Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 20.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 7. Februar 2013

 

 

TOP 5

Bürgerbegehren „Klinikum Offenbach GmbH – Grundsatzbeschluss“
hier: Prüfung der Zulässigkeit

Antrag Magistratsvorlage Nr. 038/13 (Dez. I und II, Amt 10 und 30) vom 23.01.2013, 2011-16/DS-I(A)0311
Änderungsantrag Piraten vom 07.02.2013, 2011-16/DS-I(A)0311/1

Änderungsantrag Piraten vom 07.02.2013, 2011-16/DS-I(A)0311/2

 

 

Beschlusslage:

2011-16/DS-I(A)0311

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit 54:9:0 Stimmen wie folgt:

1)

Das am 02.01.2013 eingereichte Bürgerbegehren „Klinikum Offenbach GmbH - Grundsatzbeschluss“ wird zur Kenntnis genommen.

 

2)

Der als Anlage beigefügte Bericht des Magistrats über die Prüfung der Zulässigkeit des unter 1) genannten Bürgerbegehrens wird zur Kenntnis genommen.

 

3)

Das unter 1) genannte Bürgerbegehren wird aufgrund der Feststellungen des unter 2) genannten Berichts für nicht zulässig erklärt.

 

4)

Die Entscheidung der Gemeindevertretung als zuständiges Organ wird den Vertrauenspersonen durch Übermittlung einer Beschlussausfertigung der Stadtverordnetenversammlung angezeigt.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage und Verfahren:

Zu diesem TOP wurden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWO die Vertrauenspersonen zur heutigen Stadtverordnetensitzung geladen. In dieser Sitzung ist ihnen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 KWO Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Herr Stv. Engels (Piraten), der Stadtverordneter und zugleich Vertrauensperson ist, hat bei Entscheidungen in Angelegenheiten des Bürgerbegehrens kein Mitwirkungsrecht als Stadtverordneter (Kommunalverfassungsrecht Hessen § 8b HGO Rz. 107, 133). Herr Stv. Engels (Piraten) nimmt daher an der Beratung und Entscheidung zu diesem TOP nicht teil.

Von den Vertrauenspersonen sind Frau Dekanin Eva Reiß und Herr Rechtsanwalt Emanuel Schach anwesend. Sie erhalten beide das Wort.

 

 

 

 

2011-16/DS-I(A)0311/1

Herr Stv. Eisenkolb (Piraten) beantragt im Namen seiner Fraktion namentliche Abstimmung.

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit 55:5:3 Stimmen wie folgt ab:

Der ursprüngliche Antrag wird wie folgt geändert:

 

Das genannte Bürgerbegehren wird für zulässig erklärt.

 

2011-16/DS-I(A)0311/2

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der ursprüngliche Antrag wird wie folgt geändert:

 

Der Magistrat wird beauftragt der Stadtverordnetenversammlung einen mit den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens „Gegen den Zwangsverkauf des Klinikums Offenbach“ abgestimmten Vorschlag für die Beseitigung möglicher Unstimmigkeiten im Wortlaut des Textes des Bürgerbegehrens zu unterbreiten, mit denen zugleich mögliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entkräftet werden.

 

2011-16/DS-I(A)0311

Herr Stv. Freier (CDU) beantragt im Namen seiner Fraktion namentliche Abstimmung.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit 54:9:0 Stimmen wie folgt:

1)

Das am 02.01.2013 eingereichte Bürgerbegehren „Klinikum Offenbach GmbH - Grundsatzbeschluss“ wird zur Kenntnis genommen.

 

2)

Der als Anlage beigefügte Bericht des Magistrats über die Prüfung der Zulässigkeit des unter 1) genannten Bürgerbegehrens wird zur Kenntnis genommen.

 

3)

Das unter 1) genannte Bürgerbegehren wird aufgrund der Feststellungen des unter 2) genannten Berichts für nicht zulässig erklärt.

 

4)

Die Entscheidung der Gemeindevertretung als zuständiges Organ wird den Vertrauenspersonen durch Übermittlung einer Beschlussausfertigung der Stadtverordnetenversammlung angezeigt.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 07.02.2013

Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.