Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0311Ausgegeben am 24.01.2013

Eing. Dat. 24.01.2013

 

 

 

Bürgerbegehren „Klinikum Offenbach GmbH – Grundsatzbeschluss“

hier: Prüfung der Zulässigkeit

Antrag Magistratsvorlage Nr. 038/13 (Dez. I und II, Amt 10 und 30) vom 23.01.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1)

Das am 02.01.2013 eingereichte Bürgerbegehren „Klinikum Offenbach GmbH - Grundsatzbeschluss“ wird zur Kenntnis genommen.

 

2)

Der als Anlage beigefügte Bericht des Magistrats über die Prüfung der Zulässigkeit des unter 1) genannten Bürgerbegehrens wird zur Kenntnis genommen.

 

3)

Das unter 1) genannte Bürgerbegehren wird aufgrund der Feststellungen des unter 2) genannten Berichts für nicht zulässig erklärt.

 

4)

Die Entscheidung der Gemeindevertretung als zuständiges Organ wird den Vertrauenspersonen durch Übermittlung einer Beschlussausfertigung der Stadtverordnetenversammlung angezeigt.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 8b HGO fällt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und damit die Einleitung eines Bürgerentscheids in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung. Die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt gem. § 66 HGO dem Magistrat. Bezüglich des Ergebnisses der Prüfung wird auf die Anlage 1 verwiesen.

 

Die Vorlage muss im Wege des Nachtrags (in den Magistrat) eingebracht werden, da die Prüfung der Zulässigkeit unter Einholung von externen Stellungnahmen einen entsprechenden Vorlauf in Anspruch genommen hat.

Anlagen:

Bürgerbegehren „Klinikum Offenbach GmbH – Grundsatzbeschluss“ (Anlage 1)

Prüfbericht des Magistrats (Anlage 2)

Stellungnahmen (Anlage 3):

-       der Kämmerei der Stadt Offenbach

-       des Hessischen Städtetags