Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0361Ausgegeben am 18.04.2013

Eing. Dat. 18.04.2013

 

 

 

 

 

Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück Groß-Hasenbach-Straße 11, 63065 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 137/13 (Dez. I, Amt 80) vom 17.04.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main vergibt das Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 1 Nr. 672/2, Groß-Hasenbach-Straße = 704 m² im Erbbaurecht zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 47 Jahren bestellt, analog bis zum Ablauf des Vertrages für das angrenzende Grundstück Nr. 672/3, somit bis zum 31.12.2060.

3.     Der jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 5 Jahre der Laufzeit des Erbbauvertrages 4,70 EUR/m² jährlich (4 % vom 1/2 Grundstückswert = 235,00 EUR/m²) und ist bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

Nach Ablauf der 5-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Index-Veränderung neu festgesetzt.

4.     Für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

5.     Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss entsprechend für den vorgesehenen Nutzungszweck Kindertagesstätte zu bebauen und entsprechend zu nutzen. Die Bebauung und Nutzung hat nach den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorgaben der Stadt zu erfolgen. Insbesondere sind die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen mit der Stadtplanung abzustimmen.

6.     Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 2 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.

7.     Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.

 

Begründung:

 

Die Fläche des heutigen Grundstücks Nr. 672/2 war bereits in den Jahren 1993 - 1996 im Erbbaurecht an die heutige Erbbauberechtigte vergeben und wurde aufgrund von Planungsänderungen wieder an die Stadt zurück gegeben. Seitdem wird die Fläche als Parkplatz genutzt.

 

Die Erbbauberechtige beabsichtigt nun die bestehende integrative Kindertagesstätte am Martin-Luther-Park zu erweitern und darüber hinaus einen zweigeschossigen Neubau für Wohnungen für Menschen mit Behinderungen zu errichten.

 

Das Grundstück ist für dieses Vorhaben besonders geeignet, da es direkt an das bereits im Erbbaurecht vergebene Grundstück Nr. 672/3 (Otto-Steinwachs-Weg 5) angrenzt.

 

Die auf dem Grundstück ruhenden Baulasten (Stellplätze und Kanal) sind der Erbbauberechtigten bekannt. Darüber hinaus ist sie mit dem umseitig genannten Erbbauzins sowie den sonstigen im Antrag genannten Bedingungen und Modalitäten einverstanden.

 

Auf Grund einer bestehenden Bedarfssituation wird das Projekt vom Jugendamt befürwortet.

Anlagen:

1) Lageplan

2) Nichtöffentliche Anlage