Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0362Ausgegeben am 18.04.2013

Eing. Dat. 18.04.2013

 

 

 

Bestellung eines Erbbaurechts an den Grundstücken Ottersfuhrstraße Ecke Kleewasem, 63073 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 138/13 (Dez. I, Amt 80) vom 17.04.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main vergibt die Grundstücke Gemarkung Bieber Flur 13 Nr. 203/8, Ottersfuhrstraße Ecke Kleewasem = 1.136 m² und Nr. 203/3 = 54 m² im Erbbaurecht an die in der Anlage genannte Erbbauberechtigte zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 50 Jahren bestellt.

3.     Der jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 5 Jahre der Laufzeit des Erbbauvertrages 6,20 EUR/m² jährlich (4 % vom 1/2 Grundstückswert = 310,00 EUR/m²) und ist bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

Nach Ablauf der 5-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Index-Veränderung neu festgesetzt.

4.     Für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

5.     Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Grundstücke innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss entsprechend dem vorgesehenen Nutzungszweck „Krabbelstube“ zu bebauen und entsprechend zu nutzen. Die Bebauung und Nutzung hat nach den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorgaben der Stadt zu erfolgen. Insbesondere sind die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen mit der Stadtplanung abzustimmen.

6.     Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 2 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.

7.     Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.

Begründung:

 

Das Grundstück Nr. 203/8 war Anfang der neunziger Jahre im Erbbaurecht zur Erweiterung der dortigen Ladenzeile abgegeben worden. Nachdem sich die Erweiterung nicht realisieren ließ, wurde das Erbbaurecht im Jahr 1994 aufgehoben und die Fläche an die Stadt zurück gegeben.

 

Zwischenzeitlich wurden zahlreiche Anläufe zur Vermarktung der Fläche unternommen, ohne dass diese jedoch zum Erfolg führten.

 

Die Erbbauberechtige, die bereits in der Fritz-Erler-Straße eine Krabbelstube betreibt, beabsichtigt nun auf den beiden Grundstücken einen Neubau für eine weitere Krabbelstube zu errichten.

 

Diese Grundstücke sind für dieses Bauvorhaben besonders geeignet, da sie zum einen verkehrsgünstig mitten in Bieber Waldhof liegen und zum anderen an das Grundstück Nr. 210/1 (Kleewasem) angrenzen, welches mit einer Kindertagesstätte bebaut ist.

 

Die Erbbauberechtigte ist mit dem umseitig genannten Erbbauzins sowie den sonstigen im Antrag genannten Bedingungen und Modalitäten einverstanden.

 

Auf Grund einer bestehenden Bedarfssituation wird das Projekt vom Jugendamt befürwortet.

Anlagen:

1) Lageplan

2) Nichtöffentliche Anlage