zahlen im Haushaltsplan 2013 übereinstimmen.

3.    Der Vertrag muss realisierbare und mit konkreten Maßnahmen hinterlegte Einsparziele für die Zeit ab 2014 beinhalten.

4.    Bei den Einsparzielen müssen auch die städtischen Gesellschaften einbezogen werden. Energetische Sanierungen bleiben ausgenommen. Ferner darf es zu keinem Verkauf städtischer Gesellschaften kommen. Der Beschluss der DS I (A) 269 vom 8.11.2012 ist davon unberührt.

5.    Das Ziel, bis zum Jahr 2020 durchschnittlich 100 Euro pro Einwohner/pro Jahr einzusparen, ist zu korrigieren. Die durchschnittlichen Abbaubeträge pro Einwohner sind so zu gestalten, dass die Stadt Offenbach ein realistisches und auf den Ausgleich des Haushalts orientiertes Sparprogramm umsetzen kann.

 

6.    Deshalb muss auch der Sanierungszeitraum entsprechend so flexibel gestaltet werden, dass gesetzliche Pflichtaufgaben oder für die Entwicklung der Stadt unumgängliche Aufgaben (z.B. Kinderbetreuung) geleistet werden können.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0300/2/1

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Im 1. Satz des 2. Absatzes des Tenors werden die Worte „antragstellende Fraktionen“ durch „alle Fraktionen“ ersetzt.

 

 

2011-16/DS-I(A)0300/2

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt ihren im Beschluss vom 21.6.2012 ausgedrückten Willen, am kommunalen Schutzschirm teilzunehmen.

Der Oberbürgermeister und der Bürgermeister werden beauftragt, in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern des Magistrates und unter Einbeziehung der antragstellenden Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung, der Kämmerei und der städtischen Ämter sowie der Geschäftsführer der städtischen Beteiligungen eine Arbeitsgruppe einzuberufen, die einen Vorschlag für einen geänderten Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Stadt Offenbach erstellt und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

 

Der geänderte Konsolidierungsvertrag muss folgende Kriterien erfüllen:

 

1.     Der Vertrag muss Angaben darüber enthalten, welche Kredite zu welchem Zeitpunkt von der WI Bank abgelöst werden. Dabei sind die Kredite mit der höchsten Zinsbelastung als erstes abzulösen. Es ist darüber hinaus darzulegen, in welchem Maße sich die Kreditentwicklung und der damit verbundene Zinsaufwand aufgrund der Teilnahme der Stadt Offenbach am Schutzschirm reduziert.

2.     Die Zahlen im Schutzschirmvertrag müssen mit den Zahlen im Haushaltsplan 2013 übereinstimmen.

3.     Der Vertrag muss realisierbare und mit konkreten Maßnahmen hinterlegte Einsparziele für die Zeit ab 2014 beinhalten.

4.     Bei den Einsparzielen müssen auch die städtischen Gesellschaften einbezogen werden. Energetische Sanierungen bleiben ausgenommen. Ferner darf es zu keinem Verkauf städtischer Gesellschaften kommen. Der Beschluss der DS I (A) 269 vom 8.11.2012 ist davon unberührt.

5.     Das Ziel, bis zum Jahr 2020 durchschnittlich 100 Euro pro Einwohner/pro Jahr einzusparen, ist zu korrigieren. Die durchschnittlichen Abbaubeträge pro Einwohner sind so zu gestalten, dass die Stadt Offenbach ein realistisches und auf den Ausgleich des Haushalts orientiertes Sparprogramm umsetzen kann.

6.     Deshalb muss auch der Sanierungszeitraum entsprechend so flexibel gestaltet werden, dass gesetzliche Pflichtaufgaben oder für die Entwicklung der Stadt unumgängliche Aufgaben (z.B. Kinderbetreuung) geleistet werden können.

 

 

2011-16/DS-I(A)0300/1

Durch Annahme der 2011-16/DS-I(A)0300/2 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende
2011-16/DS-I (A)0300/1

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt

 

·         im Wissen um die in Offenbach – im Gegensatz zu vielen anderen Schutzschirmkommunen – bereits in den vergangenen Jahren erfolgten Schließungen vieler kommunaler Einrichtungen wie Theater und Schwimmbäder und einem nicht unbeträchtlichen Personalabbau und dem damit bereits in der Vergangenheit erschlossenen Konsolidierungspotential, welches von der überört­lichen Prüfung des Rechnungshofes in Vergleichsuntersuchungen bestätigt wurde

·         zustimmend, dass die städtischen Gesellschaften stärker zur Konsolidierung herangezogen werden müssen, aber ausschließend, dass dies ein Verkauf der Anteile der EVO und der Wohnungen der GBO bedeutet

 

·         in Kenntnis der Unklarheit, ob die pauschalen  Aufwandsreduzierungen, insbe­sondere in den Produktbereichen 5 – Soziale Leistungen und 6 – Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, in der angegebenen Höhe rechtlich und tatsächlich umsetzbar sind

 

·         davon ausgehend, dass insbesondere die Aufwendungen zur Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den nächsten Jahren aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch weiter enorm steigen werden

 

·         im Bewusstsein der wegen einer außergewöhnlichen Sozialstruktur außerordentlich hohen Belastungen der Stadt im sozialen Bereich, die mit ca. 110 Mio. € im Haushalt 2012 etwa ein Drittel des jährlichen Gesamtaufwandes der Stadt in Höhe von ca. 370 Mio. € ausmachen

 

·         konstatierend, dass die negative Wirkung der Offenbacher Sozialstruktur auf den Finanzbedarf verstärkt wird durch eine eklatant unterdurchschnittliche Steuerkraft

 

·         feststellend, dass der kommunale Finanzausgleich die strukturelle Belastung Offenbachs nicht im erforderlichen Umfang zu kompensieren vermag

 

·         ausdrücklich bezugnehmend auf die von der Kommunalaufsicht sowie dem Innen- und Finanzministerium gleichermaßen formulierte, im hohem Maß gegebene Zuwendungsbedürftigkeit der Stadt Offenbach aus dem Landesausgleichsstock über den gesamten Konsolidierungszeitraum bis zum Jahr 2020

 

·         begrüßend, dass die Kommunalaufsicht bei der Prüfung beabsichtigt zu berücksichtigen, welche weiteren bzw. alternativen Konsolidierungsanstrengungen die Stadt Offenbach realistischerweise noch zu leisten vermag

 

·         die Notwendigkeit betonend, dass auch eine hoch defizitäre Großstadt freiwillige Leistungen etwa im Bereich von Sport, Kultur und Vereinsförderung finanzieren muss, dabei verweisend auf den Maßstab der Ziffer 6 der „Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte“ wonach die „Sinnhaftigkeit und die Wirkung vorhandener Strukturen ehrenamtlichen Engagements in der örtlichen  Gemeinschaft“ berücksichtigt werden müssen

 

·         im Wissen, dass der beschlossene Verkauf des städtischen Klinikums nach dessen Abwicklung zu einer Erhöhung der städtischen Schulden und der Zinsaufwendungen führt

 

dem beigefügten Konsolidierungsvertag zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das hessische Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, und der Stadt Offenbach, vertreten durch den Magistrat zu und beauftragt den Magistrat mit der Unterzeichnung.

 

Der Oberbürgermeister und Kämmerer wird beauftragt, unmittelbar nach Genehmigung des Haushalts 2013 in Zusammenarbeit mit den anderen Magistratsmitgliedern und unter Einbeziehung der Stadtverordnetenversammlung, der Kämmerei und der städtischen Ämter sowie der Geschäftsführer der städtischen Beteiligungen eine Arbeitsgruppe einzuberufen, die den Haushaltsaufstellungs-prozess für den Entwurf 2014 begleitet und in diesem Prozess die konkrete Umsetzung der in 2013 pauschal angesetzten Kürzungen – unter Beachtung der gesetzlich bzw. vertraglich vorgegebenen Ausgaben - erarbeitet.

 

 

2011-16/DS-I(A)0300

Durch Annahme der 2011-16/DS-I(A)0300/2 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende
2011-16/DS-I (A)0300

Es wird beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem beigefügten Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das hessische Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, und der Stadt Offenbach, vertreten durch den Magistrat zu und beauftragt den Magistrat mit der Unterzeichnung.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 17.12.2012

Der stellv. Vorsteher der Stv.-Versammlung