Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0336Ausgegeben am 28.02.2013

Eing. Dat. 28.02.2013

 

 

Kosten der Unterkunft an Wohngeldtabelle orientieren

Antrag DIE LINKE. vom 28.02.2013

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Kaltmieten der Kosten der Unterkunft für die Bezieher von ALG II werden von der MainArbeit in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen. Eine Deckelung findet bei dem Betrag statt, der nach der Wohngeldtabelle der Höchstgrenze der zuschussfähigen Mieten mit einem Aufschlag von 10% entspricht.

 

 

Begründung:

 

Menschen, die im Bezug von Arbeitslosengeld II stehen, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft, soweit diese Kosten als angemessen gelten. Zur Definition der angemessenen Kosten wird aktuell der Offenbacher Mietspiegel herangezogen. Dabei wird zur Berechnung des angemessenen Kostenrahmens auf den niedrigsten Mietpreis ein Drittel der Differenz zwischen der höchsten und der niedrigsten Miete aufgeschlagen und ergibt den von der MainArbeit zu tragenden Kaltmietpreis.

 

Allerdings orientieren sich die Preiskategorien des Mietspiegels am Wohnungsbestand von GBO, Nassauischer Heimstätte und Baugenossenschaft Odenwaldring, also ausschließlich an Beständen ehemaliger Träger des sozialen Wohnungsbaus. Erfasst werden Wohnungen, deren Mieten innerhalb der letzten vier Jahre neu festgesetzt oder geändert worden sind.

 

Die im Mietspiegel genannten ortsüblichen Vergleichsmieten sind für Wohnungssuchende insofern irrelevant, als dass sie nicht den aktuellen Marktmieten entsprechen. Der Mietspiegel stellt auf bestehende Mietverhältnisse ab. Eine Neuanmietung zu den im Mietspiegel genannten Preisen ist äußerst schwierig.

 

Zudem wird für Offenbach nur ein einfacher Mietspiegel erstellt, in dem nicht erfasst wird, wie viele Wohnungen in den verschiedenen Kategorien überhaupt zur Verfügung stehen.

 

Die Belebung des Immobilienmarktes brachte in den letzten Jahren eine erhebliche Mietpreissteigerung mit sich. Diese Mietpreissteigerung betraf insbesondere kleine und mittelgroße Wohnungen, also Wohnungen, die aufgrund ihrer Größe von der MainArbeit als angemessen definiert werden. Für Bezieher von ALG II ist es dadurch schwierig bis unmöglich, eine Wohnung zu finden, die nach den Kriterien der MainArbeit sowohl eine angemessene Größe als auch einen angemessenen Kaltmietpreis aufweist.

 

Die Wohngeldtabelle definiert Mietobergrenzen, bis zu denen Menschen mit geringem Einkommen Anspruch auf Mietzuschuss haben. Die in der Wohngeldtabelle genannten Beträge entsprechen eher den Preisen, zu denen Wohnungen auf dem freien Markt vermietet werden. Ein Aufschlag von 10% erscheint angemessen, um die Flexibilität der Langzeitarbeitslosen bei der Wohnraumsuche zu erhöhen und eine soziale Durchmischung im Stadtgebiet zu gewährleisten.

 

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