Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0329Ausgegeben am 28.02.2013

Eing. Dat. 28.02.2013

 

 

Bebauungsplan Nr. 638

- Stadteingang Mathildenviertel / Mühlheimer Straße und Friedhofstraße -

1.    Prüfung abgegebener Stellungnahmen

2.    Beschluss über den Plan als Satzung

3.    Begründung zum Bebauungsplan

Antrag Magistratsvorlage Nr. 076/13 (Dez. I, Ämter 62 und 60) vom 27.02.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Dem Abwägungsvorschlag zu allen Stellungnahmen in Anlage 3 wird zugestimmt und als Ergebnis der Prüfung und Abwägung beschlossen.

 

2.    Beschluss über den Plan als Satzung
Der Bebauungsplan Nr. 638 „Stadteingang Mathildenviertel / Mühlheimer Straße und Friedhofstraße“ (Anlage 1 in der Fassung vom 18.02.2013) wird gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit den §§ 5 und 51 HGO als Satzung beschlossen.

 

3.    Begründung zum Bebauungsplan
Dem Bebauungsplan wird die Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB (Anlage 2) in der Fassung vom 18.02.2013 beigefügt.

 

 

Begründung:

 

Zu 1:

Die in der Anlage 4 enthaltenen Stellungnahmen wurden während der Offenlage des Bebauungsplanentwurfes Nr. 638 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.11.2012 bis 27.12.2012 und des parallel durchgeführten Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben. Die abgegebenen Stellungnahmen aus der Offenlage und dem Beteiligungsverfahren führten zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes. Die Inhalte der einzelnen Stellungnahmen und der jeweilige Abwägungsvorschlag sind in der Anlage 3 aufgeführt.

 

Zu 2:

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 638 ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung einzuordnen. Er dient zur Wiedernutzbarmachung von brachgefallenen und Konversionsflächen. Die durch den Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauGB liegt mit ca. 12.900 m² unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m² (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB), so dass die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gegeben sind.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Aufstellungsverfahrens. Demnach wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wurde mit Schreiben vom 18.09.2012 über die Planung informiert; die zu berücksichtigenden Themenbereiche wurden abgestimmt. Die Durchführung der Planung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Nutzungen, Schutzgüter etc. am Standort oder in dessen Wirkungsbereich.

 

Nach dem Billigungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2012 hat der Magistrat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23.11.2012 bis einschließlich 27.12.2012 durchgeführt. Ort und Dauer der Auslegung wurden vorher ortsüblich in der Ausgabe der Offenbach-Post am 15.11.2012 bekannt gemacht. Öffentlich ausgelegen haben der Bebauungsplanentwurf (Planzeichnung und textliche Festsetzungen), die dazugehörige Begründung mit Bebauungsvorschlägen und weitere umweltbezogene Informationen zu den Themen Schall, Einzelhandel, Verkehr, Altlasten und Artenschutz.

 

Mit Schreiben vom 15.11.2012 wurden die von der Planung in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung benachrichtigt. Gleichzeitig erhielten sie gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit, bis zum Ende der Auslegungsfrist am 27.12.2012 eine Stellungnahme zum vorgenannten Planentwurf abzugeben.

 

Die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen haben zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung geführt.

 

Nach Durchführung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte kann der Bebauungsplan in der Fassung vom 18.02.2013 nunmehr als Satzung beschlossen werden.

 

Zu 3:

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, diesem aber beizufügen, ist nach § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung. Die Begründung stellt die Grundlagen der Abwägung in ihren zentralen Punkten dar und ist Hilfe für die Auslegung der Festsetzungen.

Anlagen:

1) Bebauungsplan

2) Begründung zum Bebauungsplan

3) Auswertung der Stellungnahmen

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis:
Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder bzw. im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Anlage 4 (Kopie der Stellungnahmen) sowie die folgenden Fachgutachten zur Einsichtnahme aus:

 

1) Schalltechnische Untersuchung mit Anhang
2) Einzelhandelsuntersuchung

3) Verkehrsgutachten

4) Umwelttechnische Gutachten

5) Artenschutzrechtliche Vorprüfung

 

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.