Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-II(B)0005Ausgegeben am 07.08.2012

Eing. Dat. 05.07.2012

 

 

 

Löhne in den städtischen Gesellschaften
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.03.2012, DS I (A) 0143/1
dazu: Magistratsvorlage Nr. 221/12 (Dez. III) vom 04.07.2012


Die Stadtverordnetenversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat wird aufgefordert,

1. der Stadtverordnetenversammlung über die Anzahl und Beschäftigungs-
    dauer derjenigen Arbeitskräfte zu berichten, die in den so genannten
    Spiegelgesellschaften der SOH arbeiten und nicht nach den Tarifverträgen
    entlohnt werden,

2. zu berichten, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den so genannten
    Spiegelgesellschaften jeweils in Voll- oder in Teilzeit arbeiten.

3. zu berichten, wie viele Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in den
    städtischen Gesellschaften inklusive ihrer so genannten
    Spiegelgesellschaften beschäftigt sind und wie lange ihre Verweildauer im
    jeweiligen Unternehmen ist.

4. zu berichten, welche finanziellen und rechtlichen Auswirkungen die
    Bezahlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den städtischen
    Gesellschaften und ihrer so genannten Spiegelgesellschaften nach dem
    jeweils aktuell gültigen (Branchen-)tarifvertrag hätte. Dabei ist insbesondere
    auf die Möglichkeiten der so genannten „Inhouse-Vergabe“ einzugehen.

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Vorbemerkung:

 

Die SOH weist ausdrücklich darauf hin, dass die unten stehenden Ausführungen personalsensible und wettbewerbsrelevante Daten beinhalten. Der Datenschutz ist daher ausdrücklich zu beachten. Es wird gebeten, von einer Veröffentlichung in PIO oder ähnlichen Systemen abzusehen!

 

 

 

Zu 1.   Anzahl und Beschäftigungsdauer derjenigen Arbeitskräfte, die in den so genannten Spiegelgesellschaften der SOH arbeiten und nicht nach den Tarifverträgen entlohnt werden

 

Die SOH-Unternehmensgruppe besteht aus 14 vollkonsolidierten Unternehmen, von denen drei Unternehmen, nämlich die EEG Entwicklung Erschließung Gebäudemanagement GmbH, die ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach und die Main Mobil Offenbach GmbH so genannte Spiegelgesellschaften sind. Spiegelgesellschaft bedeutet dabei, die spiegelbildliche Abbildung des Tätigkeitsprofils der Muttergesellschaft zu einer Tochtergesellschaft. Beide bilden einen Gemeinschaftsbetrieb mit einer einheitlichen Führung und einem gemeinsamen Betriebsrat. Auch auf zweiter Ebene sind die Führungskräfte in den Gemeinschaftsbetrieben der SOH-Unternehmensgruppe für beide Gesellschaften verantwortlich.

 

Gegründet am 01. Januar 2003 war die ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach (ESO SG) die erste Spiegelgesellschaft in der SOH-Unternehmensgruppe, gefolgt von der Main Mobil Offenbach GmbH (MMO) am 22. November 2004 (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die SOH) und der EEG Entwicklung Erschließung Gebäudemanagement GmbH (vormals Bewent GmbH, im folgenden kurz als EEG bezeichnet) am 01. Januar 2005 (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die SOH). Per 31. Dezember 2011 arbeiteten rund 405 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Spiegelgesellschaften.

 

Die Beschäftigungsdauer bzw. Betriebszugehörigkeiten verbunden mit der jeweiligen Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befinden sich in nachstehenden Tabellen. Bei der ESO SG und der EEG sind in der ersten Spalte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benannt, die längere Betriebszugehörigkeiten haben, als das Unternehmen existiert. Dies kommt daher, dass in der EEG „alt“ bereits 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt waren als die Bewent GmbH gegründet wurde, die in der Folge mit der EEG verschmolzen wurde. Bei der ESO wechselten 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der tarifgebundenen Gesellschaft ESO Offenbacher Dienstleistungsgesellschaft mbH in die tariffreie Gesellschaft ESO SG, um leistungsbezogene Löhne erhalten zu können. Analoges gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GBM Gebäudemanagement GmbH Offenbach, die zur tariffreien EEG wechselten.

 

 

 

Zu 2.   Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den so genannten Spiegelgesellschaften, die jeweils in Voll- oder in Teilzeit arbeiten

 

Nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick, differenziert nach Gesellschaften:

 

 

Zu 3.   Anzahl der Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in den städtischen Gesellschaften inklusive ihrer so genannten Spiegelgesellschaften und Verweildauer im jeweiligen Unternehmen

 

In den Gesellschaften der SOH-Unternehmensgruppe sind im Jahresdurchschnitt ca. 20 Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer im Einsatz:

 

ESO SG:

In der ESO SG werden zwischen 10 und 30 Leiharbeitnehmer/innen beschäftigt. Die Anzahl der Leiharbeiter/innen in der ESO SG, die vornehmlich zur Abdeckung von kurzfristig aufgetretenen Spitzen herangezogen werden, schwankt daher stark. Je nach Situation, z. B. der Notwendigkeit verstärkter Schneeräumung, innerhalb der Laubzeiten oder bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen können an einzelnen Tagen oder Wochen auch bis zu 30 Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer beschäftigt sein. Aus arbeitsorganisatorischen Gründen wird versucht, Leiharbeitnehmerinnen und –nehmer, die sich bewährt haben, möglichst auch bei Folgebedarf erneut einzusetzen. Auf diese Weise kann aus der Summe der Einsätze durchaus ein Gesamtzeitraum von mehreren Monaten entstehen. Insgesamt ist festzustellen, dass es gerade durch die Gründung der Spiegelgesellschaften gelungen ist, den „normalen“ Arbeitsaufwand mit langfristigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu bewerkstelligen. Sind neue oder freigewordene Stellen zu besetzen, werden diese häufig mit ehemaligen Leiharbeitnehmern besetzt. Derzeit werden 3 Stellen im Fahrerbereich mit Leiharbeitnehmern besetzt, die Anfang 2013 durch heutige Auszubildende des Unternehmens abgelöst werden sollen.

 

Gäbe es die Spiegelgesellschaften in der Unternehmensgruppe nicht, wäre die Konsequenz ein verstärktes Outsourcing an Leistungen oder ein dauerhafter, erhöhter Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und –nehmern bzw. Subunternehmern. Darüber hinaus wird in der SOH-Unternehmensgruppe darauf geachtet, dass die Leiharbeitnehmerinnen und –nehmer mindestens den gesetzlichen Mindestlohn verdienen. In der ESO SG wird hierfür z. B. eine schriftliche Bestätigung des Subunternehmers verlangt. Ferner ermöglicht der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und -nehmern bei einem drohenden Verlust von Aufträgen die Abwendung von möglichen betriebsbedingten Kündigungen der festen Belegschaft in den Spiegelgesellschaften.

 

MMO:

In der MMO werden zwischen 0 und 5 Leiharbeitnehmerinnen und –nehmer für den Fahrbetrieb eingesetzt. Die MMO nutzt den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und –nehmern zur Abdeckung von Kapazitätsengpässen bei hohen Krankenständen und als Vorbereitung für eine Festeinstellung.

 

 

OVB:

Die bei der OVB eingesetzten drei „Leiharbeiter“ sind im Rahmen fester Verträge dauerhaft von der Verkehrsgesellschaft Frankfurt (VGF) an die OVB abgestellt. Diese Mitarbeiter genießen den vollen (tarif-)rechtlichen Schutz ihrer Anstellung bei der VGF. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der VGF, die ja bis Ende 2009 noch an der OVB beteiligt war, gab es einen Austausch von Personal, der auch nach Auflösung der Unternehmensbeteiligung weitergeführt wurde. Bei den dauerhaften Leiharbeitnehmern handelt es sich um nunmehr noch drei altgediente Busfahrer der VGF, die sich nicht mehr zu Stadtbahnfahrern für Frankfurt umschulen lassen wollten. Im Zuge der Kooperation mit der VGF hat sich die OVB bereit erklärt, diese 3 als Busfahrer dauerhaft von der VGF als Leiharbeiter und in ihren Busfahrerpool zu integrieren.

 

GBM:

Auch bei den zwei über die GOAB bei der GBM beschäftigten „Leiharbeitern“ handelt es sich um Mitarbeiter mit festen Vertragsverhältnissen bei der GOAB. Da es sich um zwei ältere, erfahrene Mitarbeiter handelt, deren Besitzstände durch einen Vertragswechsel zur GBM nicht gewahrt werden könnten, wurde von einem Wechsel abgesehen, zumal es betriebswirtschaftlich keine Auswirkungen auf die GBM hat.

 

Darüber hinaus werden in den anderen Gesellschaften der SOH-Unternehmensgruppe keine Leiharbeitnehmerinnen und –nehmer beschäftigt.

 

 

Zu 4.

A)  Finanzielle und rechtliche Auswirkungen für den Fall, dass die Bezahlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den städtischen Gesellschaften und ihrer so genannten Spiegelgesellschaften nach dem jeweils aktuell gültigen (Branchen-) Tarifvertrag erfolgen würde

 

Die Frage nach den finanziellen Auswirkungen einer einheitlichen Bezahlung wird im Folgenden differenziert nach den drei Spiegelgesellschaften beantwortet.

 

EEG:

Bei der Vergleichsberechnung der EEG wurde der TVöD zu Grunde gelegt. Der Vergleich mit einem weiteren Tarifvertrag kommt für die EEG nicht in Betracht, da es keinen Branchentarifvertrag für Facility Management gibt. Im Übrigen findet der TVöD auch in der GBM (als Alt- bzw. nicht-Spiegelgesellschaft) Anwendung.

 

Die Berechnungen der Tarife erfolgten auf dem derzeitigen Ist-Stand unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeiten und einer entsprechenden Hochrechnung / Einschätzung aller Beschäftigten inklusive Zusatzversorgungskasse (ZVK) und Arbeitgeberleistungen in der Sozialversicherung.

 

Die Berechnungen für die gewerblichen Mitarbeiter sind auf monatliche Bezüge ausgelegt und können im Tarif für 12,7 Monate im Durchschnitt bewertet werden. In den tariffreien Gesellschaften wurden seit deren Gründung überwiegend 13 Entgelte jährlich gezahlt. Im Gegensatz zum TVöD erhalten außertariflich Beschäftigte keine bezahlte Arbeitsbefreiung am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres und sie haben eine geringfügig höhere Arbeitszeit pro Woche von 40 Stunden/Woche bzw. 45 Stunden/Wochen statt 39 Stunden/Woche bzw. 45 Stunden/Woche.

 

Bei den Angestellten und Ingenieuren, die außertariflich entlohnt werden, wurden nur zusätzliche Aufwendungen für die ZVK in Ansatz gebracht, da davon auszugehen ist, dass geeignetes Personal nicht für tarifliche Entgelte zu rekrutieren ist oder Besitzstände erhalten werden müssen. Weiterhin sind bei der EEG in die Berechnung der Mehrbelastungen 86 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eingeflossen, da es sich bei 15 um geringfügig beschäftigte Mitarbeiter handelt, die eine einheitliche tarifliche Bezahlung nicht tangieren würde. Bei Anwendung des TVöD hätte die EEG eine Mehrbelastung von rund 0,7 Mio. € pro Jahr zu tragen.

 

Diese finanzielle Mehrbelastung durch eine TVöD-basierte Entlohnung hätte zur Konsequenz, dass der Gemeinschaftsbetrieb EEG/GBM in einem ersten Schritt nicht mehr kostendeckend seine Aufgaben im Rahmendienstleistungsvertrag erbringen könnte und einen Jahresverlust ausweisen müsste. Mit der Stadt Offenbach müsste ein neuer Vertrag zur Bewirtschaftung der städtischen Liegenschaften verhandelt werden. Die Stadt Offenbach müsste in der Folge natürlich auch wesentlich mehr für die Dienstleistungen der EEG/GBM zahlen.

 

ESO SG:

Für einen Vergleich der Löhne der ESO SG wurden zwei Tarife herangezogen, der TVöD und der (Branchen-)Tarif des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE). Bezüglich des Vergleichs mit dem Tarif des BDE sind zwei Vorbemerkungen notwendig.

 

Der Tarif des BDE ist auf Entsorger und Straßenreiniger zugeschnitten, unter denen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Wertstoffhof, Containerdienst, Sortierhalle und Stoffstrommanagement subsumiert werden könnten. In diesen Bereichen sind derzeit lediglich 64 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ESO SG von 202 beschäftigt. Keine Anwendung im BDE finden Tätigkeiten aus den Bereichen Friedhofwesen, Grünwesen, Straßenunterhaltung, Werkstatt etc., so dass dieser Tarifvertrag nicht für die ESO SG herangezogen werden kann. Zum anderen findet der BDE-Tarif im Markt nur sehr eingeschränkt eine Umsetzung und damit spiegelt dieser Branchentarifvertrag nicht die tatsächlichen Marktgegebenheiten wider; auch Unternehmen, die den BDE anwenden, nutzen häufig Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Konstruktionen, über die sich die Angebotspreise im Wettbewerb drücken lassen und / oder bedienen sich ebenfalls tariffreier Tochterunternehmen, da sie sonst nicht wettbewerbsfähig sind.

 

Im Fachkräftebereich wird bereits heute mehr Entgelt gezahlt als dieser Tarifvertrag vorsieht. Dies bedeutet für rund 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ESO SG, dass sie bereits heute insgesamt rund 200 T€ mehr verdienen, als es der BDE-Tarif vorsieht, allerdings bei einigen Abweichungen von der Reinform des BDE-Tarifvertrags. Vergleicht man den BDE in seiner Reinform mit den allgemeinen Lohnverhältnissen der ESO SG sind einige Unterschiede festzustellen. Im BDE sind eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden und ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen festgelegt. In der ESO SG besteht eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. In der Regel hat eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter zu Anfang einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen, welcher sich nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit um einen Tag erhöht. Nach jeweils drei weiteren Jahren erhöht sich der Anspruch um einen weiteren Tag, bis 30 Tage Urlaubsanspruch erreicht sind.

 

Im Helferbereich sind geringfügige Unterschreitungen der Entlohnung nach dem BDE zu verzeichnen. Würde der BDE als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, hätte die ESO SG jährliche Mehrbelastungen von rund 70 T€ pro Jahr.

 

Eine einheitliche Bezahlung nach dem TVöD würde für die ESO SG zu jährlichen Mehrbelastungen von 1,4 Mio. € führen. Der Gemeinschaftsbetrieb ESO wäre nicht in der Lage, seine Aufgaben aus dem Rahmendienstleistungsvertrag kostendeckend zu erfüllen, ein Ausgleich durch die SOH und / oder die Stadt wäre notwendig. Unter der Annahme, dass für die Leistungserbringung der hoheitlichen Aufgaben ausschließlich tarifgebundene Beschäftigte zum Einsatz kämen, würde dies für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Offenbach eine Steigerung der Gebühren und damit eine Änderung der Gebührensatzungen nach sich ziehen. Weiterhin bestünde mit einer tariflichen Entlohnung keine Möglichkeit, Aufträge auf dem privaten Markt oder im kommunalen Umfeld zu akquirieren. Ein Volumen von derzeit 11 Mio. € Umsatz pro Jahr würde neben der Marktfähigkeit nach und nach verloren gehen. Damit einhergehen würde auch der Verlust von ca. 80 Arbeitsplätzen in der ESO SG, die ausschließlich im Bereich des Drittgeschäfts agieren.

 

MMO:

Bei der MMO wird derzeit in Anlehnung an den Tarifvertrag des Landesverbands Hessischer Omnibusunternehmer (LHO) entlohnt, so dass es bei Einführung des LHO-Tarifes zunächst zu keinen finanziellen Mehrbelastungen kommen würde. Wird ein Vergleich zum Spartenvertrag der Nahverkehrsbetriebe (TV-N) herangezogen, entstände für die MMO eine jährliche Mehrbelastung von 0,6 Mio. €.

 

Auch bei der OVB/MMO ist das Kostenkriterium grundsätzlich ein existenzentscheidendes. So sind bei dem europaweiten Vergabeverfahren zur Erstellung des Busverkehrs die Kosten der Erbringung ein zentrales Kriterium. Sollte die OVB/MMO durchschnittlich wesentlich höhere Kosten haben als ihre Mitkonkurrenten, ist die direkte Vergabe der Linien gefährdet und könnte komplett an einen Konkurrenten verloren werden.

 

Sollte eine Schließung notwendig sein, würde dies wiederum bedeuten, dass ca. 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OVB, mit teilweise jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit und alten Besitzständen, abzufinden oder wieder in den Stadtdienst rück zu überführen wären. Auch langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MMO hätten Anspruch auf längeren Kündigungsschutz.

 

Zu 4.

B)  Konsequenzen für die so genannte „Inhouse-Vergabe“

 

Hinsichtlich der Inhouse-Vergabefähigkeit gilt grundsätzlich in der SOH-Unter-nehmensgruppe, dass nach Möglichkeit immer der konzerninterne Dienstleister zu beauftragen ist; dies ist im Vergabehandbuch festgelegt. Datenmaterial aus einer Analyse des Geschäftsfeldes Standortentwicklung und Immobilienmanagement belegen zum Beispiel, dass in diesem Bereich ca. 90 % der Aufträge pro Jahr mit einem Volumen von ca. 40 Mio. € gruppenintern vergeben werden.

 

Eine einheitliche Bezahlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätte auf die Inhouse-Vergabefähigkeit keine rechtlichen Auswirkungen. Es bestünde nach wie vor die Möglichkeit, Aufträge, sofern die Vergaberechtsgrenzen nicht überschritten sind, direkt an Tochter- oder Schwestergesellschaften in der SOH-Unternehmensgruppe zu vergeben. Jedoch hätte eine einheitliche Bezahlung zur Folge, dass wohl die meisten Angebote aus den Tochter- und Schwestergesellschaften nicht mehr mit Angeboten auf dem freien Markt konkurrenzfähig sind und es im Sinne eines kostenbewussten Unternehmens nicht mehr attraktiv wäre, die wesentlich teureren Angebote aus der eigenen Unternehmensgruppe zu wählen. Eine derart hohe interne Vergabequote wie in oben genanntem Beispiel wäre durch eine einheitliche Bezahlung nicht mehr möglich.

 

Darüber hinaus ist es bereits heute so, dass bei Ausschreibungen auf dem freien Markt die Angebote aus der Unternehmensgruppe ausschließlich mit der Entlohnung von Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeitern bepreist werden müssen, um überhaupt eine reelle Chance zu haben. Selbst damit sind die Gesellschaften oft nicht unter den ersten drei Anbietern; diese bezahlen häufig nur den gesetzlichen Mindestlohn – wenn überhaupt.