Alter Gesellschaftsvertrag OVB GmbH (Stand: 21.12.2009)

 

 

Neuer Gesellschaftsvertrag OVB GmbH

§ 10 Abs. 1

Die Gesellschaft hat einen aus 15 Mitgliedern bestehenden fakultativen Aufsichtsrat.

§ 10 Abs. 1

Die Gesellschaft hat einen aus 9 Mitgliedern bestehenden fakultativen Aufsichtsrat.

§ 10 Abs. 2

Zehn Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung entsandt, wobei eines dieser entsandten Aufsichtsratsmitglieder Mitglied der Geschäftsführung der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH sein soll. Die übrigen fünf Aufsichtsratsmitglieder werden von den Arbeitnehmervertretern gewählt.

§ 10 Abs. 2

Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung entsandt, wobei eines dieser entsandten Aufsichtsratsmitglieder Mitglied der Geschäftsführung der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH sein soll. Die übrigen drei Aufsichtsratsmitglieder werden von den Arbeitnehmervertretern gewählt.

§ 11 Abs. 1:

Der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates werden in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt, wobei die SOH das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat das Vorschlagsrecht für den 2. stellvertretenden Vorsitzenden haben.

§ 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates werden in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt, wobei das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates die Stadtwerke Offenbach Holding GmbH und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat das Vorschlagsrecht für den stellvertretenden Vorsitzenden haben.

 

§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3:

Der Wirtschaftsführung wird eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt.

Die Geschäftsführer erstellen außerdem eine fünfjährige Erfolgs-, Bilanz- und Stellenplanung.   

 

§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 werden neu gefasst:

Die Geschäftsführung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsplan), einen Finanzplan (Cash-Flow), eine Personalübersicht und einen Investitionsplan aufzustellen. Zusammen mit dem jährlichen Wirtschaftsplan ist dem zuständigen Gesellschaftsorgan eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen, die das Planjahr und mindestens vier darauf folgende Geschäftsjahre umfasst.  

§ 19 wird um einen Absatz 8 ergänzt:

Die Gesellschaft hat die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten um Beteiligungsbericht gemäß § 123 a HGO in Verbindung mit dem Public Corporate Governance Kodex sicherzustellen.