Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

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2011-16/DS-I(A)0306Ausgegeben am 15.01.2013

Eing. Dat. 10.01.2013

 

 

 

Hebesatzsatzung 2013

Antrag Magistratsvorlage Nr. 007/13 (Dez. I, Amt 21) vom 09.01.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung *nachfolgende Änderungssatzung beschließt:

 

Satzung über die *Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main für das Haushaltsjahr 2013 (Hebesatzsatzung 2013)

 

 

Begründung:

 

Da die vorgeschriebene Stellungnahme der Kämmerei erst am 02.01.2013 beim Kassen- und Steueramt einging, konnte die Vorlage nicht mehr im normalen Zeitrahmen gefertigt werden. Die durch die Hebesatzsatzung als Rechtsgrundlage erstmals zum 15.02.2013 fällig werdenden erhöhten Grundsteuerbeträge müssen noch im Steuerveranlagungsverfahren erfasst und mit Bescheid zeitnah angefordert werden.

 

Im Rahmen des Antragsverfahrens zum Kommunalen Schutzschirm Hessen hat das Hessische Finanzministerium zum Entwurf des Konsolidierungsvertrages zwischen der Stadt und dem Land Hessen ausgeführt:

 

„…dass die erst im Jahr 2014 vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer B von 430 v.H. auf 500 v.H. auf Grund der äußerst besorgniserregenden finanziellen Situation der Stadt bereits im Jahr 2013 vorzunehmen sei. Auch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport sieht keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe, diese nunmehr auch von ihnen als notwendig anerkannte Maßnahme erst ein Jahr später umzusetzen. Bereits im Jahr 2011 betrug der gewogene durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B bei kreisfreien Städten in Deutschland 525 %.“

 

Der Auflage folgend, wird der Hebesatz der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2013 auf 500 v.H. festgesetzt (430 v.H. für 2011). Die Hebesatzerhöhung um 16,28 % wird zu Grundsteuermehreinnahmen von rund 3,1 Mio. € p.a. führen.

 

Eine Änderung des Hebesatzes kann nicht mehr im Rahmen des normalen Haushaltsverfahrens erfolgen, da die Einhaltung der durch die Hessische Gemeindeordnung (HGO) vorgegebenen Fristen nicht mehr möglich ist. Die Hebesätze der Grundsteuer sind deshalb gemäß § 5 HGO in einer gesonderten Hebesatzsatzung festzulegen. Eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und die öffentliche Auslegung nach § 97 Abs. 5 HGO ist nicht notwendig.  Jedoch ist eine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich, die einen Verweis auf die Hebesatzsatzung sowie eine nachrichtliche Wiedergabe der Hebesätze beinhaltet.

 

Damit die Steuerpflichtigen rechtzeitig einen Überblick über die Höhe der auf sie zukommenden Grundsteuerbelastungen bekommen, wurde eine informatorisch erfolgte amtliche Bekanntmachung der Hebesätze für 2013 in der Offenbach-Post am 29.12.2012 veröffentlicht.

Anlage:

Satzungsentwurf

 

Nachrichtlich:

*redaktionell geändert

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