Stadt Offenbach am Main

 
Anlage 4

zur Mag.-Vorl.-Nr.: ..............

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dokumentation und Begründung der Änderungen nach Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 618 C/2 im Rahmen der eingeschränkten erneuten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit

 

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 618 A
"Waldheim Süd, südlicher Teil"

 

 

im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB

 

 

 

- Übersicht -

 

 

 

 

 

Stand: 14.01.2013

 

 

Hinweis

 

Nachfolgend sind Änderungen dargestellt, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs 618 C/2 vorgenommen wurden und zu einer eingeschränkten erneuten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB geführt haben. Hierzu eingegangene Stellungnahmen können der Anlage 3 (Auswertung der Stellungnahmen) bzw. Anlage 5 (Kopien der Stellungnahmen) entnommen werden.

 

 

 

1.     Änderungen aufgrund von Anregungen der Horn Projektgesellschaft GmbH

a)     Gehrecht "G1"

Abbildung 1: Bisheriger Entwurf des Bebauungsplanes

 

Planzeichenerklärung:

Abbildung 2: Geänderter Entwurf des Bebauungsplanes

 

Planzeichenerklärung:

In der Planzeichenerklärung zum Bebauungsplan Nr. 618 C/2  wurde zu G 1 ausgeführt, dass das Gehrecht "G1" für die Eigentümer und Mieter der Reihenhäuser Ginsterweg und der Doppelhäuser nördlich Lupinenweg gelten soll. Auf Grundlage der Anregungen durch die Horn Projektgesellschaft sollte die Passage „und der Doppelhäuser nördlich Lupinenweg“ gestrichen werden. Dies wird damit begründet, dass der Zugang zum nördlichen Bereich der Grundstücke am Lupinenweg (nördlich des Baufensters) aufgrund der Festsetzung als Einzel- oder Doppelhaus gewährleistet ist. Ein notwendiges Gehrecht auf den Privatgrundstücken des Ginsterwegs ist nicht erforderlich. Die Passage "und der Doppelhäuser Lupinenweg"  in der Planzeichenerklärung zu G1 kann entfallen. Es erfolgt eine entsprechende Anpassung der Planzeichnung und der Planzeichenerklärung zum Bebauungsplan. Das im Bereich zwischen Ginster- und Lupinenweg bisher festgesetzte Gehrecht "G1" erhält die neue Bezeichnung "G".

 

 

 

 

A 1.6 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)

 

1.6.1 Baugrenzen dürfen an einer Gebäudeseite ausnahmsweise durch vortretende Wintergärten, Balkone, Loggien, Terrassen, Veranden, Außentreppen, regenerative Energiesysteme, Carports und Garagen um bis zu 3 m überschritten werden.

1.6.2 Auf den überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebietsteil 2 sind die Hauptgebäude so zu errichten, dass mindestens eine Gebäudeecke des Hauptgebäudes auf der nördlichen Baugrenze zu liegen kommt.

A 1.6 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)

 

1.6.1 Baugrenzen dürfen an einer Gebäudeseite ausnahmsweise durch vortretende Wintergärten, Balkone, Loggien , Veranden, Außentreppen, regenerative Energiesysteme, Carports und Garagen um bis zu 3 m überschritten werden.

1.6.2 Baugrenzen dürfen an einer Gebäudeseite durch vortretende Terrassen um bis zu 3 m überschritten werden.

 

1.6.3 Auf den überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebietsteil 2 sind die Hauptgebäude so zu errichten, dass mindestens eine Gebäudeecke des Hauptgebäudes auf der nördlichen Baugrenze zu liegen kommt.

Durch die geänderte Festsetzung wird die Option die Baugrenze an einer Gebäudeseite durch vortretende Terrassen um bis zu 3 m zu überschreiten geringfügig erweitert. Dies führt zu einer erhöhten Flexibilität bei der späteren Umsetzung des Geplanten, sodass nicht bei jeder Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.

A 2.2 Stellplätze und Garagen (§ 12 Abs. 4 BauNVO)

 

2.2.1 Im Plangebietsteil 1 sind  Stellplätze / Carports nur innerhalb des mit ST/CA festgesetzten Flächen zulässig. Garagen sind unzulässig. Der Stellplatznachweis erfolgt über zugeordnete Stellplätze (ST) bzw. Carports (CA).

2.2.2 Im Plangebietsteil 2 sind zulässig

§   Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den seitlichen Abstandsflächen

§   Carports und Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den seitlichen Abstandsflächen

§   1 Stellplatz pro Wohnhaus im Vorgartenbereich

A 2.2 Stellplätze und Garagen (§ 12 Abs. 4 BauNVO)

 

2.2.1 Im Plangebietsteil 1 sind  Stellplätze / Carports nur innerhalb der mit ST/CA festgesetzten Flächen zulässig. Garagen sind unzulässig. Der Stellplatznachweis erfolgt über zugeordnete Stellplätze (ST) bzw. Carports (CA).

2.2.2 Im Plangebietsteil 2 sind zulässig

§   Garagen, Carports und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen und in den seitlichen Abstandsflächen sowie bei den Gebäuden nördlich des Lupinenweges im Bereich zwischen der hinteren (nördlichen) Grundstücksgrenze und der vorderen (südlichen) Baugrenze.

§   1 Stellplatz pro Wohnhaus im Vorgartenbereich

Durch die geänderte Festsetzung wird die Zulässigkeit von Garagen, Carports und Stellplätzen im Plangebietsteil 2 geringfügig erweitert. Dies führt zu einer erhöhten Flexibilität bei der späteren Umsetzung des Geplanten, sodass Garagen, Carports und Stellplätze nun bei den Gebäuden nördlich des Lupinenweges im Bereich zwischen der hinteren (nördlichen) Grundstücksgrenze und der vorderen (südlichen) Baugrenze zulässig sind.

A 4 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

 

Die im zeichnerischen Teil festgesetzte und mit G1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der in der Planzeichnung bezeichneten Personen zu belasten und im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Genannten zu sichern.

A 4 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

 

Die im zeichnerischen Teil festgesetzte und mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der in der Planzeichnung bezeichneten Personen zu belasten und im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Genannten zu sichern.

Die geänderte Festsetzung resultiert aus der Änderung zum bisher festgesetzten Gehrecht. Das im Bereich zwischen Ginster- und Lupinenweg bisher festgesetzte Gehrecht "G1" erhält die neue Bezeichnung "G".