Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0322Ausgegeben am 14.02.2013

Eing. Dat. 07.02.2013

 

 

 

 

 

Grundsatzbeschluss zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 ff SGB VIII

Antrag Magistratsvorlage Nr. 056/13 (Dez. II, Amt 51) vom 06.02.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24a Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt in den nach Anlage 1 festgelegten Ausbaustufen bis 2013 ff.

 

2.    Der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand für Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflege für U 3 wird zum 31.12.2012 gemäß § 24a Abs. 2 Nummer 2 wie in Anlage 1 unter „Plätze U3 zum 31.12.2012“ – aus 35% der Population aufgeführt – festgestellt. Gemäß Stadtverordnetenbeschluss [2011-16/DS-I(A)0115] vom 23.11.2011 wird der Bedarf wie in Anlage 1 unter „Ausbau 13“ - aus 45% der Population - festgestellt.

 

3.    Für Hortplätze wird der aktuelle Bedarf und der erreichte Ausbaustand zum 31.12.2012 wie in Anlage 1 unter „Hortplätze zum 31.12.2012“ – aus 25% der Population aufgeführt – festgestellt. Gemäß Stadtverordnetenbeschluss [2011-16/DS-I(A)0115] vom 23.11.2011 wird der Bedarf wie in Anlage 1 unter „Bedarf Hort“ / „Ausbau 13“ - aus 35% der Population - festgestellt.

 

4.    Die Versorgungsquote in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt wird gemäß § 24 Abs. 1 auf 98% der Population wie in Anlage 2 festgestellt.

 

5.    Das Planungs- und Bauvorhaben zur Verwirklichung der Schule und Kindertagesstätte am Hafen ist durch den Magistrat mit höchster Priorität voranzutreiben, um die besonders hohe regionale Bedarfsunterdeckung an U3-, Kindergarten- und Hortplätzen in der nördlichen wie angrenzenden südlichen Innenstadt möglichst zeitnah zu beheben.

 

6.    Die notwendigen Haushaltsmittel für den nach Punkt 1 bis 5 beschlossenen Ausbau sind durch den Magistrat in den jeweiligen Haushaltsplanentwürfen vorzusehen.

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Bundesregierung und die Länder haben sich darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 eine durchschnittliche Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren von 35% zu erreichen. Der Bund stellt hierfür notwendige Investitionsmittel über die Länder bereit.

 

Der Ende 2008 novellierte § 24a Absatz 2 verpflichtet die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung für den Übergangszeitraum bis zum Erreichen eines bedarfsgerechten Angebotes im Jahr 2013 für Kinder unter drei Jahren (U3)

 

1.    jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und

2.    jährlich zum 31.12. jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

 

Gemäß der Bedarfsdefinition nach SGB VIII § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 und 3 ist – bei einer Bedarfsplanung von 45% der Population – die Bereitstellung von insgesamt 1690 U 3- Plätzen bis zum Jahr 2013 erforderlich. Die in Anlage 1 beigefügte Tabelle weist den erreichten Ausbaustand zum 31.12.2012 mit einer Gesamtanzahl von 1233 Plätzen auf. Bis zum 31.12.2013 soll der Ausbau um insgesamt weitere 82 Plätze erfolgt sein.

 

Für Kinder im schulpflichtigen Alter besteht gemäß § 24 Abs. 2 ein Bedarf an Tageseinrichtungen von 35% der sechs- bis zehnjährigen Kinder. Zur Bedarfsdeckung ist die Bereitstellung von insgesamt 1676 Hortplätzen notwendig. Zum 31.12.2012 wurde bereits ein Ausbaustand von 1155 Plätzen erreicht, der aktuelle Fehlbedarf ab 1.1.2013 beläuft sich somit auf 521 Hortplätze. Der sprunghafte Anstieg des Fehlbedarfs ist einerseits der Anhebung von 25% auf 35% der Bedarfspopulation geschuldet und andererseits der Tatsache, dass zwei geplante, für 2012 ans Netz zu gehende Horteinrichtungen erst im Laufe des Jahres 2013 in Betrieb gehen werden. Wie aus Anlage 1 zu ersehen ist, wird der Ausbau im Jahr 2013 mit 225 neuen Hortplätzen den Fehlbedarf um über 43% senken. Dieses Ausbauziel in 2013 zu erreichen ist aus der Sicht des Magistrats realistisch.

 

Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht nach § 24 Abs.1 ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Hierzu besteht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Am 31.12.2012 wurde die Bereitstellung von insgesamt 4140 Plätzen erreicht. (s. Anlage 2)

 

Des Weiteren ist bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen, dass sich die derzeit veranschlagte Gruppengröße von 25 Kindern durch die Bereitstellung von Integrationsplätzen reduziert. Denn bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern wird gemäß der hessischen „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ vom 13.7.1999 aufgrund der erhöhten pädagogischen und betreuerischen Anforderungen pro ein bis zwei behinderten Kindern die Gruppengröße um fünf Kinder reduziert.

 

Die Bedarfsplanung hat darüber hinaus zu berücksichtigen, dass im Zuge des qualitativen Ausbaus die derzeit veranschlagte Gruppengröße von 25 Kindern langfristig reduziert werden sollte. Die tatsächliche Nachfrage in Relation zum Angebot lässt nicht erwarten, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit erreicht werden kann.

 

Zur Bedarfsdeckung für 98% der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist ein Ausbau um mindestens weitere 253 Kindergartenplätze in den nächsten Jahren erforderlich.

 

Die Bedarfssituation insgesamt und die Tatsache, dass sich in den Regionen der Innenstadt Nord und Süd die ungedeckte Nachfrage in hohem Maß konzentriert, macht es aus der Sicht des Magistrats notwendig, den Standort „Hafen“ so schnell als irgend möglich zu realisieren. Ca. 200 Krippen- und 115 Kindergartenplätze werden bei einer regionalisierten Betrachtung in der Region Nördliche Innenstadt benötigt. Der Bedarf an Hortplätzen für die Standorte Goetheschule und Eichendorffschule ist ebenfalls in keinster Weise ausreichend gedeckt. Für das Schuljahr 2012/13 haben sich alleine am Standort Goetheschule 300 Eltern mit dringendem Bedarf für einen Hortplatz angemeldet. Lediglich für 25 Kinder konnten am Standort Plätze angeboten werden. Hier würde mit der neuen Schule am „Hafen“, da sie potentiell vierzügig für das Hort-/ Ganztagsklassenmodell ausgestattet wäre, vollständige Entlastung ermöglichen. Außerdem würde die Kita mit 100 Kindergartenplätzen und 30 bis 40 Krabbelplätzen (je nach Betriebserlaubnis und Mindestverordnung) die Nachfrage nach Kindergartenplätzen zumindest im Nordend annähernd decken. Das Angebot an U3-Plätzen wäre erweitert, aber noch immer bei Weitem nicht bedarfsdeckend.

 

Hinzu kommt, dass die Genehmigung weiterer U3- u. Kindergartenplätze zur Bedarfsdeckung in der Region innerhalb der Lärmschutzzone Tag 2 (LTG2) seitens des Regierungspräsidiums nur zu erwarten ist, wenn der Standort „Hafen“ außerhalb der Lärmschutzzone Tag 2 zuverlässig realisiert wird. Bereits bei der Genehmigung des Standorts Berliner Str. 220 musste dies seitens des Jugendamtes zugesichert werden und außerdem der Nachweis erbracht werden, dass im Nordend - außerhalb der LTG2 – keine weiteren Standorte mangels Flächen und Gebäude - realisierbar sind.

 

Der mit dieser Vorlage beabsichtigte und aufgrund der Gesetzeslage notwendige Ausbau der Elementarbildung und Betreuung erfordert zukünftig in erheblichem Ausmaß Haushaltsmittel. Die Ausgaben für Betriebskostenzuschüsse werden sich – die derzeit bekannten Rahmen- und Finanzierungsbedingungen unterstellt -  in etwa wie folgt entwickeln:

 

HH-Jahr

Bedarf HH-Mittel

HH-Jahr

Bedarf HH-Mittel

2013

31.258.000,00 €

2017

47.871.261,00 €

2014

39.967.058,00 €

2018

49.068.043,00 €

2015

42.711.432,00 €

2019

50.294.744,00 €

2016

45.564.628,00 €

2020

51.552.113,00 €


Abhängig von Veränderungen rechtlicher oder fiskalischer Rahmenbedingungen (z.B. Landesförderung, Festlegungen im Kontext von Haushaltskonsolidierung wie möglichen Vereinbarungen zum Hessischen Schuldenschirm) sind erhebliche Abweichungen möglich. Die Preissteigerungen und Anpassungen der Rahmenrichtlinien zu derzeit bekannten Rahmenbedingungen sind in der Ausgabenschätzung berücksichtigt.

Anlage

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