Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0335Ausgegeben am 28.02.2013

Eing. Dat. 28.02.2013

 

 

 

 

 

 

Klinikum Offenbach GmbH

hier: Übernahme von Notarkosten im Rahmen des Verkaufsverfahrens

Antrag Magistratsvorlage Nr. 095/13 (Dez. I und II, Amt 20) vom 27.02.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

·      In Abänderung der „Bekanntmachung der Stadt Offenbach am Main über die Durchführung eines Verkaufsverfahrens zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Klinikum Offenbach GmbH“ vom 28.11.2012 auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Stadt Offenbach vom 08.11.2012 werden die Kosten im Rahmen der Abgabe der notariell beurkundeten Angebote der Bieter durch die Stadt Offenbach übernommen.

·      Die Kosten von maximal 145 T€ werden bei Produktkonto 01010700.6771000120 „Sanierungsbegleitung KliO“ vorbehaltlich des entsprechenden Beschlusses des Haushaltsplans 2013 durch die Stadtverordnetenversammlung und Genehmigung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde bereitgestellt.

 

 

Begründung:

 

In Ziffer 7 des Ausschreibungstextes im laufenden Verkaufsverfahren der KliO ist festgelegt:

 

„…Eine Kostenerstattung für die Teilnahme am vorliegenden Verkaufsverfahren findet nicht statt. …”

 

Die Stadt ist also nicht verpflichtet, die Notarkosten der unterlegenen Bieter zu übernehmen. Ein Angebot auf Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist indes rechtlich nur wirksam, wenn es notariell beurkundet ist (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Ein schriftliches Angebot ist demgegenüber rechtlich nicht bindend.

 

Der Verfahrensbevollmächtigte empfiehlt trotz der in Ziffer 7 des Ausschreibungstextes geregelten Nichterstattung der Kosten der Bieter dringend die Übernahme der Kosten der notariellen Beurkundung der Bieter-Angebote durch die Stadt Offenbach am Main:

 

„Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Notarkosten der unterlegenen Bieter zu übernehmen. Wir empfehlen jedoch ..., uns Verhandlungsspielraum an dieser Stelle einzuräumen. Es geht dabei um eine "Forderung" der Bieter, die nach unserer Einschätzung ein Stück Gewissheit brauchen, dass die Stadt sich auch wirklich für einen Verkauf entscheiden wird. Die Risiken sind u.E. überschaubar und können durch Abstimmung vermieden werden (Rüge der Rechtsaufsicht oder des Landesrechnungshofes) oder sind als überaus gering einzuschätzen (bereits ausgeschiedene Bieter berufen sich auf einen Nachteil).“

Der Verfahrensbevollmächtigte führt zudem aus:

 

“… Erfahrungsgemäß - und dies wurde uns durch die Bieter bereits signalisiert - sind die Bieter in einem solchen Verfahren nur bereit, ein notariell beurkundetes Angebot abzugeben, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, die Kosten der notariellen Beurkundung zu tragen, wenn das Angebot nicht den Zuschlag erhält. …“

Die Vorlage wird als Dringlichkeitsvorlage eingebracht, da im Vorfeld umfangreiche Bewertungen und Klärungen durchgeführt werden mussten.